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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2903/17.A·05.02.2018

Zulassung der Berufung in Asylsache Afghanistan wegen Darlegungsmangels zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in Asylsachen; zentral waren Fragen zur allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan (insb. Herat) und zu Abschiebungsverboten für bestimmte Frauengruppen. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück, weil die Darlegungen die Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG nicht erfüllten. Es fehlten substantiiertes Vorbringen und die Nennung von Erkenntnisquellen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und fehlender Erkenntnisquellen als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich noch nicht geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet und deren allgemeine Bedeutung dargelegt wird.

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Ein auf Tatsachenbehauptungen gestützter Zulassungsantrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, wenn er lediglich gegenteilige Behauptungen oder bloße Zweifel an den Feststellungen der Vorinstanz enthält; es sind konkrete Anhaltspunkte und Erkenntnisquellen zu benennen, die eine Abweichung der Tatsachenannahme als wahrscheinlich erscheinen lassen.

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Für die Anerkennung eines Abschiebungsverbots wegen allgemeiner Gefährdung (sog. Gefahrverdichtung) ist eine konkrete, annähernd quantitative und wertende Gesamtbetrachtung erforderlich, die die Zahl der betroffenen Zivilpersonen und die Anzahl bzw. Schwere willkürlicher Gewalttaten gegenüber Zivilpersonen in dem betreffenden Gebiet darstellt.

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Generelle Fragen nach Abschiebungsverboten für Gruppen (z. B. alleinstehende Frauen mit Kindern) sind in pauschaler Form regelmäßig nicht klärungsfähig, da ihre Beantwortung von vielen individuellen Faktoren abhängt; insoweit rechtfertigt fehlende Konkretisierung die Nichtzulassung der Berufung.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG§ Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 11541/16.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

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Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

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Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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1. Bezüglich der Frage,

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„ob für Zivilpersonen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ein solches Gewaltniveau besteht, dass allein aufgrund ihrer Anwesenheit aktuell oder in naher Zukunft die Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden und haben aus dem westlichen Ausland zurückkehrende abgelehnte Asylbewerber Möglichkeit, die Gefahren vorher zu sehen und Ihnen auszuweichen“,

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genügt das Vorbringen der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Für ihre Behauptung, dass für ganz Afghanistan und unabhängig von individuellen Umständen Abschiebungsverbote anzunehmen seien, da eine Rückkehr nach Afghanistan eine existenzielle Bedrohung auf Grund der Sicherheitslage darstelle, fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Gefahrenlage sowie der Benennung von Erkenntnisquellen. Die von den Klägern behauptete existenzielle Bedrohung kann nämlich in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vorliegen subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur bei einer besonderen Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage angenommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

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Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 ‑ Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19.

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Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 ‑ 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.

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Für die Provinz Herat, der Herkunftsregion der Kläger, hat das Gericht das Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung verneint. Es hat unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen dargelegt, warum die Kläger auf eine Rückkehr nach Herat verwiesen werden können. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Situation in Herat setzen sich die Kläger in keiner Weise auseinander. Erkenntnisquellen für eine von den gerichtlichen Feststellungen abweichende Gefahrenlage in der Provinz Herat benennen sie nicht, so dass schon aus dem Grunde ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen entspricht.

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2. Auch die Frage,

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„ob für eine alleinstehende Frau mit mehreren Kindern, die aus dem westlichen Ausland als abgelehnte Asylbewerberin nach Afghanistan zurückkehrt trotz des Vorhandenseins von Verwandten Möglichkeit besteht, eine hinreichende Existenz aufzubauen, auch wenn Grundbesitz ursprünglich vorhanden war oder droht ihnen die Verletzung in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK, weil eine menschwürdiges Dasein nicht möglich ist“,

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vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Sie zielt – unabhängig von dem konkreten Zielort bei einer Rückkehr – auf die generelle Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für die genannte Personengruppe und ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z. B. den beruflichen Qualifikationen der arbeitsfähigen Personen in der Familie, dem Alter der Kinder, den Vermögensverhältnissen, der Größe bzw. Qualität des familiären Netzwerkes und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz.

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Unabhängig hiervon genügt das Vorbringen der Kläger auch hier nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils (s. Seite 9 f.), wonach für die Kläger die Möglichkeit der eigenständigen Sicherung des Existenzminimums besteht. Auch werden keine Erkenntnisquellen für die Behauptung benannt, eine Rückführung sei mangels Existenzsicherung nicht zulässig.

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3. Die in Bezug auf die Klägerin zu 2. gestellte Frage

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„ob einer alleinstehenden jungen Frau in Afghanistan, auch wenn es dort Verwandte 2. und 3. Grades gibt, in Afghanistan die Möglichkeit besteht, ein menschenwürdiges Dasein zu leben oder ihr eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK droht, weil sie u.a. von Zwangsverheiratung betroffen ist“,

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ist bereits nicht entscheidungserheblich. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass die Klägerin zu 2., welche zusammen mit ihren Eltern und weiteren Angehörigen nach Deutschland gekommen ist, alleine dorthin zurückkehren wird. Sowohl die Klage ihres Vaters (s. Verfahren 2 K 11434/16.A Verwaltungsgericht Köln bzw. 13 A 2902/17.A Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen) als auch die Klage ihrer Mutter (s. vorliegendes Verfahren) gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge sowie die Abschiebungsandrohung sind rechtskräftig abgewiesen worden. Es besteht somit die berechtigte Erwartung, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort auch Verwandte ersten Grades, nämlich ihre Eltern, haben wird.

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Unabhängig hiervon genügt das Vorbringen der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, da keine Erkenntnisquellen für die Behauptung benannt werden, dass alleinstehenden jungen Frauen in Afghanistan ohne den Schutz der Eltern eine Verletzung ihre Rechte aus Art. 3 EMRK droht, u.a. durch Zwangsverheiratung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).