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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2902/17.A·05.02.2018

Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtEU-RechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Das OVG wies den Antrag zurück, weil keine konkret herausgearbeitete, klärungsbedürftige und allgemein bedeutsame Rechtsfrage dargelegt wurde. Zudem sei die hier streitige Frage der Widerlegung der Verfolgungsvermutung nicht entscheidungserheblich, da die behauptete Entführung keinen "ernsthaften Schaden" i.S.d. Qualifikationsrichtlinie begründe, weil staatlicher Schutz gegeben war.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte Frage sowie deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung dargelegt werden.

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Eine Frage gilt nicht als grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sie für die Entscheidung des Zulassungsantrags nicht entscheidungserheblich ist.

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Die Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie greift nur, sofern zuvor ein ernsthafter Schaden i.S.d. Richtlinie vorliegt; hierfür ist erforderlich, dass der Schaden von staatlichen Akteuren oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und staatlicher Schutz nicht gewährleistet ist.

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Die bloße Anwesenheit naher Angehöriger im Herkunftsland widerlegt die Verfolgungsvermutung nicht automatisch; die Frage, ob dadurch die Wiederholungsvermutung entfällt, ist nur entscheidungserheblich, wenn die übrigen Voraussetzungen eines ernsthaften Schadens und des fehlenden staatlichen Schutzes erfüllt sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU§ Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU§ Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU§ Richtlinie 2011/95/EU Art. 6; Art. 7 Abs. 1; Art. 7 Abs. 2 Satz 1-2§ Richtlinie 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 11434/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

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Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

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1. Die Fragen,

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„ob die Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan dadurch widerlegt wird, dass noch nahe Familienangehörige im Herkunftsland leben“,

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„ob die bloße Anwesenheit naher Verwandter in Afghanistan einen stichhalten Grund im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie darstellt, welche die Wiederholungsvermutung dieser Norm entfallen lässt“ und

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„ob es bereits ausreicht, dass Brüder und Schwestern des Betroffenen in Afghanistan leben um eine Gefährdung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, wie sie bei Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie erforderlich ist“,

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sind bereits nicht entscheidungserheblich.

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Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - besagt, dass „die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.“ Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU).

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Bei der vom Verwaltungsgericht in den Grundzügen als zutreffend angenommenen Entführung des Klägers mit anschließender Geiselhaft handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers bereits nicht um einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU. Gemäß Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU kann die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden nämlich nur von dem Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen oder aber von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie normiert, dass der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden nur vom Staat oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geboten werden kann, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Laut Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2011/95/EU muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn die vorstehend genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU). Zwingende Voraussetzung der Annahme eines ernsthaften Schadens ist somit, dass er von einem der genannten Akteure ausgeht bzw. diese keinen wirksamen Schutz bieten. Gerade dies ist jedoch ausweislich der Urteilsfeststellungen nicht der Fall (s. Seite 5 f. des Urteils). Das Gericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger Opfer einer kriminellen Bande geworden sei, die ihn bzw. seine Familie für wohlhabend hielt und ihn zwecks Lösegelderpressung entführte und der Staat wirksamen Schutz dagegen biete, da aufgrund des energischen Einschreitens der örtlichen Polizeibehörde bereits wenige Tage nach der Tat vier Männer verhaftet und später auch zu Haftstrafen verurteilt worden seien, was für eine effektive Arbeit der Gerichte in der Provinz Herat gegen kriminelle Banden spreche.

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Mangels ernsthaften Schadens im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU greift zu Gunsten des Klägers somit bereits nicht die Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Die in allen drei Fragen problematisierte Thematik, ob die Anwesenheit seiner Geschwister vor Ort die Verfolgungsvermutung widerlegt, stellt sich daher vorliegend nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).