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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 231/17.A·09.02.2017

Zulassung der Berufung wegen Gehörsrüge im Asylverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen und rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit ihrem behaupteten Glaubensübertritt. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück. Es stellt fest, dass keine Gehörsverletzung vorliegt, da das VG die Angaben gewürdigt hat und keine willkürliche Beweiswürdigung erkennbar ist. Bloße Widersprüche gegen die tatrichterliche Bewertung genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; keine willkürliche Beweiswürdigung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; eine Pflicht zur Darstellung jeder Erwägung besteht nicht.

2

Eine Gehörsverletzung kann allenfalls bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, namentlich bei Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

3

Behauptete Glaubensübertritte im Asylverfahren sind höchstpersönlicher Natur; ihre Wirksamkeit hängt maßgeblich von der Glaubhaftigkeit des persönlichen Vortrags ab, die das Gericht in einer persönlichen Anhörung zu prüfen und tatrichterlich zu würdigen hat.

4

Die bloße Gegendarstellung oder Unzufriedenheit mit der gerichtlichen Würdigung begründet keine Gehörsrüge und ist kein Ersatz für substantiiert dargelegte, entscheidungserhebliche Verfahrensfehler.

5

Fehlerhafte Übersetzungen durch Dolmetscher führen nur dann zu einer willkürlichen Entscheidung, wenn hierdurch entscheidungserhebliche Missverständnisse entstehen; isolierte Übersetzungsfehler begründen allein keinen Gehörsverstoß.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 5081/15.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Kläger meinen, die angefochtene Entscheidung sei aus keinem Gesichtspunkt heraus nachvollziehbar und damit willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe den Glaubensübertritt der Kläger als verfahrenstaktisch motiviert bewertet, es aber versäumt, die Frage, ob die Kläger aus innerer Überzeugung zum Christentum übergetreten seien, ordnungsgemäß zu prüfen und zu bewerten. Das führt nicht zur Zulassung der Berufung.

3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist weder verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen, noch, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –, juris, Rn. 15

5

Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, Rn. 3, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris, Rn. 10, OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, und vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, juris.

7

Hiervon ausgehend ist keine Gehörsverletzung gegeben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Übertritt zum Christentum sei nicht identitätsprägend, weil die Kläger diesen Umstand ansonsten bei der Anhörung beim Bundesamt von sich aus offenbart hätten, ist nicht willkürlich, sondern logisch nachvollziehbar. Die Kläger setzen der Würdigung des Verwaltungsgerichts letztlich lediglich ihre eigene Bewertung entgegen. Dafür steht die Gehörsrüge aber nicht zur Verfügung.

8

Eine Willkürentscheidung liegt auch nicht deshalb vor, weil das Gericht der Erklärung der Pfarrerin nicht gefolgt, ist, die Kläger seien aufgrund ihrer Überzeugung bekennende Christen geworden. Die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist höchstpersönlicher Natur und kann (und muss) allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat.

9

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, und Beschlüsse vom 10. April 2012 - 13 A 796/12.A -, juris, vom 18. März 2014 – 13 A 1080/13.A –, juris, und vom 27. April 2015 – 13 A 440/15.A -, juris.

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Die gerichtliche Würdigung verstößt auch nicht deshalb gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, weil, so die Kläger, der Dolmetscher einzelne Aussagen nicht richtig bzw. unglücklich übertragen habe. Selbst wenn man dies als wahr unterstellt, lässt dies die angefochtene Entscheidung nicht als willkürlich erscheinen. Zudem hat das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung der Kläger nicht aus einzelnen vom Dolmetscher gewählten Formulierungen oder Begrifflichkeiten Rückschlüsse auf die innere Überzeugung der Kläger gezogen, sondern in einer Gesamtwürdigung umfassend die Angaben der Kläger beim Bundesamt, die ihnen zudem rückübersetzt worden sind, und ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung bewertet.

11

Das weitere Antragsvorbringen richtet sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die gerichtliche Würdigung des Übertritts zum Christentum, die nach Auffassung der Kläger nicht zu überzeugen vermag. Damit lässt sich, wie ausgeführt, kein Gehörsverstoß begründen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).