Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2233/17.A·09.10.2017

Asylrecht: Berufungszulassung wegen Gehörsrüge und Grundsatzbedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil im asylrechtlichen Verfahren. Er rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung mehrerer Beweisanträge sowie eine grundsätzliche Bedeutung zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück, weil die Gehörsrüge die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllte und keine klärungsbedürftige, klärungsfähige Grundsatzfrage aufgezeigt wurde. Pauschale gegenteilige Behauptungen ohne qualifizierte Auseinandersetzung mit Ablehnungsgründen und Erkenntnismitteln genügten nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung von Gehörsrüge und Grundsatzbedeutung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG ist regelmäßig erst verletzt, wenn sich deutlich ergibt, dass entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; eine Pflicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, besteht nicht.

2

Die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.

3

Wer im Asylzulassungsverfahren eine Gehörsverletzung wegen Ablehnung eines Beweisantrags geltend macht, muss nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG u.a. Beweisthema und Beweismittel, deren Entscheidungserheblichkeit nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sowie die prozessrechtliche Unvertretbarkeit der Ablehnung substantiiert darlegen.

4

Wird die Nichtberücksichtigung eines Sachverständigenbeweises gerügt, bedarf es einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem herangezogenen Erkenntnismaterial und der Darlegung, warum sich eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

5

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage genügt nicht die Behauptung abweichender Verhältnisse; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, insbesondere durch Benennung von Erkenntnisquellen, die die abweichende Einschätzung wahrscheinlich machen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 Abs. 2 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1718/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.

3

Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung oder eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A – juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.

5

Weiterhin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei insbesondere nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 ‑ 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 5 f., und vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 5 f.

7

Wird – wie hier – eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, ist außerdem zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts bietet, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet.

8

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 ‑, juris, Rn. 7, und vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f.

9

Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt vor dem Hintergrund dieser inhaltlichen Vorgaben von einem Antragsteller, der eine Verletzung seines Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrags rügt, zunächst, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehaup-tung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels er-fordert. Ferner hat der Kläger darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist - in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bzw. hier in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist.

10

Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 ‑ 7 UZ 422/07.A -, juris, Rn. 19.

11

Bei der Nichtberücksichtigung eines auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises gerichteten Beweisantrages ist zudem in Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismaterial darzulegen, dass und aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt hatte, weil die vorliegenden Gutachten und Auskünfte dem Gericht nicht die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderliche Sachkunde vermitteln konnten. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Aussagekraft der von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismittel und deren Bewertung.

12

Vgl. GK-AsylVfG, April 1998, § 78, Rn. 669.

13

Diesen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt das Vor-bringen des Klägers nicht. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die Kammer habe die Beweiserhebung mit prozessual nicht tragbaren Gründen abgelehnt, da sie sich allein auf Auskünfte der Bundesregierung vom November 2016 gestützt habe, ohne regierungsunabhängige Quellen auszuwerten. „Völlig gegenteilige Informationen zur momentanen Sicherheitslage, insbesondere in den großen Städten Kabul, Herat u.a.“ seien nicht berücksichtigt worden. Der Kläger legt bereits nicht detailliert dar, welchen Inhalt die von ihm gestellten zwölf Beweis-fragen hatten und warum genau sie abgelehnt worden sind. Diese sind, wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, aus unterschiedlichen Gründen (unergiebig, un-substantiiert, Beweisfrage zu bejahen, Ausforschungsbeweis etc.) abgelehnt worden. Eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen der Ablehnung und den vom Gericht beigezogenen Erkenntnismitteln erfolgt nicht. Wie die momentane Sicher-heitslage in den großen Städten zurzeit sein soll, wird auch nicht dargestellt. Die Behauptung, das Gericht habe nur auf den Bericht der Bundesregierung vom November 2016 abgestellt, ist ohnehin unzutreffend, in Bezug auf die aktuelle Entwicklung in Afghanistan wird vom Verwaltungsgericht (s. Urteilsabdruck Seite 16 unten) unter anderem auf folgende Quellen verwiesen: ACCORD, ecoi.net-Themen-dossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung: 19. Juni 2017; EASO Country of Origin Information Report – Afgha-nistan Security Situation - Update, Stand: November 2016, S. 30 ff.

14

II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

15

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

16

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

17

Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

18

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

19

Die Frage,

20

„ob ein 20-jähriger alleinstehender junger Mann, der Volksgruppe Tadschiken zugehörig und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, eine reale Chance hat, nach einer Rückkehr nach Afghanistan in den großen Städten wie Kabul, Herat, Mazar-I-Sharif u.a. eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden“,

21

zielt auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und dürfte in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig sein. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z. B. den beruflichen Qualifikationen, den Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerkes und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Stadt. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und  7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan unter Berufung auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei als gesunder und volljähriger junger Mann in der Lage, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen, zumal er über Berufserfahrung als Mechaniker verfüge.

22

Gegenüber den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beschränkt sich der Vortrag der Kläger insoweit auf die Behauptung, die Frage bedürfe „im Hinblick auf die zurzeit vorliegenden widersprüchlichen Auskünfte einer obergerichtlichen Klärung“. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es fehlt an der Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.

23

Gleiches gilt, soweit der Kläger, ohne insoweit eine klärungsbedürftige Frage darzulegen, behauptet, die Sicherheitslage habe sich seit Mai 2016 rapide verschlechtert. Die damit behauptete Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen.

24

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).