Zulassung der Berufung in Asylsache zu Abschiebungsverbot nach Afghanistan zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das sein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG verneinte. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück, weil die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht hinreichend dargelegt und die Gehörsrüge unbegründet war. Das Gericht befand, dass die Vorinstanz ihre Sachkunde bei Ablehnung von Beweisanträgen ausreichend begründet habe.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und unbegründeter Gehörsrüge verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ist konkret eine obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage zu formulieren sowie die allgemeine Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit darzulegen.
Bei der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von Tatsachenfragen genügt nicht bloßes Bestreiten; es ist die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen erforderlich, die die Zweifel an den Feststellungen der Vorinstanz stützen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags begründet nur dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Ablehnung prozessrechtlich nicht tragfähig ist; das Urteil unterliegt nicht der Gehörsverletzung, wenn das Tatsachengericht die Ablehnung im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens begründet und seine Sachkunde darlegt.
Ein behaupteter Mangel der Sachaufklärung (§86 VwGO) begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung und gehört nicht zwingend zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von §§78 Abs.3 Nr.3 AsylG, 138 VwGO.
Zitiert von (27)
23 zustimmend · 4 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 798/22.A27.07.2022Zustimmendjuris Rn. 7 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1192/21.A04.07.2021Zustimmendjuris Rn. 7 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 3129/19.A18.05.2021Zustimmendjuris Rn. 7 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 1510/19.A17.02.2021Neutraljuris, Rn. 13
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 3413/20.A05.01.2021Zustimmendjuris Rn. 7 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 9023/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. April 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 13 A 2322/16.A -, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Hinsichtlich der Frage,
ob „ein alleinstehender junger und gesunder Mann ohne familiären Rückhalt, der im Iran geboren oder als Kleinkind dorthin verbracht wurde und der sich seitdem nie in Afghanistan aufgehalten hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage ist, ein Existenzminimum zu sichern“,
genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne als junger, arbeitsfähiger, gesunder und alleinstehender Mann, der über praktische Kenntnisse im Kraftfahrzeughandwerk sowie als Erntehelfer verfüge und der die Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern, bereits durch den dreijährigen Aufenthalt in Griechenland unter Beweis gestellt habe, auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäre Bindungen in Afghanistan jedenfalls internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG in Kabul erlangen und sei dort ungeachtet seines langjährigen Aufenthaltes im Iran in der Lage, jedenfalls ein kleines Einkommen zu erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Der Kläger hat bereits nicht - was jedoch zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage erforderlich wäre - durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
Der Verweis auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (2 LB 23/08) und des Verwaltungsgerichts Münster (3 K 2311/14.A) genügt diesen Anforderungen nicht, zumal die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2008 stammt und entscheidend auf die besonderen Umstände des Einzelfalls (iranische Mutter, keine Sprachkenntnisse) abstellt. Gleiches gilt für das Urteil des Verwaltungsgerichts; dort wird zur Begründung u. a. auf die vorbildliche Integration des dortigen Klägers in Deutschland verwiesen. Auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die grundsätzliche Bedeutung der Frage bejaht, „ob ein alleinstehender junger gesunder afghanischer Mann mit der Herkunftsregion Herat, der sich ab dem Alter von vier Jahren im Iran aufgehalten hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Blick auf die aktuelle Lage ein Existenzminimum sichern kann“, entbindet den Kläger nicht von der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage und der Benennung bestimmter Erkenntnisquellen.
II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung (hilfsweise) gestellten Beweisantrages begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn 10 m.w.N.
Das Gericht hat den Antrag des Klägers, „zum Beweis der Tatsache, dass junge Männer, die sich seit Kindheit im Iran aufgehalten haben, bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan das Existenzminimum nicht sichern können“ ein Sachverständigengutachten einzuholen, selbständig tragend mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweisfrage in ihrer Schlichtheit und Monokausalität zur Lösung des vorliegenden Einzelfalles nichts beitragen könne, da es auf der Hand liege, dass insbesondere das Vorhandensein von Familienangehörigen und/oder Kenntnisse und Fähigkeiten in bestimmten Berufsbereichen wesentlichen Einfluss auf die Möglichkeit zur Sicherung der Existenz haben. Ein Tatsachengericht entscheidet grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen, ob es (weitere) Sachverständigengutachten und/oder amtliche Auskünfte einholt oder dies im Hinblick auf vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt. Die Tatsacheninstanzen können einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft besonders in Asylverfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO oder in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Dies setzt allerdings voraus, dass die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren ausreichen und dies gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird. Seine Ermessensentscheidung muss das Gericht nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, worauf seine Sachkunde beruht. Das Ermessen findet seine Grenze dort, wo sich weitere Ermitt-lungen aufdrängen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 – juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2014 -13 A 410/13.A -, juris Rn. 28 m. w. N.
Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich mit seiner Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge der Sache nach auf den Beweisablehnungsgrund der eigenen Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog) gestützt, indem es davon ausgegangen ist, dass die Beweisfrage nicht (allgemein) beantwortbar sei, weil die Möglichkeit der Existenzsicherung nicht allein deswegen verneint werden könne, weil ein junger Mann sich seit seiner Kindheit im Iran aufgehalten habe. Es hat in den Urteilsgründen detailliert dargelegt, warum der Kläger ungeachtet seines langjährigen Aufenthaltes im Iran in der Lage sei, in Kabul sein Existenzminimum zu sichern. Es hat dabei die von ihm zu Grunde gelegten Erkenntnismittel benannt und insbesondere auf die Rechtsprechung des Senats und die dort aufgeführten Erkenntnisquellen verwiesen. Es hat damit seine Sachkunde hinreichend dargetan und vertretbar von einer Beweiserhebung abgesehen, zumal der Kläger nicht durch entscheidungserheblichen Sachvortrag dargelegt hat, dass die eingeführten Erkenntnismittel auf Grund tatsächlicher Entwicklungen zur Beurteilung der Fragestellung nicht (mehr) ausreichen. Die vom Kläger für seine Auffassung zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 (10 A 6516/16) betraf einen Afghanen, der zwar ebenfalls Afghanistan als Kleinkind verlassen hatte, der aber in seinem bisherigen Leben, anders als der Kläger, nie auf sich selbst gestellt war und somit auch keine Überlebensstrategien für ein Überleben in Afghanistan, etwa in Kabul, hatte entwickeln können.
Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht aus der Rüge, die Entscheidung verstoße gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 86 VwGO. Der damit der Sache nach gerügte Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 5 A 54/15.A -, vom 26. November 2013 - 5 A 2644/12.A – und vom 25. März 2013 - 13 A 493/15.A ‑, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 9 ZB 11.30039 -, juris, Rn. 3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).