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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2127/99·02.02.2000

§ 13 RettAssG: Sanitätskurs 1988 genügt nicht als Beginn des 520-Stunden-Programms

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nach der Übergangsregelung des § 13 RettAssG. Streitpunkt war, ob seine Sanitätsdienstausbildung aus 1988 als Beginn der Rettungssanitäter-Ausbildung (520‑Stunden‑Programm) vor Inkrafttreten des Gesetzes gilt. Das OVG NRW verneinte dies, weil das Programm nach der damaligen Ausbildungsordnung grundsätzlich binnen drei Jahren zu absolvieren war und ein Abschluss aus damaliger Sicht objektiv nicht erreichbar war. Die Berufung blieb ohne Erfolg; Art. 12 GG und Gleichbehandlung begründeten keinen Anspruch.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 RettAssG setzt voraus, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Rettungssanitäter-Ausbildung nach dem 520‑Stunden‑Programm begonnen wurde, deren erfolgreicher Abschluss aus damaliger Sicht objektiv möglich war.

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Eine Sanitätsdienstausbildung kann nur dann als Beginn des 520‑Stunden‑Programms berücksichtigt werden, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung als Einstieg in eine innerhalb der vorgesehenen Gesamtdauer abschließbare Ausbildung dienen konnte.

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Regelungen der Ausbildungsordnung zur Höchstdauer der Ausbildung dürfen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Beginn“ i.S.d. § 13 Abs. 1 RettAssG herangezogen werden, um fehlenden Vertrauensschutz bei objektiv nicht abschließbarer Ausbildung zu begründen.

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Aus der Zulassung bzw. Durchführung einer Prüfung folgt ohne gesetzlich angeordnete Tatbestandswirkung keine Bindung der Erlaubnisbehörde an eine (unterstellte) Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen durch eine Prüfungskommission.

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Ein Gleichbehandlungsanspruch scheidet aus, wenn die begehrte Begünstigung nur durch Gleichstellung im Unrecht erreichbar wäre und die maßgebliche Rechtsanwendung keinen Ermessensspielraum eröffnet.

Relevante Normen
§ 13 RettAssG§ Art. 12 GG§ 13 Abs. 1 RettAssG§ 2 RettAssG§ 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG§ 1 RettAssG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2814/97

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger hat 1993 das Abitur abgelegt und studiert zurzeit Medizin. Ihm wurde 1997 vom Deutschen Roten Kreuz die Auszeichnungsspange für zehn Dienstjahre verliehen.

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Im April 1996 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach § 13 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10. Juli 1989 (RettAssG). Nach den vorgelegten Unterlagen hatte er vom 1. November bis 17. Dezember 1988 erfolgreich an einer Sanitätsdienstausbildung teilgenommen und am 17. Dezember 1993 die Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter bestanden. Danach hat er nach einer Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes, Stadtverband Q. e.V. vom 9. Januar 1996 über 2000 Stunden im Rettungsdienst gearbeitet.

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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 1997 ab, weil der Sanitätskurs nicht der Beginn der Rettungssanitäterausbildung gewesen sei.

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Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 1997 zurück.

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Mit der am 4. April 1997 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Januar 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. März 1997 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu erteilen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Durch Urteil vom 3. März 1999 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen.

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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe schon vor dem Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes im Zusammenhang mit seiner Sanitätsausbildung Ende 1988 die Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm fortsetzen wollen. Dies sei nach der Rechtsauffassung des Deutschen Roten Kreuzes auch möglich gewesen, da dieses die Sanitätsausbildung als ersten Teil dieses Programms angesehen habe. Damals sei eine Fortsetzung der Ausbildung aber nicht möglich gewesen, weil er noch Schüler gewesen sei. Er habe die 1988 begonnene Ausbildung entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils auch nicht abgebrochen. Angesichts seiner Qualifikation als Gruppenleiter und Sanitäter sei er im Rahmen der Jugendarbeit des DRK verschiedentlich als Sanitäter eingesetzt worden, so etwa bei Ferienmaßnahmen; auch sei er bei größeren Veranstaltungen als Sanitäter im Einsatz gewesen. Diese praxisorientierten Aktivitäten müssten im Zusammenhang mit der begonnenen Ausbildung zum Rettungssanitäter gesehen werden. Die von dem Beklagten behauptete 3-Jahres-Frist für den Abschluss der Sanitätsausbildung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und deshalb nicht eine mit Art. 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbare Schranke. Im Übrigen habe die Prüfungskommission mit der Abnahme der Prüfung zum Rettungssanitäter 1993 zugleich konkludent die Entscheidung getroffen, dass bei ihm ein besonderer Fall vorgelegen habe, der die Überschreitung der 3-Jahres-Frist erlaube. Hieran sei der Beklagte gebunden und könne nicht nochmals die Zulassungsvoraussetzungen zur Rettungssanitäterprüfung überprüfen. Außerdem habe er einen Anspruch auf Gleichbehandlung, weil zwei Kameraden in ähnlicher Situation die Erlaubnis zur Benutzung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" vom Beklagten erhalten hätten. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf ein Schreiben des Kreisverbandes F. e.V. des DRK an den Beklagten vom 14. September 1995, mit dem u.a. ausgeführt wird, der Zeitraum von sechs Jahren zur Ausbildung zum Rettungssanitäter liege im normalen Bereich.

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Aus einer vom Senat eingeholten Auskunft des stellvertretenden Schulleiters der DRK-Schule in E. vom 24. November 1999 und aus dem Heft "Ausbildungsnachweis für Rettungssanitäter", das der Kläger auf Aufforderung des Senats vorgelegt hat, ergibt sich, dass der Kläger in der Zeit ab 16. August 1993 die Rettungssanitäter-Ausbildung einschließlich der Sanitätsausbildung durchlaufen hat.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht im Wesentlichen folgendes geltend: Da zwischen der Sanitätsdienstausbildung des Klägers im Jahr 1988 und der Ausbildung zum Rettungssanitäter im Jahre 1993 fünf Jahre lägen, fehle es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. Mit der Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 RettAssG habe nicht jede früher irgendwann einmal durchgeführte Sanitätsausbildung begünstigt werden sollen.

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Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Der Kläger erfüllt weder die Erlaubnisvoraussetzungen des § 2 RettAssG noch des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG. Nach der letztgenannten Vorschrift, die auch der Kläger allein für anwendbar hält, erhalten Antragsteller, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, eine Erlaubnis nach § 1 RettAssG, wenn sie eine mindestens 2000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG vorliegen. Während gegen das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, die auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht, keine Bedenken bestehen, ist die im Mittelpunkt des Verfahrens stehende Frage, ob der Kläger seine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 1989 begonnen hat, zu verneinen.

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Die vom Kläger Ende 1988 absolvierte Sanitätsdienstausbildung reicht als Beginn des 520-Stunden- Programms nicht aus. Dabei kann der Senat ohne Anhörung von Zeugen zugunsten des Klägers davon ausgehen, dass der Kläger damals schon das 520-Stunden-Programm kannte, beginnen und später fortsetzen wollte und dass die Sanitätsdienstausbildung der Beginn des 520-Stunden-Programms war.

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Vgl. auch Urteil des Senats vom 27. Mai 1999 - 13 A 1312/98 -.

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Hinzukommen muss allerdings als weiteres Erfordernis - in dem vorstehend zitierten Fall war dieses Kriterium erkennbar erfüllt -, dass der Antragsteller das 520-Stunden-Programm aus der damaligen Sicht auch hat beenden können. Es kann nicht Sinn der Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 RettAssG sein, einen Anfang des 520-Stunden-Programms auch in einer solchen Sanitätsausbildung zu sehen, die nach den damaligen Gegebenheiten objektiv nicht hätte zu einem Abschluß führen können. Die Übergangsregelung will Vertrauensschutz gewähren. Für Vertrauensschutz gibt es aber keinen Anknüpfungspunkt, wenn eine ordnungsgemäße Beendigung des 520-Stunden-Programms objektiv nicht möglich war. So liegt der Fall hier. Zwar stand nach der Auskunft des stellv. Schulleiters H. vom 25. November 1999 an den Senat einer Durchführung des 520-Stunden- Programms nicht zwingend entgegen, dass zwischen diesem und der Fortsetzung mehr als ein Jahr lag. Jedoch war das 520- Stunden-Programm grundsätzlich in höchstens drei Jahren durchzuführen. So heißt es in der Lehrgangsbeschreibung "Fachausbildung Rettungsdienst entsprechend den Grundsätzen des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen vom 20. September 1977" des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Nordrhein e.V. vom Januar 1980 unter 5. (Ausbildungsdauer und Sperrfristen):

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"Die in den Punkten 1. bis 4. beschriebene 520 Stunden dauernde Ausbildung ist in höchstens drei Jahren zu absolvieren. Ausnahmen können nur auf besonders begründeten Antrag hin oder in Fällen, in denen der Teilnehmer die Zeitüberschreitung nicht zu vertreten hat, genehmigt werden. ..."

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Der Kläger, der Schüler war und erst im Jahre 1993 das Abitur abgelegt hat, konnte 1988 nicht erwarten und hat nicht erwartet, das 520-Stunden-Programm in drei Jahren absolvieren zu können. Er konnte aber auch nicht davon ausgehen, dass für ihn eine Ausnahmeregelung getroffen werden würde. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgehen könnte, dass er die Zeitüberschreitung nicht zu vertreten hätte, müsste doch Berücksichtigung finden, dass die Zeitüberschreitung ganz erheblich war. Tatsächlich hat der Kläger später auch keine Ausnahmeregelung auch nur angestrebt. Vielmehr hat er nach Ablegung des Abiturs im Juni 1993 nach dem dem Senat vorliegenden "Ausbildungsnachweis für Rettungssanitäter" vom 16. August 1993 an die Sanitätsausbildung wiederholt. Zugleich geht auch das Argument des Klägers fehl, die Prüfungskommission habe ihn zu der am 17. Dezember 1993 absolvierten Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter in Kenntnis der Überschreitung der 3-Jahres-Frist und somit unter Anerkennung eines Sonderfalles zur Prüfung zugelassen:

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Der Senat hat keine Zweifel an der sachverständigen Auskunft des stellv. Schulleiters H. vom 24. November 1999, die besagt, die 1988 von dem Kläger absolvierte Sanitätsausbildung habe 1993 nicht mehr als Einstieg in eine Rettungssanitäter-Ausbildung genutzt werden können, da die Gesamtausbildungsdauer gemäß Punkt 5 der Ausbildungsordnung drei Jahre betrage. Tatsächlich hat auch die Prüfungskommission keine Verlängerung der Ausbildungszeit über drei Jahre hinaus beschlossen. Von einer konkludenten Verlängerung kann entgegen dem Vorbringen des Klägers noch im Schriftsatz vom 13. Dezember 1999 nicht gesprochen werden. Der Kläger übersieht insofern, dass angesichts der Wiederholung der Sanitätsausbildung 1993, die sich sowohl aus dem vorstehend genannten Schreiben des stellv. Schulleiters H. wie auch aus dem "Ausbildungsnachweis für Rettungssanitäter" ergibt, für eine Verlängerung gar kein Anlass bestand.

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Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner näheren Begründung, dass der Beklagte bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 RettAssG an eine Entscheidung der Prüfungskommission mangels gesetzlicher Statuierung einer sog. Tatbestandswirkung der Prüfungszulassung nicht gebunden gewesen wäre.

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Wenn auch zutrifft, dass sich aus § 13 RettAssG weder ergibt, in welcher Frist der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" oder "Rettungssanitäter" erfüllt haben muss, so steht auch dies der 3-Jahres-Regelung für die Absolvierung des 520- Stunden-Programms nicht entgegen. Diese Frist war - zulässiger und sachgerechter - Teil der unabhängig vom Vorliegen eines Falles nach § 13 RettAssG allgemein geltenden Ausbildungsordnung. Auf sie wird hier nur zurückgegriffen, um darzulegen, dass der Kläger objektiv das 520-Stunden-Programm nicht absolvieren konnte, wenn er in der damaligen Sanitätsausbildung 1988 den Beginn des Programms sah, was er aber angesichts der Wiederholung dieser Ausbildung 1993 selbst nicht getan hat, mag diese auch mit seinem Zivildienst zusammenhängen. Der Kläger hat vielmehr nach den objektiven Gegebenheiten erst mit dieser Sanitätsausbildung im Jahr 1993 das 520-Stunden-Programm begonnen und damit eine andere Ausbildung absolviert als die, die er 1988 begonnen haben will. Dass der Kläger auch in der Zwischenzeit vielfältig rettungsdienstlich tätig war, könnte möglicherweise die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts widerlegen, der Kläger habe seine 1988 begonnene Ausbildung abgebrochen. So verdienstvoll sein Einsatz in den folgenden Jahren gewesen sein mag, kann er nicht ausräumen, dass ihm nach den bestehenden Vorgaben die Beendigung des 520-Stunden-Programms innerhalb von drei Jahren nicht möglich war.

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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vergleichsfälle aus dem Bereich des Beklagten berufen. Der Senat braucht nicht weiter aufzuklären, ob die behauptete Gleichheit wirklich gegeben war. Der Gleichheitssatz sagt in diesem Bereich nur, dass die Verwaltung ihr Ermessen einheitlich ausüben muss. Hier räumt ihr das Gesetz aber gar kein Ermessen ein. In dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. wird insofern fälschlicherweise von einem dem Beklagten zustehenden Ermessensspielraum gesprochen. Auf eine einheitliche Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt es hingegen nicht an. In diesem Bereich ist Maßstab die Auslegung der Verwaltungsgerichte. Kommt diese zu einem anderen Ergebnis als die Gesetzesauslegung der Verwaltung, würde eine Perpetuierung der Auffassung der Verwaltung durch einen Gleichbehandlungsanspruch dazu führen, dass ein Anspruch auf Gleichstellung im Unrecht gewährt würde, den es nicht gibt. Soweit der Kreisverband F. e.V. des DRK gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15. September 1995 geäußert hat, der Zeitraum von sechs Jahren zur Ausbildung zum Rettungssanitäter liege im normalen Bereich, ist dies mit dem Konzept der "Fachausbildung Rettungsdienst" in dieser Allgemeinheit nicht vereinbar. Die Begründung, die Ehrenamtlichen müssten verschiedene Praktika in ihrer Freizeit absolvieren, so dass das Problem bestehe, diese Praktika im Einverständnis des jeweiligen Arbeitgebers belegen zu können, trifft im Übrigen auf den Kläger nicht zu. Für ihn war auch nicht der Umstand maßgeblich, dass die Prüfungen zum Rettungssanitäter bei einer Höchstteilnehmerzahl von Bewerbern abgenommen wurden. Selbst wenn im F. die Praxis des DRK wie beschrieben gewesen sein sollte, hätte der Kläger nicht erwarten können, dass eine solche ausnahmsweise Missachtung der 3-Jahres-Frist auch ihm zugute gekommen wäre.

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Entgegen der Auffassung des Klägers lassen die angefochtenen Bescheide im Ergebnis weder einen Verstoß gegen Art. 12 GG noch eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erkennen.

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Unter diesen Umständen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.