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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1312/98·26.05.1999

§ 13 RettAssG: Sanitätsdienstausbildung als Beginn der 520‑Std.-Rettungssanitäterausbildung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nach § 13 RettAssG. Streitig war, ob er die 520‑Stunden‑Ausbildung zum Rettungssanitäter bereits vor dem 1.9.1989 begonnen hatte, obwohl zunächst nur eine Sanitätsdienstausbildung (60 Std.) nachgewiesen war. Das OVG NRW wertete die 1989 absolvierte Sanitätsdienstausbildung als ersten Abschnitt einer erkennbar begonnenen Stufenausbildung zum Rettungssanitäter und bejahte damit den Ausbildungsbeginn vor dem Stichtag. Wegen erfüllter weiterer Voraussetzungen (u.a. 2.000 Std. Tätigkeit im Rettungsdienst) wurde der Beklagte zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Erlaubniserteilung nach § 13 RettAssG zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG setzt für die Übergangserlaubnis voraus, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520‑Stunden‑Programm vor dem 1.9.1989 begonnen und nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen wurde sowie eine mindestens 2.000‑stündige Tätigkeit im Rettungsdienst vorliegt und die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG erfüllt sind.

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Eine Sanitätsdienstausbildung (60 Stunden) kann als Teil und Beginn der 520‑Stunden‑Ausbildung i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG anzusehen sein, wenn der Beginn einer Stufenausbildung zum Rettungssanitäter von vornherein erkennbar ist.

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Ob eine Sanitätsausbildung den Beginn der Stufenausbildung markiert, bestimmt sich nach den objektiven Umständen des Ausbildungskonzepts und dem zeitlichen Zusammenhang zu den weiteren Ausbildungsabschnitten; nicht jede beliebig zurückliegende Sanitätsausbildung genügt.

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Ein Prüfungszeugnis nach den Festlegungen des Bund-/Länderausschusses „Rettungswesen“ zum 520‑Stunden‑Programm kann als Nachweis einer Ausbildung zum Rettungssanitäter gewertet werden, auch wenn die Bezeichnung im Zeugnis nicht ausdrücklich verwendet wird.

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Die Erlaubnisbehörde darf zur Prüfung der persönlichen Eignung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 RettAssG einen aktuellen Nachweis (insbesondere ein aktuelles Gesundheitszeugnis) verlangen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 13 RettAssG§ 2 RettAssG§ 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG§ 1 RettAssG§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG§ 8 Abs. 2 RettAssG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3299/96

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 4. Juni 1996 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Am 22. Dezember 1994 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach der Übergangsregelung des § 13 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, BGBl. I, S. 1384, (RettAssG) zu erteilen. Er legte eine Bescheinigung des Kreisverbandes P. des Deutschen Roten Kreuzes vom 21. Dezember 1994 vor, die besagte, der Kläger habe vom 26. September bis 15. November 1987 an einer Sanitätsdienstausbildung teilgenommen. Außerdem legte der Kläger weitere Bescheinigungen vor, nach denen er vom 29. Oktober bis 3. November 1990 und vom 19. bis 23. November 1990 an einem Aufbaulehrgang über 100 Stunden teilgenommen habe. Diese Bescheinigung trug den Zusatz: "(EA) Sanitätshelfer mit Sanitäterausbildung". Ferner legte der Kläger Belege für eine klinische Ausbildung über 160 Stunden vom 14. bis 25. Januar 1991 sowie 2. bis 13. April 1991, ferner über eine Ausbildung in einer Rettungswache über 160 Stunden vom 5. bis 30. August 1991 und schließlich über einen 40-stündigen Abschlußlehrgang vom 13. bis 17. April 1992 vor. Nach dem Prüfungszeugnis hat der Kläger die Prüfung laut den Festlegungen des Bund-/Länderausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977 zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst mit der Gesamtnote "sehr gut" bestanden. Neben einem Gesundheitszeugnis und einem Führungszeugnis legte der Kläger außerdem eine Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes vom Dezember 1994 vor, nach der er bis November 1994 mehr als 2.000 Einsatzstunden im ehrenamtlichen und hauptamtlichen Rettungsdienst des Kreises P. abgeleistet hat. Eine entsprechende Bescheinigung vom 3. Februar 1995 besagt, daß der Kläger seit April 1992 mehr als 2.000 Dienststunden als Rettungssanitäter in den Rettungswachen des Kreises P. abgeleistet hat.

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In seinem Anhörungsschreiben vom 31. März 1995 wies der Beklagte darauf hin, daß sich bei einem Beginn der Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm am 26. September 1987 die Ausbildung zum Rettungssanitäter über fast fünf Jahre hingezogen hätte, während in Nordrhein-Westfalen eine dreijährige Frist bis zur Abschlußprüfung gelte. Daraufhin legte der Kläger ein Schreiben des Landesverbandes Westfalen- Lippe e.V. des Deutschen Roten Kreuzes vom 9. Juni 1989 vor, in dem die Auffassung vertreten wurde, eine Sanitätsausbildung, die nicht länger als ein Jahr zurückliege, stelle eine begonnene Rettungssanitäterausbildung dar. Zugleich reichte der Kläger eine Bescheinigung des Kreisverbandes P. des Deutschen Roten Kreuzes vom 3. Februar 1990 ein, nach der er vom 6. Mai bis 15. November 1989 an einer Sanitätsdienstausbildung teilgenommen hat.

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Mit Bescheid vom 24. Mai 1995 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erlaubniserteilung ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG greife nicht ein, weil der Kläger das 520-Stunden-Programm nicht vor Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes am 1. September 1989 begonnen habe; eine 60-stündige Sanitätsdienstausbildung reiche hierfür nicht. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine "Zweitausfertigung" seines "Ausbildungsnachweises für Personal im Rettungsdienst" vor, wobei ihm u. a. - wiederum von der Landesschule des Landesverbandes Westfalen-Lippe des Deutschen Roten Kreuzes - die Teilnahme an einem Fachlehrgang Rettungsdienst (4 Wochen = 160 Stunden) vom 6. Mai bis 15. November 1989 (Teil 1) und vom 29. Oktober bis 23. November 1990 (Teil 2) bescheinigt wurde.

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Unter dem 4. Juni 1996 wies die Bezirksregierung D. den Widerspruch des Klägers zurück, da die Sanitätsdienstausbildung nichts daran ändere, daß die Ausbildung zum Rettungssanitäter erst nach dem gesetzlichen Stichtag begonnen habe. Wegen der inhaltlichen Abweichungen erkannte die Bezirksregierung die "Zweitschrift" nicht als Nachweis an.

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Am 11. Juli 1996 hat der Kläger rechtzeitig vor dem Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben, mit der er sein Erlaubnisbegehren weiterverfolgt. Hierzu hat der Kläger eine Bescheinigung des Ortsvereins P. des Deutschen Roten Kreuzes vom 3. Juli 1996 darüber vorgelegt, wann er in der Zeit vom 6. Mai bis 15. November 1989 im einzelnen und mit welchen Themen an einer 60-stündigen Sanitätshelferausbildung teilgenommen hat.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 4. Juni 1996 aufzuheben und ihm antragsgemäß die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Rettungsassistent" zu erteilen.

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Durch Urteil vom 11. Februar 1998 hat das Verwaltungsgericht die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen.

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Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger - rechtzeitig - im wesentlichen wie folgt begründet: Er habe 1987 erstmals eine 60-stündige Sanitätsausbildung absolviert und diese dann vom 6. Mai bis 15. November 1989 wiederholt. Dies sei deshalb geschehen, weil zwischen Beginn und Abschluß der Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht mehr als drei Jahre hätten liegen sollen. Durch die Wiederholung habe er diese Frist eingehalten. Damit habe das 520-Stunden-Programm begonnen werden sollen. Auch inhaltlich sei die Sanitätsausbildung, wie er sie ab Mai 1989 durchgemacht habe, Bestandteil des 520-Stunden-Programms. Er wolle auch weiterhin ehrenamtlich im Rettungsdienst tätig sein.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er äußert weiterhin den Verdacht, daß der Ausbildungsverlauf des Klägers nachträglich "passend" gemacht worden sei, um die gesetzlichen Vorgaben und die Auslegungspraxis der Verwaltungsbehörden zu erfüllen.

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In der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1999 hat der Senat den Zeugen D. vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Wegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die Beiakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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Der Kläger erfüllt zwar nicht die Erlaubnisvoraussetzungen des § 2 RettAssG, wohl aber die der Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG. Danach erhalten Antragsteller, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, eine Erlaubnis nach § 1 RettAssG, wenn sie eine mindestens 2.000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG vorliegen. Während die übrigen Voraussetzungen unstreitig sind und auch nach der Überzeugung des Senats vom Kläger erfüllt werden, ist auch die im Mittelpunkt des Verfahrens stehende Frage zu bejahen, ob der Kläger seine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520- Stunden-Programm vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 1989 begonnen hat.

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Dem steht zunächst nicht entgegen, daß das Prüfungszeugnis nicht bescheinigt, daß der Kläger eine Ausbildung als Rettungssanitäter abgeschlossen habe. Nach dem Prüfungszeugnis hat er die Prüfung "laut den Festlegungen des Bund-/Länderausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977 zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" (mit der Gesamtnote "sehr gut") bestanden. Es kann nicht ernstlich zweifelhaft sein und wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt, daß dies zugleich die Ausbildung als Rettungssanitäter war. Hiervon geht in § 8 Abs. 2 RettAssG auch der Gesetzgeber aus. Auch sonst wird das vom Bund- /Länderausschuß "Rettungswesen" am 20. September 1977 niedergelegte 520-Stunden-Programm als solches zur Ausbildung zum Rettungssanitäter angesehen

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- vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Mai 1997 - 7 B 96.3772 -; Ufer, Niedersächs. Rettungsdienstgesetz, Stand 3/98, § 10, S. 7 -.

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Schließlich hat auch der Bund-/Länderausschuß "Rettungswesen" am 21. Mai 1985 "Grundsätze für eine Prüfungsordnung für das Personal im Rettungsdienst (Rettungssanitäter)" erlassen.

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Als Teil der "Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm" i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG ist auch die dem Kläger für Mai bis November 1989 bescheinigte Sanitätsdienstausbildung anzusehen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger die Wiederholung dieser Ausbildung gerade deshalb auf sich genommen hat, weil er darin die erste Stufe für die Ausbildung zum Rettungssanitäter und zum Erfüllen der damals schon bekannten Übergangsregelung, die in § 13 Abs. 1 RettAssG im Juli 1989 Gesetz geworden ist, gesehen hat. Dies hat der Zeuge D. glaubhaft ausgesagt; er hat auch die Teilnahme des Klägers an dem Kurs 1989 ausdrücklich bestätigt. Auch der Landesverband Westfalen-Lippe e.V. des Deutschen Roten Kreuzes hat in seinen Grundsätzen für die Anerkennung als Rettungsassistent gem. § 13 RettAssG vom 14. September 1993 bekundet, die Hilfsorganisationen hätten für ihre Ehrenamtlichen vor Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes eine Ausbildungsverlaufsform konzipiert gehabt, die die Sanitätsdienstausbildung als ersten Abschnitt des theoretischen Lehrgangs beinhaltet habe. Daß dies auch schon 1989 die Auffassung des Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. des DRK war, ergibt sich aus dessen Rundschreiben vom 9. Juni 1989 und der Bekundung des Zeugen D. . Dies bestätigt die vom Kläger behauptete Begründung für seine Wiederholung des Sanitätsdienstkurses; zugleich wird das Erfordernis erfüllt, das das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW in seiner sachverständigen Äußerung vom 20. Mai 1998 an den Senat wie folgt formuliert hat:

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"Das Ministerium ist nach wie vor der Auffassung, daß der Beginn eines Lehrgangs zum Sanitätsdienst bzw. zum Rettungshelfer grundsätzlich nicht als Beginn der 520-Stunden-Ausbildung zu werten ist, es sei denn, daß der Beginn einer Stufenausbildung zum Rettungssanitäter von vornherein erkennbar ist.

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Hierzu wurde auf der Gemeinsamen Tagung der Dezernenten "Rettungsdienst und Gesundheit" bei den Bezirksregierungen und des Landesfeuerverbandes sowie der DRK-Landesverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe am 3.12.1996 in Düsseldorf festgestellt, daß zwischen Abschluß der Sanitätsausbildung (60 Stunden) und dem Beginn der Fachausbildung zum Rettungssanitäter nicht mehr als zwölf Monate zurückliegen dürfen."

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Daß allseits ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Sanitätsausbildung und den weiteren Ausbildungsabschnitten der Rettungssanitäterausbildung verlangt worden ist, so daß nicht jede früher einmal durchgeführte Sanitätsdienstausbildung sollte ausreichend sein, spricht ebenfalls für ein bestehendes Konzept und erklärt, warum der Kläger nochmals eine schon einmal erfolgreich abgeschlossene Ausbildung durchlaufen hat. Auch hat der Kläger eine hinreichende Übereinstimmung seiner 1989 absolvierten Sanitätsausbildung mit der theoretischen Ausbildung des 520-Stunden-Programms dargelegt. Nach Nr. 3 der diesbezüglichen "Grundsätze" konnte dieser Ausbildungsabschnitt in Blöcken oder berufsbegleitend bzw. ganz oder teilweise in offener Ausbildung erfolgen, so daß auch gegen die Form der Wiederholung dieses Ausbildungsabschnitts durch den Kläger im Jahr 1989 keine durchgreifenden Bedenken bestehen

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- vgl. auch Bay. VGH, a.a.O. -.

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Da somit der Kläger die Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm vor dem 1. September 1989 begonnen und nach diesem Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossen hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 RettAssG vorliegen, ist ihm vom Beklagten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu erteilen. Auch wenn der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht beanstandet hat, daß das vom Kläger vorgelegte Gesundheitszeugnis aus dem Jahr 1994 stammt, ist der Beklagte berechtigt, von dem Kläger zu verlangen, daß dieser das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 RettAssG durch einen aktuellen Nachweis belegt.