Verlegung des Verhandlungstermins abgelehnt: Verhinderung des sachbearbeitenden Anwalts kein erheblicher Grund
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Verlegung des auf den 21. Juni 2016 terminierten mündlichen Verhandlungstermins; das OVG lehnte den Antrag ab. Entscheidend war, dass nach § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO nur erhebliche Gründe eine Verlegung rechtfertigen. Die bloße Verhinderung des bisherigen Sachbearbeiters war nicht substantiiert dargetan, zumal andere Sozietätsmitglieder den Fall übernehmen konnten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins mangels substantiiert dargelegter erheblicher Gründe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verlegung eines Gerichtstermins nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO sind nur erhebliche Gründe ausreichend, die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern.
Die Verhinderung des bisher sachbearbeitenden Prozessvertreters begründet keinen erheblichen Verlegungsgrund, wenn die Partei durch ein anderes Mitglied der beauftragten Sozietät sachgerecht vertreten werden kann.
Ein Anspruch der Partei, ausschließlich vom bisherigen sachbearbeitenden Rechtsanwalt vertreten zu werden, besteht grundsätzlich nicht.
Der Vortrag der Partei muss substantiiert darlegen, weshalb eine Vertretung durch ein anderes Sozietätsmitglied unzumutbar ist; ohne eine solche Darlegung ist der Verlegungsantrag zu versagen.
Beschlüsse über Terminverlegungen nach § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO sind unanfechtbar (§ 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 867/14.A
Tenor
Der Antrag, den auf den 21. Juni 2016 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen verlegt werden. Erhebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Derartige Gründe hat der Kläger mit dem Vorbringen, Rechtsanwalt X. sei alleiniger Sachbearbeiter und habe an dem Terminstag einen seit Monaten feststehenden Termin beim Amtsgericht H. wahrzunehmen, nicht substantiiert geltend gemacht.
Der Kläger hat mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen eine Sozietät beauftragt. Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin auch durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist.
Vgl. BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - IX B 61/12 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2014 - 6 A 377/13 -, juris, Rn. 27 ff., und vom 12. Mai 2011 - 2 A 192/10 -, juris, Rn. 30 ff.
Letzteres ist weder dargetan noch erkennbar. Allein der Umstand, dass bisher Rechtsanwalt X. den Fall bearbeitet hat, reicht hierfür nicht aus. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund hat die Berichterstatterin am 10. Juni 2016 telefonisch gegenüber der beauftragten Sozietät darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, den Verlegungsantrag abzulehnen, weil der Kläger auch durch einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei vertreten werden könne. Dass dies nicht zumutbar sei, ist seitdem nicht geltend gemacht worden. Angesichts der telefonischen Ankündigung des Gerichts bestand auch ausreichend Zeit für ein anderes Sozietätsmitglied, sich in den Sach- und Streitstand einzuarbeiten, zumal bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt und der Senat zur Rechtslage auf sein Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14. A -, www.nrwe.de, hingewiesen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO i. V. m. mit § 173 Satz 1 VwGO.