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BFH·IX B 61/12·12.10.2012

Terminverlegung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzessvertretung/TerminverlegungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Nichtverlegung eines Termins beim Finanzgericht wegen der Verhinderung ihres Prozessvertreters. Streitpunkt war, ob die Verhinderung einen erheblichen Grund darstellt, wenn ein anderes Sozietätsmitglied den Termin übernehmen kann. Der BFH wies die Beschwerde ab und stellte auf seine Rechtsprechung ab, wonach bei etwa zweiwöchiger Einarbeitungszeit Vertretung durch Kollegen regelmäßig zumutbar ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Terminverlegung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann.

2

Die Vertretung durch ein anderes Mitglied der bevollmächtigten Sozietät ist regelmäßig zumutbar, wenn diesem eine Einarbeitungszeit von etwa zwei Wochen verbleibt.

3

Eine Unzumutbarkeit der Vertretung durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter muss vom Antragsteller substanziiert dargelegt werden.

4

Die Berufung auf eine materielle Unrichtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund für die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 155 FGO§ 227 ZPO§ 115 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Februar 2012, Az: 8 K 256/10, Urteil

Leitsatz

NV: Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Hierfür genügt regelmäßig eine Einarbeitungszeit von zwei Wochen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen seitens des Finanzgerichts (FG) geltend macht, werden damit keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Die Berufung auf eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

3

Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218). Grundsätzlich ist aber nach zweiwöchiger Einarbeitungszeit die Vertretung durch ein anderes Mitglied der bevollmächtigten Sozietät zumutbar (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2008 IX B 143/08, BFH/NV 2009, 547). Auch im Streitfall sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar gewesen wäre.