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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1442/18.A·09.07.2018

Berufungszulassung im Asylverfahren: Keine Gehörsverletzung durch Beweisantragsablehnung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung und rügte allein eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zur Existenzsicherung afghanischer Rückkehrer. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Beweisantragsablehnung prozessrechtlich gedeckt war. Zwar trug die in der Verhandlung gegebene Begründung („gehe ins Leere“) nicht, der Antrag konnte aber verfahrensfehlerfrei wegen ausreichender Erkenntnismittel/gerichtlicher Sachkunde und weiterer Ablehnungsgründe abgelehnt werden. Eine Zulassung allein wegen einer nicht tragfähigen Begründung scheidet aus, wenn der Fehler für das Ergebnis sicher bedeutungslos ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung durch Beweisantragsablehnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze findet.

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Erweist sich die in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrags als nicht tragfähig, ist eine Berufungszulassung wegen Gehörsverletzung nicht geboten, wenn der Beweisantrag aus anderen Gründen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden konnte und der Mangel für das Ergebnis sicher bedeutungslos bleibt.

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Sind zu einer erheblichen Tatsachenfrage bereits hinreichende amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen im Verfahren vorhanden, kann das Gericht einen Antrag auf weitere Begutachtung im Rahmen seines Ermessens unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen; weitere Ermittlungen sind nur geboten, wenn sich diese aufdrängen.

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Der Nachweis gerichtlicher Sachkunde kann sich aus der gerichtlichen Praxis und der Verwertung vorhandener Erkenntnismittel ergeben; die Anforderungen an deren Darlegung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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Eine Beweisfrage ist einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich, soweit sie Tatsachenvoraussetzungen unterstellt, deren Vorliegen im konkreten Einzelfall nicht durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden kann.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 86 Abs. 2 VwGO§ 144 Abs. 4 VwGO§ 124 VwGO§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1893/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags zu 2. zuzulassen.

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Die Ablehnung dieses in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags begründet keine Versagung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, und vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 13 A 1190/18.A -, juris, Rn. 4 f., vom 18. Januar 2018 - 13 A 3298/17.A -, juris, Rn. 10 f., und vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten näher bezeichneter Stellen u.a. über die Tatsache,

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„2. dass ein Rückkehrer, der - wie der Kläger - als junger Erwachsener aus dem westlichen Ausland als abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt und von dessen Kernfamilie noch Mutter und fünf Geschwister in der Heimatregion leben, ein Existenzminimum - insbesondere das Finden von Wohnraum und Beschäftigung - nicht oder nur äußerst unwahrscheinlich wird sichern können“.

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Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der in der Sitzungsniederschrift protokollierten Begründung abgelehnt, dieser könne dahinstehen und gehe ins Leere, da dem Kläger nicht geglaubt werde, dass er im Falle einer Rückkehr gänzlich ohne familiäre Unterstützung wäre. In den Entscheidungsgründen des Urteils hat das Gericht ergänzend ausgeführt, der Beweisantrag sei auch deshalb abzulehnen, weil der Kammer hinreichende Erkenntnismittel vorlägen, um die Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums für junge Männer zu beurteilen. Zudem sei die formulierte Frage dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich, da der Zusatz „wie der Kläger“ impliziere, die nachfolgend abstrakt benannten Eigenschaften träfen auf den Kläger zu, was nicht durch Sachverständigengutachten geklärt werden könne.

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Mit dem Zulassungsvorbringen legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass die Ablehnung des Beweisantrags vom Prozessrecht nicht gedeckt ist.

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1. Allerdings findet der vom Verwaltungsgericht herangezogene Ablehnungsgrund, der Beweisantrag könne dahinstehen und gehe ins Leere, da dem Kläger nicht geglaubt werde, dass er im Falle einer Rückkehr gänzlich ohne familiäre Unterstützung wäre, im Prozessrecht keine Stütze. Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn es nach der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an der tatsächlichen Grundlage fehlt, die der Antrag voraussetzt. Zwar trifft es vorliegend in tatsächlicher Hinsicht zu, dass der Kläger argumentiert hat, trotz Verbleibens von Familienangehörigen in seiner Heimatregion könne er bei einer Rückkehr nach Kabul dort nicht mit familiärer Unterstützung rechnen (Schriftsatz vom 16. Januar 2018, S. 5 und 10), was das Verwaltungsgericht als unglaubhaft eingeschätzt hat (UA S. 18 f.). Der Beweisantrag setzt die fehlende familiäre Unterstützung aber nicht als Anknüpfungstatsache voraus, sondern knüpft an die - vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogenen - familiären Verhältnissen des Klägers an, ohne hieraus eine Schlussfolgerung hinsichtlich der Möglichkeit familiärer Unterstützung abzuleiten („… von dessen Kernfamilie noch Mutter und fünf Geschwister in der Heimatregion leben …“).

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2. Die fehlende Tragfähigkeit des in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Ablehnungsgrundes führt indes nicht nur Zulassung der Berufung, da der Beweisantrag aus anderen Gründen ohne Verstoß gegen das Prozessrecht abgelehnt werden konnte.

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a) Bei der Prüfung der Ablehnung eines Beweisantrags ist der Senat nicht auf die von dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zur Begründung des ablehnenden Beschlusses angeführten Gründe beschränkt. Zwar ist ein Gerichtsbeschluss, mit dem ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag abgelehnt wird, zu begründen (§ 86 Abs. 2 VwGO), um die Beteiligten auf die durch die Ablehnung eines Beweisantrages entstandene prozessuale Lage hinzuweisen. Der Antragsteller soll die zur Ablehnung seines Antrags führenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Gerichts erkennen können, damit er sich in der Verfolgung seiner Rechte darauf einrichten kann. Allein diese Kenntnis versetzt ihn in die Lage, ggf. einen zweckdienlichen neuen oder ergänzenden Beweisantrag zu stellen, neue Tatsachen vorzutragen und sich mit der sich aus dem Beschluss ergebenden Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2008 ‑ 5 B 59.08 u.a. -, juris, Rn. 4;  Rixen, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 83, jeweils m.w.N.

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Trägt die in der mündlichen Verhandlung für die Ablehnung des Beweisantrags gegebene Begründung im Einzelfall nicht, führt dies gleichwohl nicht zwingend zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag aus anderen Gründen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden konnte. Nach der verfahrensökonomischen Zielsetzung, die für die Revision in § 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommt und für das Berufungszulassungsverfahren entsprechend gilt, soll ein Verfahren nicht um eines Fehlers Willen fortgeführt werden, wenn sich der Verstoß auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht und mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird.

14

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 ‑, juris, Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 14 ZB 13.30084 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 224, jeweils m.w.N.

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b) Vorliegend konnte der Beweisantrag in prozessrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis auf das Vorliegen hinreichender Erkenntnismittel, mithin eigene Sachkunde des Gerichts, abgelehnt werden. Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Das gerichtliche Ermessen kann sich u.a. dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt. Das Ermessen findet seine Grenze dort, wo sich weitere Ermittlungen aufdrängen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 -, juris, Rn. 4, und vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 - 13 A 3157/17.A -, juris, Rn. 15 f., und vom 14. Juli 2017- 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 13 f., jeweils m.w.N.

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Die eigene Sachkunde kann sich aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel oder aus einer im jeweiligen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht im Streit befindlichen Tatsachenfragen ab.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2009 ‑ 13 A 2075/07.A -, juris, Rn. 11 f. m.w.N.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es mit dem Prozessrecht vereinbar, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags ergänzend auf eigene Sachkunde gestützt hat. Die Frage der wirtschaftlichen Lage junger, männlicher Rückkehrer in Afghanistan ist in einem großen Teil der asylrechtlichen Klageverfahren relevant, die dieses Herkunftsland betreffen, und Gegenstand zahlreicher Erkenntnisquellen. Unter diesen Umständen sind an die Darlegung der eigenen Sachkunde und der Ermessenserwägungen des Gerichts keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

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Das Verwaltungsgericht hat zur ergänzenden Begründung der Ablehnung des Beweisantrags in den Entscheidungsgründen des Urteils auf seine materiellen Ausführungen im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bezug genommen (UA S. 19). In diesem Zusammenhang ist es unter Auswertung insbesondere der aktuellen Rechtsprechung zu der Einschätzung gelangt, der Kläger sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt; ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen habe, sei regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen (UA S. 16). Dabei hat das Verwaltungsgericht durch Verweis u.a. auf das umfangreich begründete Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. März 2017 - 3 A 124/16 -, juris, Rn. 52 ff., mittelbar die dort zitierten Erkenntnisquellen einbezogen und dies durch den Zusatz „unter Verweis auf zahlreiche Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Einrichtungen“ verdeutlicht. Zugleich hat es die zitierte Rechtsprechung zum Beleg seiner rechtlichen Subsum-tion herangezogen. Jedenfalls soweit Rechtsprechung im Rahmen der rechtlichen Würdigung angeführt wird, müssen die betroffenen Entscheidungen nicht in die Erkenntnismittelliste aufgenommen oder in anderer Weise in das Verfahren einge-führt werden. Soweit das Verwaltungsgericht durch Verweis insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg auf die dort zitierten Erkenntnisquellen Bezug genommen hat, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass diese Erkenntnismittel nicht in der Erkenntnismittelliste zum Herkunftsland Afghanistan des Verwaltungsgerichts Aachen aufgeführt seien. Allein der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit den von dem Kläger schriftsätzlich angesprochenen Erkenntnisquellen und der in Kopie zur Akte gereichte Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 8. Januar 2018 auseinandergesetzt hat, lässt nicht den Schluss zu, es habe diese Erkenntnisse nicht bei seiner Entscheidung über die Ablehnung des Beweisantrags gewürdigt.

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Die Beweiserhebung oder Einholung weiterer Auskünfte musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, zumal der Kläger selbst die aktuelle Auskunft von Amnesty International vom 8. Januar 2018, einer der in dem Beweisantrag benannten sachverständigen Stellen, in das Verfahren eingeführt hatte, die sich u.a. mit der Beweisfrage befasst.

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c) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass der weitere Ablehnungsgrund, die Beweisfrage sei dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich, im Prozessrecht keine Stütze findet. Mit der konkreten Begründung des Verwaltungsgerichts, die Formulierung des Beweisantrags („wie der Kläger“) impliziere, dass die in der Beweisfrage genannten Eigenschaften auf den Kläger zuträfen, was nicht durch Sachverständigengutachten geklärt werden könne, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).