Zulassung der Berufung im Asylverfahren zurückgewiesen – Zulassungsgründe unzureichend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren; das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück. Das Gericht stellte fest, dass die speziellen Zulassungsregeln des §78 Abs. 3 AsylG §124 Abs. 2 VwGO verdrängen. Der Antrag nannte keine konkrete, klärungsbedürftige Frage, lieferte keine Erkenntnisquellen und behauptete nur gegenteilige Tatsachen; die beanstandete unterlassene Auskunftseinholung begründet keine Gehörsverletzung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO gelten im verwaltungsprozessualen Asylverfahren nicht, weil §78 Abs.3 AsylG als spezielle Regelung vorrangig und abschließend ist.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) setzt die Herausarbeitung einer konkreten, ober- oder höchstrichterlich nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Darlegung ihrer allgemeinen Bedeutung voraus.
Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung gehören Angaben zu Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und konkreten Erkenntnisquellen; bloße gegenteilige Behauptungen genügen nicht.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) liegt nur vor, wenn das Gericht erkennbar tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; der unterlassene Einholungsvorgang einer Auskunft (z.B. Auswärtiges Amt) begründet nicht ohne Weiteres einen Gehörsverstoß und ist nicht automatisch ein Verfahrensmangel i.S.d. §§78 Abs.3 Nr.3 AsylG, 138 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1696/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. April 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Der Kläger kann seinen Zulassungsantrag nicht auf den ausdrücklich in Bezug genommenen Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO) stützen. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO werden im verwaltungsprozessualen Asylverfahren durch die vorrangige und abschließende Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG verdrängt. Auf diese besonderen Zulassungsgründe ist der anwaltlich vertretene Kläger auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils erster Instanz hingewiesen worden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen im Asylklageverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG - diese Vorschrift geht dem im Zulassungsantrag genannten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als speziellere Regelung vor ‑ zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 13 A 2322/16.A - und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2016 – 13 A 1245/16.A – juris, Rn. 6 m. w. N., vom 17. Januar 2014 ‑ 16 A 51/14.A -, juris, Rn. 5 m. w. N., und vom 14. Juni 2005 ‑ 11 A 4518/02.A -, juris, Rn. 10 ff.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Diese kann der Antragsbegründung auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Sein Vortrag beschränkt sich auf schlicht gegenteilige Behauptungen ohne Benennung von Erkenntnisquellen.
III. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG - diese Vorschrift geht dem im Zulassungsantrag genannten § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO als speziellere Regelung vor - i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3 m. w. N.
Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar. Im Zulassungsantrag vertritt der Kläger insoweit die Auffassung, dass nach Einholung einer neuen Auskunft über das Auswärtige Amt zur geänderten Situation in Afghanistan ihm erneut rechtliches Gehör zu der aktuellen Situation zu gewähren sei. Er rügt damit die unterlassene Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vor der Entscheidung. Der damit der Sache nach gerügte Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 5 A 54/15.A -, vom 26. November 2013 - 5 A 2644/12.A – und vom 25. März 2013 - 13 A 493/15.A ‑, juris, Rn. 8, und; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 9 ZB 11.30039 -, juris, Rn. 3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).