Zulassung der Berufung in Asylsache mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und stützten dies auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die behauptete Grundsatzfrage für das erstinstanzliche Urteil nicht entscheidungserheblich war und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert in Frage gestellt wurden. Die Divergenzrüge war zudem nicht konkretisiert. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels substantiierten Vortrags zu Grundsatzfragen und ohne konkrete Divergenzbenennung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nur, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bisher ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung erheblich ist und ihre Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Die Zulassung der Berufung wegen angeblich klärungsbedürftiger Lageverhältnisse eines Drittstaates ist unbegründet, wenn diese Frage für das erstinstanzliche Urteil nicht entscheidungserheblich war oder das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Tatsachen bereits tragend anders bewertet hat.
Wer mit der Zulassungsbegründung die Feststellungen des Verwaltungsgerichts faktisch in Frage stellen will, muss konkrete, begründete Hinweise (z. B. abweichende Auskünfte, Berichte oder Rechtsprechung) vortragen, die eine Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die gegenteilige Tatsachenbewertung zutreffend sein könnte.
Eine Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt die ausdrückliche Benennung der Entscheidungen voraus, von denen das angefochtene Urteil abweichen soll; ohne konkrete Angaben zur behaupteten Divergenz ist die Rüge unzulässig.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG; werden die Zulassungsgründe nicht dargelegt, sind die Antragsteller kostenpflichtig.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW11 A 190/20.A05.02.2020Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW11 A 4558/19.A29.01.2020Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 2323/16.A03.09.2017Zustimmendjuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 1555/17.A13.07.2017Zustimmendjuris Rn. 5 m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 1519/17.A13.07.2017Zustimmendjuris Rn. 5
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1450/12.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG gestützte Berufungszulassungsantrag der Kläger hat keinen Erfolg.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG), wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 127 mit weiteren Nachweisen; zum Revisionsrecht siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 ‑ 1 B 11.05 ‑, juris, Rdnr. 3 (= NVwZ 2005, 709).
Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage der "Bewertung polizeilicher Verhörmethoden" in Bangladesch erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie war für das erstinstanzliche Urteil nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Denn das Verwaltungsgericht hat es selbständig tragend auch für unglaubhaft gehalten, dass der Kläger zu 1. tatsächlich ‑ wie von ihm behauptet ‑ von der Polizei mittels Haftbefehls gesucht wird (Urteilsabdruck Seite 6 f.).
Davon abgesehen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Die Kläger treten mit der von ihnen aufgeworfenen Frage der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu 1. während der Verhöre und einer möglichen Untersuchungs- oder Strafhaft Folter drohen könnte, in tatsächlicher Hinsicht entgegen. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2009‑ 16 A 2274/08.A ‑, vom 20. August 2008 ‑ 21 A 3077/07.A ‑, vom 19. Dezember 2007 ‑ 3 A 1290/06.A ‑ und vom 7. Juli 2005 ‑ 3 A 2389/05.A ‑.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung allein mit der nicht näher erläuterten Behauptung, der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Einschätzung herangezogene Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 1. Juli 2008 sei veraltet und überholt, nicht.
2. Hinsichtlich der Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) fehlt es an jeglicher Darlegung, sodass schon nicht erkennbar ist, von welcher Entscheidung welchen divergenzrelevanten Gerichts das angefochtene Urteil abweichen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).