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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1105/16·15.05.2017

Zulassung der Berufung zur Krankenhausplanaufnahme Psychosomatik/Psychiatrie abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine private Klinik begehrte die Aufnahme in den Krankenhausplan NRW mit Betten nur für Psychosomatik (hilfsweise Psychiatrie/Psychosomatik ohne bzw. mit Pflichtversorgung). Das OVG NRW lehnte die Zulassung der Berufung ab, weil keine ernstlichen Zweifel oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt seien. Das integrative Versorgungskonzept des Krankenhausplans NRW 2015, das Psychiatrie und Psychosomatik gemeinsam beplant, sei rechtmäßig und begründe keinen Anspruch auf isolierte Psychosomatik-Planbetten. Zudem fehle es für Hilfsbegehren u.a. an einem vorherigen Verwaltungsantrag bzw. an durchgreifender Auseinandersetzung mit tragenden Gründen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Krankenhausplanaufnahme zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus § 1 Abs. 1 KHG folgt keine bundesrechtliche Verpflichtung, Krankenhausversorgung strikt nach den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung getrennt zu planen.

2

Landesrechtliche Regelungen zur Krankenhausplanung können eine integrative Planung zweier medizinischer Gebiete vorsehen, wenn dies sachlich begründet ist und die bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet bleibt.

3

Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt Krankenhausträgern keinen Anspruch auf unveränderte Wettbewerbsbedingungen der Krankenhausplanung; zulässig sind sachlich gerechtfertigte Struktur- und Qualitätsanforderungen für die Planaufnahme.

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Eine Verpflichtungsklage (auch auf Neubescheidung) setzt grundsätzlich einen vorher bei der Verwaltung gestellten Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts voraus; dieses Antragserfordernis ist im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbar.

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Wird ein Hilfsbegehren selbstständig tragend zusätzlich als unbegründet abgewiesen, muss ein Zulassungsantrag diese Begründung angreifen; andernfalls fehlt es an ernstlichen Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 75 VwGO§ 2 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 1 Satz 1 KHG§ 6 Abs. 1 KHG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 320/15

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Die Klägerin ist Trägerin einer Klinik für Psychotherapie und Psychosomatik, die bislang nicht zur Krankenhausbehandlung von Versicherten zugelassen ist. Sie beantragte bei der Bezirksregierung E.       mit Schreiben vom 6. August 2012 unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 5. Januar 2007 die Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan mit 30 vollstationären Betten der Fachrichtung Psychosomatik. Den Antrag lehnte die Bezirksregierung E.       mit Bescheid vom 21. Januar 2015 als unzulässig ab. Dazu führte sie aus, der Antrag sei - abgesehen von der Bettenzahl - identisch mit dem von der Klägerin bereits im Jahr 2007 gestellten Antrag, der rechtskräftig abgelehnt worden sei (VG Minden, Urteil vom 11. November 2010 - 6 K 4/09 -, OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 13 A 6/11 -). Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass wegen des Inkraftretens des Krankenhausplans NRW 2015 und der deswegen geänderten Planungsgrundlagen eine Neuplanung erforderlich sei. Sie sei gebeten worden, die beantragten Kapazitäten in die neuen Verhandlungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2015 einzubringen. Wenn und soweit die Klägerin, die eine rechtsmittelfähige Entscheidung erbeten und sich innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu der in Aussicht gestellten Ablehnung des Antrags als unzulässig nicht geäußert habe, ihren Antrag auf das regionale Planungsverfahren zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2015 verstanden wissen wolle, fehle es an der Entscheidungsreife. Das Verfahren stehe zur Neuverhandlung an.

3

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit den Begehren, „den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.       vom 21. Januar 2015 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden über den Antrag der Klägerin vom 6.8.2012 auf Aufnahme der C.       -Klinik I.    -C1.   N.        in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1.1.2013 mit 30 Planbetten für Psychosomatik und Psychotherapie,

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hilfsweise für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik und Psychotherapie ohne Übernahme der Aufgaben der Pflichtversorgung nach dem PsychKG,

5

weiter hilfsweise für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik und Psychotherapie mit Übernahme der Aufgaben der Pflichtversorgung nach dem PsychKG.“

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, offen bleiben könne, ob die Klage zulässig sei. Jedenfalls sei sie unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Eine Planaufnahme nur mit Betten für Psychosomatik oder eine entsprechende Teilausweisung sehe das im Krankenhausplan NRW 2015 enthaltene integrative Versorgungskonzept für die Gebiete Psychosomatik und Psychotherapie (PSM) und Psychiatrie und Psychotherapie (PSY) nicht vor. Die integrative Planung PSM/PSY sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Klägerin biete das im Krankenhausplan NRW 2015 geforderte „integrative Versorgungskonzept" nicht an, weil sie nur im Teilgebiet PSM tätig sei. Eine Bedarfsanalyse sowie eine Auswahlentscheidung seien entbehrlich. Die Klägerin könne auch keine Teilgebietsausweisung oder, worauf sich das Klagebegehren beschränke, eine erneute Entscheidung hierauf beanspruchen. Da das auf den Krankenhausplan NRW 2015 bezogene neue regionale Planungsverfahren nicht abgeschlossen sei, stehe bislang nicht einmal fest, ob (regional) ein Bedarf an solitärer Ausweisung von Planbetten für PSM bestehe. Nach dem bisher vorgelegten Behandlungskonzept sei die Klägerin nicht einmal ausreichend geeignet für eine Versorgung im Bereich PSM.

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Die Hilfsanträge seien unzulässig. Entsprechende Anträge habe die Klägerin nicht zuvor beim Beklagten gestellt. Auch fehle es mit Blick auf das noch laufende regionale Planungsverfahren an den Voraussetzungen des § 75 VwGO. Hinsichtlich des 1. Hilfsantrages sei die Klage aber auch unbegründet, weil § 2 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW zwingend vorschreibe, dass die stationäre psychiatrische Versorgung die Pflichtversorgung nach dem PsychKG einschließe.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

9

II.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

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I. Das klägerische Vorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

12

1. Anders als die Klägerin meint, ist das im Krankenhausplan NRW 2015 enthaltende integrative Versorgungskonzept für PSY und PSM, das eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für PSY und PSM vorsieht (Krankenhausplan NRW 2015, Seite 85), nicht zu beanstanden.

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Der Senat hat zur Rechtmäßigkeit des integrativen Versorgungskonzepts bereits in seinem Beschluss vom 20. Juni 2016 -13 A 1377/15 -, juris ausgeführt:

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„a) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem Gebot zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) keine Verpflichtung zur getrennten Planung und Vorhaltung von Versorgungsangeboten für die PSY und die PSM im Krankenhausplan NRW 2015.

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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG ist Zweck des Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG setzt die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung voraus. Das meint den in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen. Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011- 3 B 17.11-, juris, Rn. 4.

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Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher wissenschaftlich anerkannten Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen und dementsprechende Versorgungsangebote und Strukturen bereitgestellt werden, bestimmt das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht. Die Aufstellung und auch die nähere Ausgestaltung des Krankenhausplans bestimmt ausschließlich das Landesrecht (§ 6 KHG).

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Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und insbesondere dem § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG ist deshalb keine Verpflichtung zu entnehmen, Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine Entsprechung in der jeweiligen Fachgebietsdefinition der Weiterbildungsordnungen der Ärzte finden. Zwar ist anerkannt, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG im Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011- 3 B 17.11-, juris, Rn. 4, vgl. auch Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07-, juris, Rn. 27.

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Bundesrechtlich vorgegeben ist dies aber nicht. Abgesehen davon gilt, dass die Ausgestaltung der Weiterbildungsordnungen der Ärzte den jeweiligen Ärztekammern vorbehalten ist und diese deshalb ohnehin nicht geeignet sind, einen bundesrechtlich einheitlichen Standard einer bedarfsgerechten Versorgung zu gewährleisten.

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b) Die Notwendigkeit, die Versorgungsangebote im Krankenhausplan nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern zu planen und vorzuhalten, folgt auch nicht aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht. Gemäß § 12 Abs. 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ‑ KHGG NRW - weist der Krankenhausplan den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser und Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1a KHG aus. Er berücksichtigt die Versorgungsangebote benachbarter Länder, die Vielfalt der Krankenhausträger nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KHG und besteht aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten. Für die Rahmenvorgaben bestimmt § 13 KHGG NRW, dass diese die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität zu enthalten haben. Die Formulierung „Art der Versorgungsangebote“ umfasst zum einen die Gebiete in der Krankenhausplanung. Zum anderen geht der Begriff aber weiter und lässt Interpretationsspielräume offen, mit der Folge, dass dem Land die Möglichkeit eröffnet wird, eine Vielzahl von Varianten zur qualitativen Beschreibung von Leistungsangeboten festzulegen (etwa Teilgebiete, Schwerpunkte oder spezielle Leistungsangebote).

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Vgl. Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 13 Rn. 7.

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Gemäß § 14 Abs. 1 KHGG NRW legt das zuständige Ministerium auf der Grundlage der Rahmenvorgaben insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten abschließend fest. Hierzu erarbeiten die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept. Eine Verpflichtung, die Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine vollumfängliche Entsprechung in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Westfalen-Lippe oder Nordrhein finden, enthält die Regelung nicht. Dementsprechend bildet der Krankenhausplan NRW 2015 die Weiterbildungsordnungen nicht ab, sondern orientiert sich lediglich an diesen. Er eröffnet auf diese Weise bewusst Planungs- und Ermessenspielräume (Krankenhausplan NRW 2015, Seite 35).

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c) Anders als die Klägerin meint, ist das Land NRW nicht wegen einer „Ermessensbindung“ an einer gemeinsamen Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für PSM und PSY gehindert. Eine solche „Ermessensbindung“ besteht in NRW für die PSM und PSY nicht. Der vormals geltende Krankenhausplan NRW 2001 sah eine eigenständige Planung der PSM nicht vor. Dazu heißt es im Krankenhausplan NRW 2001 (Seite 40):

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„Das Gebiet Psychotherapeutische Medizin deckt in etwa den Behandlungsbereich ab, der mit dem Begriff Psychosomatik bezeichnet wird. […] In Deutschland ist die Situation dadurch kompliziert, dass insbesondere im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen große stationäre Kapazitäten vorgehalten werden. Auch nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern bieten die Behandlung der genannten Fragestellungen an. Eine einschlägige medizinisch – wissenschaftliche Fachgesellschaft, die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie (DGPPN), plädiert aus diesem Grunde auch dafür, keine eigenständigen stationären Versorgungsangebote für Psychotherapeutische Medizin zu begründen. Sie sieht hierin die Gefahr, dass ein Zwei-Klassen-Angebot entstehen könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher derzeit nicht sinnvoll, für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin einen eigenständigen stationären Bettenmehrbedarf zu definieren. Eigene Planungsparameter sind dementsprechend nicht festzulegen.“

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Soweit unter der Geltung des Krankenhausplans NRW 2001 gleichwohl Betten für die Psychosomatik ausgewiesen wurden,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 - 13 A 1725/14 -, juris,

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führt auch dies nicht zu einer Ermessensbindung. Sowohl eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung als auch eine rein tatsächliche Verwaltungsübung kann aus sachgerechten Erwägungen - wie sie hier vorliegen -

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vgl. hierzu unter e),

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für die Zukunft geändert werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die hiervon Betroffenen gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. April  2000 - 2 B 21.00 -, juris, m. w. N.

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d) Eine Verpflichtung, die PSY und PSM im Krankenhausplan NRW 2015 getrennt zu planen und getrennte Versorgungsangebote vorzuhalten, folgt weiter nicht aus dem bundesrechtlichen Entgeltsystem. § 17d Abs. 1 KHG sieht für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) die Einführung eines durchgängigen, leistungsorientierten und pauschalierenden Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten vor. Hieraus folgt planungsrechtlich jedoch keine Verpflichtung, Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine Entsprechung in der jeweiligen Fachgebietsdefinition der Weiterbildungsordnungen finden. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Gebot der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KHG) im Falle einer gemeinsamen Planung nicht Rechnung getragen wird.

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e) Entgegen der Auffassung der Klägerin gewährleistet die nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 vorgesehene integrative Planung von PSY und PSM eine bedarfsgerechte psychosomatische und psychiatrische Versorgung der Bevölkerung.

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Der Plangeber hat sich bei Abfassung des Krankenhausplans NRW 2015 von der - nicht zu beanstandenden - Erwägung leiten lassen, dass sich im Hinblick auf die enge Verbindung beider Gebiete zu den somatischen Fachdisziplinen und die Überschneidungen bei den zu behandelnden Krankheiten eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik als - medizinisch - sachgerecht erweist. Hierzu heißt es im Krankenhausplan NRW 2015 (Seite 85):

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„Auf Grund der Komplexität psychischer und psychosomatischer Krankheitsbilder ist ein ganzheitlicher integrativer Behandlungsansatz notwendig, der von einem engen Zusammenwirken beider Gebiete sowie aller an der Versorgung beteiligter Berufsgruppen getragen wird. Die Einbindung beider Gebiete in ein gemeinsam verantwortetes Versorgungsangebot dient nicht zuletzt der Sicherung und Verbesserung der Qualität der Versorgung von psychisch und psychosomatisch Kranken. Dieser ganzheitliche Ansatz erfordert zudem eine enge Zusammenarbeit mit den somatischen Gebieten. Hierdurch kann nicht nur eine Chronifizierung psychischer und psychosomatischer Krankheiten wirksam verhindert, sondern insbesondere auch einer Stigmatisierung und Ausgrenzung der betroffenen Kranken gezielt entgegengewirkt werden.“

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Dass diese Erwägungen sachgerecht sind, stellt die Klägerin nicht in Abrede, wenn sie darauf verweist, das Fachgebiet PSM habe sich historisch aus dem zuvor allein vorhandenen Fachgebiet PSY entwickelt. Schon der Umstand, dass auch nach den Ausführungen der Klägerin die überwiegende Zahl der Diagnosen und Krankheitsbilder sich sowohl in der PSY als auch in der PSM wiederfinden, legt eine solche Annahme nahe.

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Eine Auflösung des Fachgebiets PSM hat die integrative Planung nicht zur Folge; eine solche ist, wie den Ausführungen des Krankenhausplans NRW 2015 zu entnehmen ist, auch nicht Ziel der Planung. Anders als die Klägerin meint, liegt dem Krankenhausplan NRW 2015 nicht die Erwägung zu Grunde, der psychosomatisch psychotherapeutische Bettenbedarf könne (vollständig) durch psychiatrisch psychotherapeutische Planbetten gedeckt werden.

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Vgl. insoweit auch Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 69.

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Die vorgesehene integrative Planung von PSM und PSY verzichtet nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 weder auf eine umfassende Bedarfsfeststellung noch auf die Sicherstellung eines adäquaten Versorgungsangebots. Dies gilt auch, soweit Patienten betroffen sind, die ausschließlich einer psychosomatischen oder psychiatrischen Betreuung bedürfen:

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Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 (Seite 85) ist dem jeweiligen Bedarf in den einzelnen Gebieten innerhalb der Planung der Gesamtkapazitäten Rechnung zu tragen. Dass der Bedarfsermittlung nicht der ermittelte tatsächliche Bedarf zu Grunde gelegt wurde, mit der Folge einer zu erwartenden erheblichen Unterversorgung der PSM, ist nicht anzunehmen. Die Bezirksregierung Arnsberg hat hierzu ausgeführt, dass der Bedarfsermittlung die erhobenen Daten des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein Westfalen der Jahre 2000 bis 2010 sowie die Trendberechnung (linear und logarithmisch) der Verweildauer sowie der Krankenhaushäufigkeit bezogen auf die vollstationäre Psychiatrie - Psychosomatische Medizin zu Grunde liegen. Bei den Daten handele es sich um die Auslastungszahlen aus KISNW (Krankenhausinformationssystem) für den stationären Bereich der Psychiatrie sowie der Psychosomatik der Jahre 2000 bis 2010.

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…Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 ist der Versorgungsauftrag so zu gestalten, dass er sowohl den quantitativen als auch den qualitativen Anforderungen an eine differenzierte psychiatrische und psychosomatische Versorgung gerecht wird. Der Versorgungsauftrag erstreckt sich mithin auf die Erbringung aller Leistungen, die Gegenstand der Weiterbildungsordnung des jeweiligen Gebiets sind (vgl. Krankenhausplan NRW 2015, Seite 35, 73).

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f) Die - als Zielvorgabe - vorgesehene gemeinsame Planung von PSY und PSM im Krankenhausplan NRW 2015 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere bedingt sie keinen unzulässigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG.

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Aus der Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts,

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vgl. Beschluss vom 9. Mai 1972 -1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125,

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nach welcher im Bereich des Facharztwesens wegen Art. 12 Abs. 1 GG zumindest die "statusbildenden" Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen Facharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der Anerkennung sowie die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssen, folgt nicht, dass das Land NRW verpflichtet wäre, die jeweiligen Fachgebiete im Krankenhausplan NRW 2015 selbstständig (durch Gesetz) zu beplanen. Für die Planung bieten im Übrigen das KHG und das KHGG NRW auch gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG hinreichende gesetzliche Grundlagen.

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Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil die integrierte Versorgung dazu führt, dass Krankenhäuser, die die aus der gemeinsamen Planung folgenden Anforderungen an ihre Geeignetheit nicht erfüllen, nicht im Krankenhausplan aufgenommen werden bzw. herausfallen.

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Art. 12 Abs. 1 GG sichert die Teilhabe eines Krankenhauses am Wettbewerb um eine Planaufnahme. Das Krankenhaus hat aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen, die für alle Krankenhäuser gleich sind, stets gleich bleiben.

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BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 ‑, juris, Rn. 30.

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Der Krankenhausplan NRW 2015 (Seite 85 f.) stellt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1GG auch keine unverhältnismäßig hohen oder sachlich nicht gerechtfertigten Hürden für eine Planaufnahme auf,

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vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, Rn. 23, und vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 f.,

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indem er mit Blick auf den Gemeinwohlbelang der bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Versorgung psychiatrisch und/oder psychosomatisch erkrankter Patienten strukturelle und fachlich-inhaltliche Zielsetzungen (5.2.13.3) aufführt (wohnortnahe Versorgung, Prinzip ambulant vor teilstationär vor vollstationär, Sicherstellung einer Versorgungskontinuität in Vor- und Nachsorge, Erfordernis jeweils eigenständiger fachärztliche Leitungen, multiprofessionelle Teams aus therapeutischen und pflegerischen Fachkräften) sowie weiter Versorgungsziele (5.2.13.5) benennt (etwa Konsiliar- und Liaisondienste, verbindliche Kooperationsvereinbarungen, die die Verknüpfung zu den somatischen Gebieten sowie zu vor- und nachsorgenden Leistungsanbietern der jeweiligen Versorgungsregion sektorenübergreifend sicherstellen).

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Anders als die Klägerin meint, begründet das Erfordernis jeweils eigenständiger fachärztlicher Leitungen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Planaufnahme. Dieses Erfordernis ist - zwangsläufig - Folge der sachgerechten integrativen Planung zweier selbstständiger Gebiete. Entsprechendes gilt für die sicherzustellende Pflichtversorgung. Alle nach § 108 SGB V zugelassenen Einrichtungen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhausversorgung, also Fachkrankenhäuser sowie Fachabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und Universitätsklinika, unterliegen in Verbindung mit § 16 KHGG NRW der Verpflichtung zur Aufnahme aller Patientinnen und Patienten aus dem jeweiligen Einzugsgebiet, die nach § 10 PsychKG sowie nach § 1906 BGB zwangsweise untergebracht werden.

53

g) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. November 2015 - 8 K 453/12 -verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Aus ihm kann die Klägerin zu ihren Gunsten schon deshalb nichts herleiten, weil der Krankenhausplan NRW 2015 die Planaufnahme neuer Krankenhäuser nicht generell von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Krankenhäuser Leistungen aus mindestens zwei Fachgebieten erbringen (Urteilsabdruck S. 9 f.) und das (fristgerechte) Zulassungsvorbringen nicht die Annahme einer fehlerhaften Bedarfsanalyse rechtfertigt.“

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Hieran hält der Senat weiterhin fest. Das Zulassungsvorbringen bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung.

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2. Der Zulassungsantrag begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit die Klägerin rügt, es fehle im Krankenhausplan NRW 2015 an einer hinreichenden Bedarfsanalyse für die PSM.

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Ausgehend vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens auf eine isolierte Planaufnahme von Betten nur für Psychosomatik (Urteil Seite 9), weil der Krankenhausplan NRW 2015 eine solche nicht vorsehe, sowie der weiteren von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausführungen, wonach diese nach ihrem bislang vorgelegten, allein auf eine Versorgung im Bereich Psychosomatik ausgerichteten Behandlungskonzept nicht einmal dafür ausreichend geeignet sei (Urteil Seite 12), kann diese aus dem etwaigen Fehlen einer hinreichenden Bedarfsanalyse zu ihren Gunsten nichts herleiten.

57

3. Erfolglos bleibt der Zulassungsantrag weiter, soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

58

vgl. Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, juris, Rn. 52; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 - 13 A 1725/14 -, juris, Rn. 58,

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verweist, wonach der Erfolg des Verpflichtungsbegehrens voraussetzt, dass in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan besteht. Diese Voraussetzung sei, so das Bundesverwaltungsgericht, einmal dann erfüllt, wenn dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan in seiner damaligen Fassung ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Neubescheidung zustand und er diesen Anspruch nicht durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat. Sie sei aber auch dann erfüllt, wenn der Kläger zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme oder Neubescheidung hatte, er jedoch einen solchen Anspruch danach infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt habe.

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Anders als die Klägerin meint, stand ihr im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

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a) Den im Jahr 2007 gestellten Antrag auf Planaufnahme mit 15 Betten PSM, auf den die Klägerin sich weiterhin (ergänzend) stützt, hatte die Bezirksregierung E.       mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin blieb erfolglos (VG Minden, Urteil vom 12. November 2010 - 6 K 4/09 -, OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 13 A 6/11 -). In seinem Beschluss hatte der Senat u.a. ausgeführt, es begegne keinen Bedenken, wenn die Bezirksregierung E.       die C.       -Klinik aufgrund fehlender personeller und sachlicher Ausstattung für eine Planaufnahme mit Betten für das Gebiet Psychosomatik als ungeeignet ansehe. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

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b) Bei Erlass des Bescheides vom 21. Juli 2015, mit welchem der am 6. August 2012 gestellte Antrag abgelehnt wurde, stand der Klägerin der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht zu, da bereits der am 23. Juli 2013 in Kraft getretene Krankenhausplan NRW 2015 galt, der ein integratives Versorgungskonzept PSM/PSY vorsieht.

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Die von der Klägerin angestrebte Vorverlegung des maßgebenden Zeitpunkts auf den Zeitpunkt der  Entscheidungsreife des Antrags (Februar 2013) verhilft dem Zulassungsantrag gleichfalls nicht zum Erfolg. Ungeachtet der nicht nachgewiesenen Eignung spricht nichts dafür, dies wurde auch von der Klägerin nicht dargelegt, dass Anfang 2013 ein allenfalls über Art. 3 Abs. 1 GG noch begründbarer Anspruch auf Planaufnahme ausschließlich psychosomatischer Betten nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 noch bestanden haben könnte.

64

Aus der Ausweisung psychosomatischer Betten an zwei Krankenhäusern in Ostwestfalen in früheren Jahren kann die Klägerin angesichts anderer Rahmenbedingungen für sich nichts herleiten. Anders als die Klägerin wohl meint, lässt die seinerzeit erfolgte Planaufnahme dieser Krankenhäuser auch keinen Rückschluss auf die eigene Eignung für die Versorgung im Bereich PSM zu.

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4. Erfolglos macht die Klägerin weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die Hilfsanträge zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, weil sie – so das Verwaltungsgericht - nicht zuvor entsprechende Anträge beim Beklagten gestellt habe. Eine Antragstellung sei - soweit sie nicht ohnehin entbehrlich gewesen sei - erfolgt. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO hätten vorgelegen.

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a) Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. bleibt dieses Vorbringen schon deshalb erfolglos, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend ausgeführt hat, § 2 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW schreibe zwingend vor, dass die stationäre psychiatrische Versorgung die Pflichtversorgung nach dem PsychKG einschließt (Urteil Seite 15). Der Antrag sei daher auch unbegründet. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.

67

b) Im Übrigen gilt hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2., dass mit dem Zulassungsvorbringen die Notwendigkeit einer Antragstellung vor Erhebung der Verpflichtungsklage nicht erfolgreich in Abrede gestellt wird.

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Für Verpflichtungsklagen - um eine solche handelt es sich trotz der allein begehrten Neubescheidung - gilt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt, der im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden kann. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2016 - 3 B 41.15 -, juris, Rn. 15, und vom 28. November 2007 ‑ 6 C 42.06 -, juris, Rn. 23, m.w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 -10 S 96/13 ‑, juris, Rn. 28.

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Abweichendes ist dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausgestaltungsgesetz NRW nicht zu entnehmen. Deren Regelungen sehen zwar ausdrücklich kein Antragserfordernis vor.

71

Vgl. zur Möglichkeit der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan von Amts wegen Stollmann/Quaas/Dietz in Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 8 Anm. 5 (Stand 2.2015).

72

Die Notwendigkeit einer Antragstellung in Fällen, in denen das Krankenhaus eine Planaufnahme begehrt, folgt aber schon daraus, dass nur der Antrag Aufschluss darüber gibt, mit welcher Bettenzahl und für welche Gebiete das Krankenhaus eine Aufnahme anstrebt, und sich nur anhand dieses Begehrens und der hierzu vorgelegten Unterlagen zuverlässig beurteilen lässt, ob das Krankenhaus zur Bedarfsdeckung geeignet ist.

73

Vgl. BVerwG, Beschlusse vom 21. Juli 2016 - 3 B 41.15 -, juris, Rn. 15 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 -10 S 96/13 ‑, juris, Rn. 28; Dettling/Gerlach, Kranken-hausrecht, 2014, § 8 KHG, Rn. 23.

74

Zudem erfordert auch das in § 14 KHGG NRW vorgesehene regionale Planungsverfahren, dass sich der Krankenhausträger mit einem konkreten Begehren am regionalen Planungsverfahren beteiligt.

75

b) Dass die Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen solchen Antrag gestellt hat, legt sie nicht dar.

76

Soweit sie ausführt, im Zeitpunkt ihrer „ Antragstellung vom 05.01.2007, ergänzt um den Antrag vom 06.08.2012“ habe es das einheitliche Gebiet PSM/PSY noch nicht gegeben, sodass sie einen solchen Antrag gar nicht habe stellen können, ist - nochmals - darauf zu verweisen, dass der Antrag vom 5. Januar 2007 von der Bezirksregierung E.       rechtskräftig abschlägig beschieden wurde.

77

Zwar war auch am 6. August 2012 noch keine integrative Planung PSM/PSY vorgesehen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Klägerin habe den vom Verwaltungsgericht vermissten Antrag nicht noch vor Erhebung der Verpflichtungsklage stellen können bzw. müssen. Abweichendes folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die ARGE der Krankenkassen mit Schreiben vom 7. März 2013, also vor dem Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015, mitgeteilt hatte, es habe kein Konsens erzielt werden können. Dass die Klägerin die Notwendigkeit der erneuten Durchführung eines regionalen Planungsverfahrens mit Blick auf die durch den Krankenhausplan NRW 2015 geänderten Planvorgaben für entbehrlich hält, stellt dies nicht in Frage.

78

Anlass zur Annahme, die Bezirksregierung E.       habe den Antrag vom 6. August 2012 nach Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 im Sinne der im gerichtlichen Verfahren gestellten Hilfsanträge auslegen müssen, bietet das Zulassungsvorbringen nicht. Angesichts des vorprozessualen Verhaltens der Klägerin, die trotz entsprechender Hinweise der Bezirksregierung E.       eine rechtsmittelfähige Entscheidung gefordert hatte, drängte sich eine solche Auslegung auch nicht auf.

79

c) Das Zulassungsvorbringen stellt überdies die selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Klage sei (im Falle einer unterstellten Antragstellung) als Untätigkeitsklage unzulässig gewesen, nicht durchgreifend in Frage. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht - wie von der Klägerin gefordert - bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein zureichender Grund für die noch nicht erfolgte Bescheidung habe bestanden, da die regionalen Planungen noch andauerten und ihr Abschluss in Kürze zu erwarten sei (Urteil Seite 13). Hierzu verhält sich die Klägerin nicht.

80

d) Ob im Übrigen für die allein begehrte Bescheidung der Hilfsanträge ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil fraglich sein könnte, inwieweit eine gerichtliche Entscheidung die Rechtsposition der Klägerin vor Abschluss des regionalen Planungsverfahrens nach § 14 KHGG NRW, an dem sich die Klägerin nunmehr offensichtlich beteiligt hat (vgl. Schriftsatz der Bezirksregierung E.       vom 7. April 2016) verbessern könnte, lässt der Senat dahinstehen.

81

II. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

82

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.

83

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 -, juris, Rn. 8

84

Gemessen hieran, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht.

85

Die Klägerin hält es für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,

86

„ob es mit den Grundsätzen des KHG(§§ 1, 6, 8 KHG) unter Beachtung der Grundrechte eines Krankenhausträgers für ein Fachkrankenhaus PSM zulässig ist, eine gemeinsame Überplanung von zwei nach der WBO getrennten Fachgebieten (PSM und PSY) vorzunehmen und ob die Rahmenvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW eine solche Planung zulassen“.

87

Die Frage lässt sich, wie die Ausführungen zu I. zeigen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres bejahend beantworten.

88

Die Fragen,

89

„ob die Rechtsprechung zur fehlenden Notwendigkeit, im Rahmen der Krankenhausplanung Teilgebiete (Subdisziplinen) auszuweisen und daraus eine Ermessensfehlerhaftigkeit.der Krankenhausplanung (Bedarfsermittlung) zu begründen, anwendbar ist auf hier vorliegende Fallgestaltung, dass nach der WBO selbstständige Fachgebiete planerisch ausgewiesen werden, die sich im Verhältnis zueinander nicht als (jeweiliges) Teilgebiet (Subdisziplin) einer „Hauptdisziplin" darstellen,“

90

und

91

„welche rechtlichen Anforderungen richten sich insoweit an eine „integrative Planung zweier - nach der WBO selbstständiger - Fachgebiete?“

92

sind in einem Berufungsverfahren nicht zu klären. Die vorliegend aus sachlichen Gründen gerechtfertigte integrative Planung der PSM/PSY,

93

vgl. zur Aufgabe der Bindung des Krankenhausplans an die Fachgebiete § 4 Abs. 3 Niedersächsisches Krankenhausgesetz vom 19. Januar 2012 - Nds. GVBl. 2012, 2, unter Verweis auf die Erforderlichkeit unter Versorgungsaspekten auf Veränderungen in der Struktur der ärztlichen Weiterbildung reagieren zu können, Nds. LT-Drs. 16/3649, S. 15,

94

ist, wie ausgeführt, nach der Senatsrechtsprechung rechtlich nicht zu beanstanden. Dass auch die integrative Planung die bedarfsdeckende Versorgung sicherzustellen und auch im Übrigen mit gesetzlichen Vorgaben im Einklang zu stehen hat, versteht sich von selbst. Auf welche „rechtlichen Anforderungen“ die Klägerin mit ihrer Frage im Übrigen abstellt, bleibt unklar.

95

Auch die Frage,

96

„ob für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ein Antragserfordernis besteht“,

97

ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie – wie die Ausführungen zu I. zeigen – unter Berücksichtigung bereits vorhandener Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bejahend zu beantworten ist.

98

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

99

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).