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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 844/16·23.07.2017

Erledigungsgebühr (Nr.1002 VV RVG) bei Änderung angefochtenen Bescheids

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung. Das OVG NRW änderte den Beschluss des VG und setzte die Kosten einschließlich einer Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG fest. Das Gericht stellte klar, dass Erledigungsgebühren bei Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung entstehen und es nicht darauf ankommt, ob der aufgehobene Bescheid zuvor ungünstig für den Mandanten war.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung der Erinnerung als begründet; Kostenfestsetzung des VG dahingehend geändert, dass eine Erledigungsgebühr berücksichtigt wird

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG entsteht, wenn sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt.

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Für Nr.1002 VV RVG ist es nicht erforderlich, dass der aufgehobene oder geänderte Verwaltungsakt dem Mandanten des Rechtsanwalts zuvor ungünstig gewesen ist; maßgeblich ist allein das Vorhandensein eines angefochtenen Verwaltungsakts.

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Anwaltliche Mitwirkung im Sinne von Nr.1002 VV RVG erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete und nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit, die über die normale Prozessführung (Verfahrensgebühr) hinausgeht; bloße Erledigungserklärungen genügen nicht.

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Erfolgt die Änderung oder Aufhebung des Verwaltungsakts nach einer vom Rechtsanwalt veranlassten oder kausal begleiteten Verständigung, spricht dies für die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit; eine rechtliche Vermutung für Ursächlichkeit wie in Nr.1000 Abs.2 VV RVG besteht jedoch nicht.

Relevante Normen
§ 164 VwGO§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO§ 109 Abs. 1 JustG NRW§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 I 37/16

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. September 2016 wird geändert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. August 2016 wird dahin neu gefasst, dass die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. Juli 2016 von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 2.233,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. Juli 2016 festgesetzt werden.

Die Kosten des erstinstanzlichen Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Rubrum

1

Über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig.

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OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 12 E 522/15 -, juris Rn. 1, m. w. N.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat Anspruch auch auf eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 i. V. m. Nr. 1003 VV RVG.

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Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt.

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Durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides vom 11. Dezember 2014 durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016 im Ausgangsverfahren 13 K 2875/15

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liegt eine Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts vor. Dabei ist unerheblich, dass es sich bei dem aufgehobenen Verwaltungsakt nicht um einen für den Antragsteller ungünstigen Verwaltungsakt handelte. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, es müsse sich um einen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts ungünstigen Verwaltungsakt handeln,

7

vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 11, m. w. N.,

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folgt dem der Senat nicht. Ein solches Verständnis von Nr. 1002 VV RVG hätte zur Folge, dass im Anfechtungsprozess lediglich der Prozessbevollmächtigte auf Klägerseite eine Erledigungsgebühr beanspruchen könnte. Der Wortlaut der Erläuterung zu Nr. 1002 VV RVG gibt für eine solche Beschränkung jedoch nichts her. Die Erläuterung zu vorgenannter Nummer verlangt lediglich einen angefochtenen Verwaltungsakt, nicht aber einen durch den die Gebühr geltend machenden Rechtsanwalt angefochtenen Verwaltungsakt.

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Auch mit Sinn und Zweck von Nr. 1002 VV RVG ist eine solche Beschränkung auf Prozessbevollmächtigte, die im Anfechtungsprozess auf Klägerseite auftreten, nicht zu vereinbaren. Die Erledigungsgebühr dient dazu, den Anwalt mit einer zusätzlichen Gebühr zu entlohnen, wenn aufgrund seiner über das normale, mit dem Betreiben des Verfahrens üblicherweise verbundene Maß hinausgehenden Tätigkeit der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird, so dass sich die Rechtssache erledigt und für alle Beteiligten nützlich eine Lösung ohne gerichtliche Entscheidung erreicht wird.

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Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 1.

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Die Ratio dieser Vorschrift ist gleichermaßen betroffen, wenn ein Rechtsanwalt auf Behördenseite tätig wird und seiner Mandantin die Abänderung des angefochtenen Verwaltungsakts empfiehlt. Geht die Mandantin auf die Empfehlung ein und stimmt auch die Klägerseite zu, wird auf diese Weise eine einvernehmliche Lösung erzielt, die eine gerichtliche Entscheidung überflüssig macht.

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Wenn in der Literatur,

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vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 11, m. w. N.,

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zur Begründung der Auffassung, Nr. 1002 VV RVG setze einen dem Mandanten des Rechtsanwalts ungünstigen Verwaltungsakt voraus, auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, NVwZ-RR 2007, 497 ff., verwiesen wird, folgt daraus nichts Abweichendes. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung (S. 499) ausgeführt:

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"Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür […] liegen zunächst objektiv vor. Es ist mit dem Bescheid vom 7.7.2005 ein für den Kläger ungünstiger Verwaltungsakt ergangen."

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Diese Formulierung resultiert allerdings aus dem Umstand, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Fall zu entscheiden hatte, in dem der Prozessbevollmächtigte auf Klägerseite im Anfechtungsprozess tätig geworden ist. Die Ausführungen sind vor diesem Hintergrund nicht dahingehend zu verstehen, dass nur dann, wenn ein dem Mandanten des Rechtsanwalts ungünstiger Verwaltungsakt ergangen ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 1002 VV RVG vorliegen. Dem entspricht es auch, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Fall eine Erledigungsgebühr für einen Rechtsanwalt einer Behörde im Anfechtungsprozess anerkannt hat.

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Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2014

18

- 10 C 12.1343 - juris Rn. 29 ff.

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Die Erledigung ist auch durch anwaltliche Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers herbeigeführt worden. Eine anwaltliche Mitwirkung im Sinne von Nr. 1002 VV RVG erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen,

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OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2009- 12 E 1538/08 -, juris Rn. 6, m. w. N.

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Nicht ausreichend ist die schlichte Abgabe der Erledigungserklärung.

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OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2013 - 12 E 1007/12 -, juris Rn. 2, m. w. N.

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Erforderlich ist eine für die Erledigung kausale Mitwirkung. Eine rechtliche Vermutung für die Ursächlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist in Nr. 1002 Satz 1 VV RVG- anders als in Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG - nicht enthalten. Hat der Rechtsanwalt eine auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichtete Tätigkeit entfaltet und erfolgt anschließend die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts, so spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit seines Handelns.

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OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013- 16 E 204/13 -, juris Rn. 19.

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Nach diesem Maßstab hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine kausale Mitwirkungshandlung jedenfalls aus dem Grunde erbracht, weil er nach eigenem Vortrag die Abänderung des angefochtenen Bescheides vor der mündlichen Verhandlung mit dem Antragsteller besprochen, vorbereitet und abgestimmt hat. Diese Mitwirkung stellt auch die Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Abrede. Wenn sie ausführt, „ein irgendwie geartetes Bemühen um eine außergerichtliche Einigung [habe] nicht stattgefunden", bestreitet sie schon nicht die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an der Verständigung in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016 und damit im gerichtlichen Verfahren. Für die geltend gemachte Mitwirkung spricht im Übrigen, dass ein Handeln des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung (Erklärung der Abänderung des Beitragsbescheides) ohne vorherige Absprache mit dem Antragsteller der gängigen anwaltlichen Praxis widerspräche, zumal der Prozessbevollmächtigte zur der Abänderung des Bescheids vorausgehenden Neuberechnung des Beitrages auf Mitwirkung des Antragstellers angewiesen gewesen sein dürfte.

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Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Mitwirkungshandlung darauf gerichtet ist, den eigenen Mandanten in Richtung einer Änderung des angefochtenen Bescheides zu beraten, handelt es sich auch nicht um eine schlichte Reaktion auf eine Änderung der Prozesslage, die bereits von der Verfahrensgebühr abgedeckt ist und deshalb nicht (zusätzlich) eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG begründen kann. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin stellt die Änderung des Beitragsbescheids auch keine zwingende (gesetzliche) Folge des von ihr im Klageverfahren vorgelegten Kurztestats dar. Dieses hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den angefochtenen Beitragsbescheid gehabt, so dass auch kein annähernd zwingendes Erfordernis zu seiner Abänderung bestand. Dementsprechend bedarf hier keiner Entscheidung, ob in einem solchen Fall die anwaltliche Mitwirkung in Gestalt einer auf eine Änderung des Bescheids gerichteten Beratung von der Verfahrensgebühr vollständig abgedeckt wäre.

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Die tenorierten, von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten setzen sich zusammen aus dem im Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2016 genannten Betrag zuzüglich der Erledigungsgebühr (507,00 Euro) plus darauf entfallender Umsatzsteuer.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).