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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1007/12·02.05.2013

Beschwerde gegen Versagung der Erledigungsgebühr nach RVG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (RVG)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwältin beantragt im Beschwerdeverfahren die Gewährung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG. Das OVG NRW hält die Beschwerde zwar für zulässig, verneint jedoch einen Gebührenanspruch, weil keine beachtenswerte Mitwirkungshandlung zur Beilegung des Verfahrens dargetan wurde; eine bloße Erledigungserklärung reicht nicht aus. Verfahrenshandlungen zum materiellen Erfolg sind durch Tätigkeitsgebühren abgegolten. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Erledigungsgebühr als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter eine beachtenswerte Mitwirkungshandlung zur Beilegung des Streitverfahrens erbracht hat; eine bloße Erledigungserklärung genügt nicht.

2

Verfahrenshandlungen, die auf den materiellen Erfolg der Sache gerichtet sind (z. B. Intervention der Prozessvertretung und Klageerhebung), werden durch die Tätigkeitsgebühren (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) abgegolten und begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Erledigungsgebühr.

3

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (z. B. nach § 56 Abs. 1 RVG) begründet keinen eigenständigen Gebührenanspruch; die Voraussetzungen für die Entstehung einer Erledigungsgebühr sind gesondert substantiiert darzulegen.

4

Eine Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn sie von der Rechtsanwältin zusätzlich im eigenen Namen erhoben wird; dies ändert jedoch nichts an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für Gebührenansprüche.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG§ Nr. 1002 VV RVG§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1063/11

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die der Senat nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter entscheidet, ist – soweit sie von der Rechtsanwältin auch im eigenen Namen erhoben worden ist – nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG, der auf die Beschwerde durchschlägt, zwar zulässig, aber nicht begründet.

3

Die Rechtsmittelführerin hat keine zur Beilegung des Streitverfahrens 6 K 1063/11 beitragende Mitwirkungshandlung aufzuzeigen gewusst, die die Ansetzung einer Erledigungsgebühr nach Maßgabe von Nr. 1002 VV RVG rechtfertigen würde. Es mag insoweit dahin stehen, ob die Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten bezüglich des Überleitungsbescheides kostenrechtlich dem vorliegenden Verfahren oder dem abgetrennten Verfahren 6 K 146/12 zuzuordnen ist. Jedenfalls hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass als beachtenswerte Mitwirkungshandlung eine bloße Erledigungserklärung nicht ausreicht.

4

Vgl. etwa auch: LSG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2011 – L 6 B 33/09 SB –, juris, Beschluss vom 6. Juli 2012 – L 19 AS 766/12 B –, juris, mit Hinweis auf BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B1 KR 13/06 R –, vom 21. März 2007 – B 11a AL 53/06 R –, vom 5. Mai 2009 – B 13 R 137/08 R – und vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 14/09 R –; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2008 – 12 E 1236/06 –, juris, mit Hinweis auf Beschluss vom 8. Februar 2005 – 12 E 186/04 –, juris, m.w.N.

5

Ebenso wenig reicht es im Ansatz aus, dass zur Aufhebung des Überleitungsbescheides des Beklagten vom 3. Januar 2012 als dem erledigenden Ereignis die Intervention der Klägervertreterin und letztlich ihre Klageerhebung beigetragen haben. Solche auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühren – Verfahrensgebühr und Terminsgebühr – abgegolten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.