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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 837/18·31.03.2019

Streitwertfestsetzung bei Wiederbelegungssperre: Jahresverlust, Halbierung im Eilverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHeimaufsicht/HeimrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Streitwertbeschwerde richtete sich gegen die Festsetzung des Streitwerts nach einer behördlichen Wiederbelegungssperre. Das OVG setzte den Streitwert auf 470.832,15 € fest, zugrunde gelegt wurde der Jahresbetrag des anordnungsbedingt entstehenden wirtschaftlichen Verlusts. Wegen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der Jahresbetrag hälftig angesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen; gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 470.832,15 € festgesetzt, ansonsten Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei heimrechtlichen Betriebsuntersagungen beziehungsweise Wiederbelegungssperren ist der Streitwert grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns bzw. des anordnungsbedingt entstehenden wirtschaftlichen Verlusts zu bemessen.

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Bei nur teilweiser Betriebseinschränkung ist für die Streitwertbemessung auf den Jahresbetrag des anordnungsbedingt entstehenden wirtschaftlichen Verlusts abzustellen, beginnend mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung.

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In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein angesetzter Jahresbetrag bei der Streitwertfestsetzung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs grundsätzlich hälftig zu berücksichtigen.

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Kann der Jahresgewinn oder -verlust aus den Akten nicht exakt bestimmt werden, ist eine Schätzung des Jahresgewinns bzw. des wirtschaftlichen Verlusts für die Streitwertfestsetzung zulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 L 1761/18

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 470.832,15 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Streitwertbeschwerde, über die der Berichterstatter nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg. Der Streitwert ist auf 470.832,15 € festzusetzen.

3

Grundlage der Streitwertfestsetzung sind § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Bei Streitigkeiten der vorliegenden Art, wie auch bei Verfahren betreffend heimrechtliche Betriebsuntersagungen, orientiert sich der Senat an Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkataloges,

4

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 12 A 1423/11 -, juris Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 76,

5

der in Bezug auf Gewerbeuntersagungen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 €, abstellt.

6

https://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf.

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Bei Anordnungen, aufgrund derer der Betrieb - wie hier - nur eingeschränkt wird, ist dementsprechend im Ansatz auf den Jahresbetrag des anordnungsbedingt entstehenden wirtschaftlichen Verlustes abzustellen, hier beginnend mit der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der streitgegenständlichen Wiederbelegungssperre vom 9. Juli 2018. Dies berücksichtigt die Beschwerde nicht, die auf Verluste bis einschließlich April 2020 abstellt. Allerdings hat die Antragstellerin grundsätzlich nachvollziehbar vorgetragen, dass sich der wirtschaftliche Verlust infolge der Wiederbelegungssperre auf einen Betrag von 110,34 € pro Tag und betroffenem Bewohnerplatz beläuft. Nach der Aufstellung der Antragstellerin, die auf der Annahme beruht, dass für jeden Monat 5,5 (weitere) Plätze in ihrer Einrichtung frei werden, ergibt sich danach für die ersten 12 Monate (Aug. 2018 bis Juli 2019) ein aufsummierter Verlust in Höhe von 1.216.649,90 € (vgl. Schriftsatz vom 23. August 2018, Anlage CBH 6, Teil 3). Diese Aufstellung bedarf indes einer partiellen Korrektur, weil bei einem gleichmäßigen Entfallen von 5,5 frei werdenden Plätze auf die Doppelzimmer (66 Plätze) und die Einzelzimmer (39 Plätze) 3,25 Plätze pro Monat in den Doppelzimmern betroffen sind, so dass noch vor Ablauf eines Jahres diejenigen 19 Plätze in den Doppelzimmern „abgebaut“ sind, welche die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Juli 2018 zur Erreichung der Einzelzimmerquote als erforderlich ansieht. Näherungsweise wird daher davon ausgegangen, dass sich ab dem Monat Februar 2019 keine zusätzlichen monatlichen Verluste mehr ergeben. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin für die Monate August 2018 bis Januar 2019 bezifferten Verluste und bei Fortschreibung des für den Monat Februar 2019 angegebenen Verlustbetrags für die Monate bis einschließlich Juli 2019 ergibt sich mithin ein Jahresbetrag von insgesamt 941.664,30 €. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag auf die Hälfte (470.832,15 €) zu reduzieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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Vorsorglich weist der Senat daraufhin, dass er den Streitwert in Verfahren betreffend heimrechtliche Betriebsuntersagungen künftig auf der Grundlage einer Schätzung des Jahresgewinns der Einrichtung festsetzen wird, soweit sich aus den vorliegenden Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine exakte Bezifferung ergeben.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).