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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1623/18·11.07.2019

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Beschluss des VG für unwirksam erklärt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (vorläufiger Rechtsschutz)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten das Verfahren für erledigt; das OVG stellte entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren ein und erklärte den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Dem Antragsgegner wurden die Kosten beider Instanzen nach § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt, da sein Verhalten die Erledigung herbeigeführt hatte. Der Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes wurde auf 315.870,50 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos erklärt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ist ein Verfahren von den Beteiligten für erledigt erklärt, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Ein angefochtener Beschluss der Vorinstanz kann zur Klarstellung bei Einstellung des Verfahrens für wirkungslos erklärt werden (vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).

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Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, dessen Verhalten die Erledigung veranlasst hat, wenn dies nach billigem Ermessen geboten ist.

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Bei Streitwertfestsetzungen im vorläufigen Rechtsschutz sind GKG sowie der einschlägige Streitwertkatalog heranzuziehen; bei vorläufigem Rechtsschutz ist der maßgebliche Jahresbetrag gemäß Kataloggrundsätzen in der Regel hälftig anzusetzen.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 L 1960/18

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 315.870,50 € festgesetzt.

Gründe

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Das von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

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Die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Es entspricht billigem Ermessen, ihm die Verfahrenskosten in beiden Instanzen aufzuerlegen, weil er durch seine Erklärung, die Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 30. Juli 2018 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, die Erledigung herbeigeführt hat und unter Berücksichtigung der Recht-sprechung des Senats,

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vgl. die Beschlüsse vom 1. April 2019 - 12 B 43/19 - und - 12 B 1435/18 -, beide in juris,

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viel dafür spricht, dass diese Ordnungsverfügung in Anbetracht ihrer Begründung auf S. 4, 1. Abs., und S. 5, 5. Abs., wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig ist.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei Streitigkeiten der vorliegenden Art, wie auch bei Verfahren betreffend heimrechtliche Betriebsuntersagungen, orientiert sich der Senat an Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkataloges,

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https://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf,

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der in Bezug auf Gewerbeuntersagungen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 €, abstellt. Bei Anordnungen, aufgrund derer der Betrieb - wie hier - nur eingeschränkt wird, ist dementsprechend im Ansatz auf den Jahresbetrag des anordnungsbedingt entstehenden wirtschaftlichen Verlustes abzustellen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2019 - 12 B 43/19 -, juris Rn. 26 ff., - 12 B 1435/18 -, juris Rn. 25 ff., und - 12 E 837/18 -, n. v.

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Dies berücksichtigend, legt der Senat einen Gesamtbetrag von 631.741,00 € zugrunde, der auf den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 20. und 31. Mai 2019 beruht (300.441,00 € + 331.300,00 €). Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag auf die Hälfte (315.870,50 €) zu reduzieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Der mit der Wiederbelegungssperre (Nr. 1) verfügten Anordnung zur Vorlage einer Namensliste (Nr. 2) misst der Senat keine werterhöhende Bedeutung zu. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).