Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung in Pflegewohngeldsache zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren um Pflegewohngeld. Streitpunkt war die maßgebliche Bemessungsgrundlage des Gegenstandswerts. Das OVG bestätigt die Festsetzung auf den Jahresbetrag der geforderten Leistung (4.597,20 €) und stützt sich auf § 52 GKG und Senatsrechtsprechung. Eine Rechtsschutzversicherung oder das wirtschaftliche Interesse des Prozessbevollmächtigten ist unerheblich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.597,20 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach §§ 33 Abs. 1 Alt. 2, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG; bei bezifferten Geldleistungsanträgen ist für die Wertbemessung die Höhe der Geldleistung maßgeblich.
In Pflegewohngeldsachen ist der Gegenstandswert grundsätzlich in Höhe des Jahresbetrags der geforderten Leistung anzusetzen, es sei denn, der Gesamtbetrag der Forderung ist geringer.
Bei der Gegenstandswertbemessung sind vom Prozessteilnehmer vorgetragene Umstände wie eine bestehende Rechtsschutzversicherung oder ein wirtschaftliches Interesse des Prozessbevollmächtigten nicht zu berücksichtigen, sofern sie nicht zu den wertbestimmenden Faktoren des § 52 GKG gehören.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts am Jahresbetrag der Leistung dient dem Zweck, unverhältnismäßige Kostenrisiken für Leistungsberechtigte bei der gerichtlichen Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche zu vermeiden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1214/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichterin entscheidet, ist nicht begründet.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 33 Abs.1 Alt. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen in § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.597,20 Euro festgesetzt hat. Es hat sich dabei hinsichtlich der begehrten Gewährung von Pflegewohngeld - unter Heranziehung der nicht beanstandeten Berechnung des Beklagten in dem Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2021 - an dem Jahresbetrag der geforderten Leistung (im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018) orientiert. Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass in Pflegewohngeldsachen in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Wertvorschriften - und somit auch an eine von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vermissten gesetzlichen Stütze - der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe des Jahresbetrages der geforderten Leistung festzusetzen ist, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2020 - 12 E 635/20 -, juris Rn. 3, vom 21. August 2013 - 12 E 300/13 -, juris Rn. 2 ff., vom 8. März 2010 - 12 E 18/10 -, juris Rn. 4, und vom 12. Januar 2010 - 12 E 1378/09 -, juris Rn. 4.
Damit soll verhindert werden, dass die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche mit hohen Kostenrisiken für die betroffenen Rechtsschutzsuchenden verbunden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2016- 12 E 1209/15 -, und vom 12. Mai 2015 - 16 E 889/13 -, juris Rn. 4; siehe zur Festsetzung des Jahreswerts auch Nrn. 21.1, 33 und 55 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Kläger, im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung sei vorliegend ein anderes Ergebnis angezeigt, da der Kläger zu 2. über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, die für das gesamte Verfahren eine Kostendeckungszusage abgegeben habe. Diese Umstände - insbesondere ein der Beschwerde zugrunde liegendes wirtschaftliches Interesse des Prozessbevollmächtigten der Kläger an einem höheren Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - sind für die Gegenstandswertbemessung unerheblich, denn sie knüpfen nicht an wertbestimmende Faktoren an, die im Rahmen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG berücksichtigungsfähig wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.