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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 300/13·20.08.2013

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Pflegewohngeldsache zurückgewiesen

SozialrechtSozialleistungsrechtKostenfestsetzung im SozialverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit in einer Pflegewohngeldsache. Das OVG bestätigt, dass der Wert nicht zu niedrig angesetzt wurde. Maßgeblich ist insb. der Jahresbetrag der geforderten Leistung (Bewilligungszeitraum 12 Monate) bzw. der Gesamtbetrag, und es ist auf § 51 FamGKG abzustellen. Die Beschwerde wird abgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in der Pflegewohngeldsache als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

In Pflegewohngeldsachen ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich in Höhe des Jahresbetrags der geforderten Leistung festzusetzen, sofern nicht der Gesamtbetrag niedriger ist.

2

Bei der Bemessung des Streitwerts ist der Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen; dies steht mit § 7 Abs. 2 Satz 1 der Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung in Einklang.

3

Für Unterhaltssachen ist nach § 51 FamGKG auf den für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag abzustellen; bei der Wertfestsetzung sind fällige Beträge bei Antragseinreichung hinzuzurechnen.

4

Eine Rüge, der Streitwert sei zu niedrig angesetzt, ist unbegründet, wenn die vom Gericht zugrunde gelegten Jahresbeträge bzw. der mögliche Jahresbetrag aufgrund der tatsächlichen Einkommensverhältnisse den geltend gemachten höheren Wert nicht überschreiten.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 GKG§ 7 Abs. 2 Satz 1 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung§ 17 Abs. 1 GKG§ 17 Abs. 4 GKG§ 42 Abs. 1 GKG§ 42 Abs. 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3666/11

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mit einem Betrag in Höhe von 4370,76 € jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.

3

Nach der ständigen Rechtsprechung der mit dem Pflegewohngeldrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 GKG in Pflegewohngeldsachen in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Wertvorschriften der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe des Jahresbetrages der geforderten Leistung festzusetzen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 16 E 1174/07 - und - 16 E 817/07 - jeweils m.w.N., vom 18. Juni 2008 - 16 A 2292/06 -, vom 12. Januar 2010 - 12 E 1378/09 - und vom 8. März 2010 - 12 E 18/10 -.

5

Diese Rechtsprechung steht mit dem in § 7 Abs. 2 Satz 1 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung vorgesehenen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten in Einklang. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung oder des § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung allerdings nicht mehr in Betracht kommt. Insoweit ist nunmehr auf die, den früheren § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG ersetzende, jedoch inhaltsgleiche Vorschrift des § 51 Abs.1 und 2 FamGKG abzustellen. Danach ist in Unterhaltssachen der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet, vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG.

6

Im Zeitpunkt der Klagerhebung am 27. Juni 2011 stand der Klägerin bei Zugrundelegung ihrer Rechtsaufassung ein monatliches Pflegewohngeld in Höhe von 333,80 €, was einem Jahresbetrag in Höhe von 4.005,60 € entspricht. In dem im Klageantrag genannten Anfangszeitpunkt 1. Dezember 2010 betrug das mögliche monatliche Pflegewohngeld 362,88€, was einem Jahresbetrag in Höhe von 4.354,56 € entspricht. Das aufgrund der tatsächlichen Einkommensverhältnisse in dem letztlich streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. September 2010 bis zum 14. September 2011 mögliche Pflegewohngeld beläuft sich nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Berechnungen der Beklagten auf einen Jahresbetrag in Höhe von 4.215,78 €. Sämtliche Beträge liegen unterhalb des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrags.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.