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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 658/22·21.12.2022

Beschwerde gegen Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Feststellung des VG zurück, ein Prozessbevollmächtigter im Vorverfahren sei notwendig gewesen. Streitgegenstand war die Mandatierung im Widerspruchsverfahren gegen einen BAföG‑Rückzahlungsbescheid. Das Gericht bestätigt die maßgeblichen Kriterien zur Zumutbarkeit der Selbstvertretung und verneint Rechtsfehler; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren (Widerspruch) als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO unter Würdigung der persönlichen Verhältnisse und der Schwierigkeit der Sache aus Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen.

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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten ist notwendig, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen.

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Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich; die Bedeutung der Sache kann hierbei zu ihren Gunsten wirken.

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Ob die Bevollmächtigten tatsächlich zur Entscheidungsfindung beigetragen haben, ist für die Erforderlichkeitsprüfung unbeachtlich; entscheidend ist die Zumutbarkeit aus Sicht des Zeitpunkts der Mandatierung.

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Kostenentscheidungen über gerichtskostenfreie Beschwerdeverfahren sind in bestimmten Fällen unanfechtbar (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO) und begründen daher keine anfechtbare Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung.

Relevante Normen
§ 158 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 18 Abs. 5a BAföG a.F.§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3718/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte mit der Beschwerde lediglich die unter Ziff. 2 des Beschlusses vom 5. September 2022 getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren angreift. Die Kostenentscheidung unter Ziff. 1 des Beschlusses ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO), worauf die Beteiligten mit der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden sind.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu Recht für notwendig erklärt.

5

Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris Rn. 74, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 5, und vom 9. Mai 2012 - 2 A 5/11 -, juris Rn. 2.

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Ausgehend davon ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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Der unter dem 17. Februar 2022 - noch ohne anwaltliche Vertretung - eingelegte Widerspruch des Klägers richtete sich gegen den Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. Februar 2022, mit dem das Bundesverwaltungsamt für das Kalenderjahr 2020 einen nachgemeldeten Darlehensbetrag in Höhe von 174 Euro festgestellt hatte, verbunden mit der an den Kläger gerichteten Bitte, diesen Betrag bis spätestens zum 31. März 2022 einzuzahlen. Der Kläger machte mit seinem Widerspruchsschreiben seinerzeit geltend, es erscheine "widersprüchlich", dass er für dieses Jahr noch Darlehensbeträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten haben solle, weil er sein Studium bereits zuvor vollständig abgeschlossen habe.

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Mit Schreiben vom 2. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsamt den fristgerechten Eingang des Widerspruchs. Zur Bearbeitung des Widerspruchs bedürfe es der Mitwirkung des Ausbildungsförderungsamtes. Sobald dessen Antwort vorliege, werde über den Widerspruch entschieden.

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Nachdem der Kläger eine auf den 26. April 2022 datierte Mahnung der Bundeskasse Halle erhalten hatte, mandatierte er seine Prozessbevollmächtigten mit der vorliegenden Vollmacht vom 2. Mai 2022. Diese zeigten die Vertretung des Klägers mit ihrem an das Bundesverwaltungsamt gerichteten Schreiben vom 3. Mai 2022 an.

11

In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht hatte der Kläger hinreichenden Anlass anzunehmen, dass es ihm - vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus betrachtet - nach Lage des Falles nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Ohne rechtskundigen Rat konnte der Kläger nicht einschätzen, ob die mit dem angegriffenen Bescheid vom 10. Februar 2022 erfolgte nachträgliche Feststellung eines Darlehensbetrages in Höhe von 174 Euro (angeblich für das Kalenderjahr 2020) den - sich aus § 18 Abs. 5a BAföG a. F. ergebenden - rechtlichen Anforderungen entsprach. Der Einwand der Beklagten, die vorliegende Sache habe eine "geringe Schwierigkeit" gehabt, weil "jeder Darlehensnehmende […] anhand der Bewilligungsbescheide die Höhe der Darlehenssumme selbst bestimmen können (sollte)", geht daran vorbei. Auch der Umstand, dass die Mahnung vom 26. April 2022 auf einen zum 31. März 2022 fällig gewordenen Betrag in Höhe von "EUR 348,00" (zzgl. Mahnkosten) verwies, gab dem Kläger Anlass, bereits im Widerspruchsverfahren um anwaltliche Hilfe nachzusuchen. Ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers "nichts zur Entscheidungsfindung beigetragen" haben, wie die Beklagte meint, ist schon deshalb unerheblich, weil es - wie dargelegt - auf die Perspektive des Zeitpunkts der Mandatierung ankommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.