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BVerwG·2 A 5/11·09.05.2012

Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine tarifbeschäftigte Arbeitnehmerin, beantragte die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO notwendig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Maßgeblich war die Sicht einer verständigen Partei unter Berücksichtigung von Bildungs- und Erfahrungsstand, Schwierigkeit der rechtlichen Fragen, Bedeutung der Sache und Zeitpunkt der Bevollmächtigung. Aufgrund der komplexen beamtenrechtlichen Fragestellung und fehlender juristischer Vorbildung der Klägerin war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unzumutbar.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen; maßgeblich sind Bildungs- und Erfahrungsstand sowie die Schwierigkeit der Sache.

2

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist erforderlich, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Komplexität der Rechtslage nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen.

3

Bei der Prüfung der Notwendigkeit sind die Bedeutung der Streitsache für die Partei und der Zeitpunkt der Bevollmächtigung zu berücksichtigen.

4

Fehlt der Partei die juristische Vorbildung und stehen nicht ohne Weiteres zu beantwortende, fachrechtsbezogene Fragen (etwa im Beamtenrecht) im Raum, begründet dies regelmäßig die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 162 Abs 2 S 2 VwGO§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO

Gründe

1

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist begründet.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 27. Februar 2012 - BVerwG 2 A 11.08 - m.w.N.).

3

Nach diesen Maßstäben war hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die als Tarifbeschäftigte bei der Beklagten tätige Klägerin ihre Verbeamtung beanspruchen konnte. In diesem Zusammenhang stellte sich eine Reihe von nicht ohne weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen. Von der nicht juristisch vorgebildeten Klägerin konnte nicht erwartet werden, dieses Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen.