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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 537/06·06.06.2006

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Elternbeitragsnachforderung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren- und BeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren über Elternbeitragsnachforderungen wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass nach §52 Abs.3 GKG die Höhe der geltend gemachten Geldleistung für den Streitwert maßgeblich ist und der Klageantrag samt Begründung den relevanten Nachforderungszeitraum bestimmt. Die Berechnung des Nachforderungsbetrags erfolgte zutreffend; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwert- und Kostenentscheidung im Verfahren über Elternbeitragsnachforderungen als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der geltend gemachten Geldleistung maßgeblich, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.

2

Für die Bestimmung des maßgeblichen Streitgegenstands kommt es auf den konkreten Inhalt des Klageantrags und dessen Begründung (sowie vorangehender Widerspruchsbegründungen) an; daraus hervorgehende Zeiträume und Beträge sind zugrunde zu legen.

3

Bei Nachforderungsansprüchen bestimmt sich der Streitwert nach dem tatsächlich erstattungsfähigen Rückforderungsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen früherer und neuer Monatsfestsetzung über den relevanten Zeitraum ergibt.

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Die Kostenentscheidung nach § 68 Abs. 3 GKG kann die Gerichtsgebührenfreiheit und die Nichterstattung von Kosten anordnen und ist im Übrigen unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1575/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.912,64 EUR festgesetzt.

4

Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach dem - anwaltlich formulierten - Klageantrag sollten die Elternbeitragsbescheide des Beklagten "vom 23.03.2005 und vom 03.06.2005" insoweit aufgehoben werden, "als die Kläger für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.07.2004 Nachzahlungen leisten sollen". Dem hieraus ersichtlichen Ziel des Anfechtungsbegehrens, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide auf den Nachforderungszeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2004 und den sich danach ergebenden Nachforderungsbetrag zu begrenzen, entspricht auch das Vorbringen im Widerspruchsverfahren. So ist in der Widerspruchsbegründung vom 20. Mai 2005 ausdrücklich ausgeführt worden "Somit schulden die Mandanten die Erhöhung ab 01.08.2004"; hieraus ergibt sich eindeutig, dass das Aufhebungsbegehren im Widerspruchsverfahren ebenfalls nur auf den vor dem genannten Zeitpunkt liegenden Nachforderungszeitraum gerichtet gewesen ist. Gegenüber dieser durchgängigen Ausrichtung des Klagebegehrens ergibt sich aus der dem Klageantrag beigefügten Begründung und der mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 eingereichten Stellungnahme nichts Gegenteiliges.

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Die Nachforderung für den danach maßgeblichen Zeitraum (1. Januar 2001 bis 31. Juli 2004) beläuft sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend errechnet hat, auf 1.912,64 EUR (43 Monate x 44,48 EUR - Differenz zwischen der ursprünglichen Festsetzung von 70,56 EUR/Monat und der Neufestsetzung von 115,04 EUR/Monat, jeweils einschließlich des Beitrags für die Über-Mittag-Betreuung).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).