Beschwerdeverwerfung wegen Unterschreitens des Beschwerdewerts (§ 68 GKG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen eine vorinstanzliche Kostenfestsetzung. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der nach § 68 Abs. 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht ist. Wegen Klagerücknahme reduzierte sich die Gebühr auf die einfache Gerichtsgebühr (35 EUR); das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist unzulässig, wenn der für die Zulässigkeit maßgebliche Beschwerdewert den in der Vorschrift normierten Schwellenbetrag (200 EUR) nicht erreicht.
Bei Klagerücknahme reduziert sich die im Verfahren entstehende Gerichtsgebühr nach den Regelungen der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG von der dreifachen auf die einfache Gebühr.
Die Höhe der einfachen Gerichtsgebühr bemisst sich nach der Anlage 2 zu § 34 GKG und kann bei geringem Streitwert nur einen niedrigen Betrag (z. B. 35 EUR) betragen.
Die Kostenentscheidung über ein Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei erfolgen; die Erstattung von Kosten kann unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 GKG ausgeschlossen werden.
Beschlüsse, die nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ergehen, sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 365/06
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers, über die gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig, weil der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht wird.
Aufgrund der Klagerücknahme verringert sich die dreifache Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen (vgl. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auf die einfache Gerichtsgebühr (vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Bei der hier angegriffenen Streitwertfestsetzung in Höhe von 312,96 EUR,
vgl. zur Streitwertfestsetzung in Streitigkeiten betref-fend die Festsetzung von Kinderbeiträgen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2006
- 12 E 750/06 - (Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO), Beschluss vom 7. Juni 2006
- 12 E 537/06 - (Klageverfahren) und Beschluss vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, juris (Klageverfahren),
beträgt die einfache Gerichtsgebühr nach der Anlage 2 zu § 34 GKG lediglich 35 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).