Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 130/07·26.06.2007

Beschwerdeverwerfung wegen Unterschreitens des Beschwerdewerts (§ 68 GKG)

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen eine vorinstanzliche Kostenfestsetzung. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der nach § 68 Abs. 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht ist. Wegen Klagerücknahme reduzierte sich die Gebühr auf die einfache Gerichtsgebühr (35 EUR); das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist unzulässig, wenn der für die Zulässigkeit maßgebliche Beschwerdewert den in der Vorschrift normierten Schwellenbetrag (200 EUR) nicht erreicht.

2

Bei Klagerücknahme reduziert sich die im Verfahren entstehende Gerichtsgebühr nach den Regelungen der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG von der dreifachen auf die einfache Gebühr.

3

Die Höhe der einfachen Gerichtsgebühr bemisst sich nach der Anlage 2 zu § 34 GKG und kann bei geringem Streitwert nur einen niedrigen Betrag (z. B. 35 EUR) betragen.

4

Die Kostenentscheidung über ein Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei erfolgen; die Erstattung von Kosten kann unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 GKG ausgeschlossen werden.

5

Beschlüsse, die nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ergehen, sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 3 Abs. 2 GKG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 365/06

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers, über die gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig, weil der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht wird.

3

Aufgrund der Klagerücknahme verringert sich die dreifache Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen (vgl. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auf die einfache Gerichtsgebühr (vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Bei der hier angegriffenen Streitwertfestsetzung in Höhe von 312,96 EUR,

4

vgl. zur Streitwertfestsetzung in Streitigkeiten betref-fend die Festsetzung von Kinderbeiträgen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2006

5

- 12 E 750/06 - (Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO), Beschluss vom 7. Juni 2006

6

- 12 E 537/06 - (Klageverfahren) und Beschluss vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, juris (Klageverfahren),

7

beträgt die einfache Gerichtsgebühr nach der Anlage 2 zu § 34 GKG lediglich 35 EUR.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).