Beschwerdeverwerfung wegen fehlender anwaltlicher Vertretung (§ 67 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte beim OVG Beschwerde gegen einen Beschluss ein. Streitpunkt war, ob die Beschwerde ohne Vertretung durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO befugten Vertreter zulässig ist. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine erforderliche anwaltliche Vertretung vorlag und in der Rechtsmittelbelehrung auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden war. Ferner hält das Gericht die vorgelegten Gutachten zur Feststellung einer berücksichtigungsfähigen Blindheit für nicht eindeutig.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch den nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderlichen Vertreter eingelegt wurde; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn sie entgegen § 67 Abs. 4 S. 1–3 i.V.m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen befugten Vertreter (Rechtsanwalt, Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt oder gleichgestellte Person) eingelegt wird.
Wird in der Rechtsmittelbelehrung auf ein Vertretungserfordernis hingewiesen, begründet das Nichtbeachten dieser Vorschrift die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels.
Bei Verwerfung eines Rechtsbehelfs wegen formeller Unzulässigkeit trifft die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Zur Anerkennung einer berücksichtigungsfähigen Blindheit sind belastbare medizinische Gutachten erforderlich; eine cerebrale Sehschädigung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn das Sehen/Erkennen beeinträchtigt ist und nicht lediglich eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2376/11
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Satz 7 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder durch eine diesen gleichgestellte Person eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis bei der Einlegung der Beschwerde ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
Der Klarstellung halber wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin durch die bisher vorliegenden Gutachten und fachärztlichen Stellungnahmen noch nicht hinreichend nachgewiesen sein dürfte, inwieweit und seit wann genau bei der Klägerin eine berücksichtigungsfähige Blindheit vorliegt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist nämlich eine cerebrale Schädigung des Sehvermögens nur dann beachtlich, wenn in Abgrenzung vor allem zu Störungen, die dem Bereich der seelisch-geistigen Behinderung zuzuordnen sind, das Seh"vermögen", d. h. das Sehen- bzw. Erkennen-Können beeinträchtigt ist und nicht – bei vorhandener Sehfunktion – (nur) eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert wird bzw. mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden kann, in der also die Störung nicht (schon) das Erkennen, sondern (erst) das Benennen betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 9a BL 1/05 R –, BSGE 95, 76; Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 SF 2/03 R –, SozR 4-5921 8.1 Nr. 1; Urteil vom 31. Januar 1995 – 1 RS 1/93 –, SozR 3-5920 § 1 Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 22 Mai 2009 – 12 A 535/09 –).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.