GHBG: Psychogene Blindheit begründet keinen Anspruch auf Blindengeld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Blindengeld (hilfsweise Hilfe für hochgradig Sehbehinderte) nach dem GHBG und berief sich auf eine psychogene Blindheit. Das OVG NRW wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Es verneinte Blindheit nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GHBG mangels nachgewiesener Sehschärfe ≤ 1/50 sowie eine faktische Blindheit nach Nr. 2, weil hierfür eine organische Störung des Sehapparats oder eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung erforderlich sei. Zudem seien nach objektiven Befunden (u.a. Visus-VEP) keine gleich schweren Sehfunktionsstörungen belegt; auch Hochgradigkeit i.S.v. § 4 GHBG liege nicht vor.
Ausgang: Berufung gegen die Versagung von Blindengeld und Hilfe für hochgradig Sehbehinderte zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Blindheit nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GHBG setzt eine Sehschärfe auf dem besseren Auge von nicht mehr als 1/50 (0,02) voraus; ist eine höhere Sehschärfe objektiv feststellbar, besteht kein Anspruch auf Blindengeld.
Faktische Blindheit nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GHBG erfordert eine gleich schwerwiegende Störung des Sehvermögens, die auf einer organischen Störung des Sehapparates oder einer die Sehfähigkeit betreffenden Hirnschädigung beruht.
Psychogene Sehstörungen ohne pathologischen organischen Befund können keine faktische Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GHBG begründen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für Blindengeld und für Hilfe für hochgradig Sehbehinderte sind von der leistungsbegehrenden Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Vollbeweis nachzuweisen; Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten.
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist abzulehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist oder das Beweisthema eine rechtliche Wertung (Gleichsetzung) betrifft.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2208/18
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 00. Dezember 0000 geborene Klägerin reichte beim Beklagten am 7. März 2017 eine augenfachärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) und in der Folge am 28. März 2017 einen förmlichen Antrag auf Blindengeld und Hilfe für hochgradig Sehbehinderte ein. In der eingereichten augenfachärztlichen Bescheinigung vom 23. Februar 2017 war angegeben, dass bei der Klägerin ein Glaukom ("Grüner Star") sowie eine Katarakt ("Grauer Star", Linsentrübung) bestehe und ihre zentrale Sehschärfe mit Korrektur zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20. Dezember 2016 rechts 0,16 p und links 0,2 p betrage. Beigefügt war den Antragsunterlagen zudem eine Gesichtsfeldaufzeichnung vom 18. Januar 2017 u. a. mit dem Vermerk "I/4 nicht möglich, hat nichts erkannt".
Der Beklagte bat daraufhin unter dem 26. April 2017 die Augenärztliche Gemeinschaftspraxis V., T. und Kollegen in S. um einen Befund der Papillen beidseits (Cup-Disc-Ratio-Verhältnis, Angaben zur Vitalität) und der peripheren Netzhaut. Ausweislich des entsprechenden augenfachärztlichen Berichts vom 12. Mai 2017 lag der Fernvisus der Klägerin am rechten Auge bei 0,1 und am linken Auge bei 1/50.
Mit Bescheiden vom 10. Juli 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Hilfe für hochgradig Sehbehinderte ab dem 1. März 2017, lehnte aber den Antrag auf Blindengeld ab. Es bestehe keine Blindheit, weil die Sehschärfe auf dem besseren Auge noch 0,1 der Norm und das Gesichtsfeld noch über 7,5 Grad betrage und auch keine Sehschädigungen von einem solchen Schweregrad vorlägen, dass sie einer Sehschärfenherabsetzung auf 1/50 oder weniger gleichkämen.
In der Folgezeit stellte der Kreis R. - Gesundheitsamt-Schwerbehindertenrecht - mit Bescheid vom 23. August 2017 bei der Klägerin wegen ihrer Sehminderung, ihrem seelischen Leiden, Depressionen und Angst sowie ihrer Hörminderung ab dem 3. Mai 2017 einen Grad der Behinderung von 100 fest und erkannte ihr die Merkzeichen "G", "B" und "RF" zu. Zugleich lehnte er die Zuerkennung unter anderem des Merkzeichens "Bl" (Blindheit) ab.
Am 5. Dezember 2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Vorlage einer Gesichtsfeldaufzeichnung vom 5. Dezember 2017 und mit dem Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Sehvermögens erneut die Gewährung von Blindengeld. Nach der in der Folgezeit vorgelegten augenfachärztlichen Bescheinigung der Fachärzte für Augenheilkunde Dr. A., Dr. W. und Dr. J. vom 1. Februar 2018 habe die zentrale Sehschärfe der Klägerin mit Korrektur am 30. Januar 2017 auf dem rechten und dem linken Auge jeweils 0,1 betragen. In dem daraufhin vom Beklagten eingeholten augenfachärztlichen Gutachten der Augenklinik des Klinikums L. vom 16. Mai 2018 heißt es unter "Zusammenfassung und abschließende Beurteilung" unter anderem:
"Es zeigten sich bei der heutigen Untersuchung lediglich Drusenpapillen, die keinen pathologischen Wert haben bzw. den Visus und die Gesichtsfeldaußengrenzen nicht einschränken.
Der Verdacht auf uveales Effusionssyndrom in der Vergangenheit würde die progrediente Sehverschlechterung und das aktuelle Gesichtsfeld der Patientin ebenfalls nicht erklären. Organisch ist das Auge sowie die Sehbahn (anamnestisch Schädel-MRT und VEP ohne pathologischen Befund) gesund und korreliert nicht zum oben genannten Visus. Wir gehen am ehesten von einer Aggravation aus, die im Rahmen einer anderen Erkrankung entstehen könnte, weswegen wir bezüglich der subjektiven Sehminderung ein psychiatrisches Gutachten empfehlen. Aus unserer Sicht besteht aktuell kein Anspruch auf Blindengeld bzw. Hilfe für hochgradig Sehbehinderte."
Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 lehnte der Beklagte nach Anhörung des Landes-arztes den Antrag der Klägerin auf Blindengeld vom 5. Dezember 2017 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach dem Ergebnis der ambulanten Untersuchung in der Augenklinik L. am 4. Mai 2018 seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es bestehe keine Blindheit. Die Sehschärfe auf dem besseren Auge sei nicht auf 1/50 herabgesetzt. Sehschädigungen von einem Schweregrad, die einer Sehschärfeherabsetzung auf 1/50 oder weniger gleichkämen, lägen laut Gutachten nicht vor. Nach den vorliegenden augenärztlichen Unterlagen lägen auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nicht vor, da die Sehschärfe auf dem besseren Auge mehr als 1/20 betrage. Eine krankhafte Veränderung des Sehvermögens, die einer Einschränkung auf 1/20 oder weniger gleichkäme, sei nicht gegeben. Mit weiterem Bescheid vom 19. Juni 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Zahlung der Hilfe für hochgradig Sehbehinderte mit Ablauf des Monats Juli 2018 eingestellt werde.
Der Kreis R. teilte der Klägerin unter dem 5. November 2028 mit, die nochmalige Prüfung ihrer Schwerbehindertenrechtsangelegenheit habe ergeben, dass sich ihre Behinderung seit dem letzten Bescheid nicht geändert habe. Es bleibe deshalb bei der mit dem letzten Bescheid getroffenen Feststellung vom 23. August 2017 mit einem Gesamt-GdB von 100 und den Merkzeichen "G", "B" und "RF". Eine weitere Prüfung ihrer Schwerbehindertenrechtsangelegenheit sei nicht mehr vorgesehen.
Die Klägerin hat am 19. Juli 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Das vom Beklagten eingeholte augenfachärztliche Gutachten der Augenklinik L. vom 4. Mai 2018 sei fehlerhaft. Bei der Untersuchung ihrer Sehschärfe sei die maßgebliche internationale Norm DIN EN ISO 8596 nicht hinreichend beachtet worden, die den Landoltring als Normsehzeichen und seine Darbietung definiere. Das Gutachten schweige sich darüber aus, wie viele Landoltringe pro Visusstufe dargeboten und welche Visusstufen überhaupt geprüft worden seien. Bei der Untersuchung sei ein Landoltring auf einen Bildschirm projiziert worden, den sie nicht einmal habe sehen können. Dann seien ihr direkt vor dem Gesichtsfeld eine Anzahl von Fingern gezeigt worden, wobei sie selbst den Wechsel von Helligkeit zum Übergang zu Dunkel nicht habe erkennen können. Dass nach dem Gutachten eine Überprüfung der Gesichtsfeldaußengrenzen nicht möglich gewesen sei bzw. unsichere Angaben im zentralen Bereich vorlägen und keine eindeutigen Außengrenzen eruierbar seien, unterstreiche die Tatsache, dass sie als Blinde gelte. Aufgrund ihrer Sehschwäche sei sie bereits zu 100 % mit den Merkzeichen "G", "B" und "RF" schwerbehindert. Auch sei sie durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes in den Pflegegrad 3 eingestuft worden. In dem Gutachten sei von völliger Erblindung und ebenfalls unklarer Genese sowie von psychischer Erblindung die Rede. Es sei festgehalten, dass sie keinerlei Reaktionen auf Licht- oder Handbewegungen zeige. Zudem hat die Klägerin ein Schreiben des Augenarztzentrums F. vom 25. Dezember 2018 eingereicht, wonach sich in "dem Gutachten […] beim Sehtest ein schlechteres Sehvermögen (<1/50) beider Augen (Lux bis FZ/HBW)" gezeigt habe.
Unter dem 4. März 2019 hat der Beklagte auf Vorschlag der Klägerin die Universitäts-Augenklinik K. beauftragt, die Klägerin neuroophtalmologisch zu untersuchen. Die Untersuchung hat nach mehreren (unter anderem auch aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten) Terminabsagen und -verschiebungen am 17. Januar 2022 stattgefunden.
Im diesbezüglichen augenfachärztlichen Gutachten der Universitäts-Augenklinik K. vom 2. Februar 2022 heißt es unter "Zusammenfassung und Beurteilung":
"Der objektiv erhobene Befund steht in Diskrepanz zu den subjektiven Angaben. Teilweise waren letztere auch in sich selbst widersprüchlich und mit den Naturgesetzen nicht vereinbar (z.B. bei Kampimetrie in 2 Abständen).
Auffallend war, dass die Sehschärfe im Untersuchungsverlauf stark schwankend (stetig verschlechtert) angegeben wurde. Innerhalb weniger Minuten wurde mit dem rechten Auge zunächst eine Sehschärfe von 0,03 angegeben und kurz danach (!) von 0,003 - also um das Zehnfache schlechter. Am zweiten geprüften Auge wurde schließlich eine noch etwas schlechtere Sehschärfe angegeben. Mehrere Verhaltensmuster in den jeweiligen Untersuchungssituationen sowie auch dazwischen entsprachen nicht denen von anderen Personen mit einem so stark herabgesetzten Sehvermögen (…).
Schlussendlich konnte bei der objektiven Messung der Sehschärfe mittels Visus-VEP eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 am rechten und eine immer noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 am linken Auge ermittelt werden. Die bei diesem Verfahren gemessenen Werte sind als Mindestsehschärfe zu interpretieren, d.h. die tatsächliche Sehschärfe kann sogar noch höher liegen (…).
Auch die Angaben bei der Gesichtsfelduntersuchung nach Goldmann sind nicht verwertbar, siehe Ergebnisse der Kampimetrie in 2 Abständen, und können folglich gutachterlich bzw. sozialrechtlich nicht herangezogen werden.
Die Befundkonstellation und die Angaben von Fr. X. bei den Untersuchungen sind in Zusammenschau typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache, differenzialdiagnostisch kommt natürlich auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage - aufgrund der augenärztlichen Befunde kann zwischen diesen beiden Möglichkeiten nicht sicher differenziert werden.
Nach den Richtlinien der Deutschen ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. besteht aufgrund der objektiv nachweisbaren Sehminderung ein Grad der Behinderung (GdB) von 5 (in Worten: Fünf). Blindheit oder eine hochgradige Sehbehinderung im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil A 6 liegt bei Fr. X. nicht vor."
Die Klägerin hat daraufhin zur Klagebegründung weiter ausgeführt: Nach diesem Gutachten dürfe geklärt sein, dass ihre Blindheit nicht aufgrund einer organischen Ursache eingetreten sei. Nichtsdestotrotz sei damit nicht festgestellt, dass sie keinen Anspruch auf Blindengeld habe. Als Blinde gälten auch Personen, bei denen durch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen seien. Dabei sei nicht maßgeblich, auf welchen Ursachen die Störungen des Sehvermögens beruhe und ob das Sehorgan selbst geschädigt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten z. B. auch zerebrale Schäden, welche zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führten, zu berücksichtigen sein. So habe das Bundessozialgericht im Jahr 2015 die Differenzierung zwischen Störung des Benennen-Könnens und des Erkennen-Könnens aufgegeben. Es verhalte sich weiterhin so, dass sie so gut wie nichts sehe und daher blind sei. Allein die Möglichkeit, dass bei ihr eine bewusste Simulation oder Aggravation in Betracht komme, lasse ihren Anspruch grundsätzlich nicht entfallen. Der Vorwurf, dass eventuell eine bewusste Simulation vorliege, werde allerdings aufs Schärfste zurückgewiesen. Psychische Belastungen könnten selbstverständlich ebenfalls zu Sehstörungen führen. Es sei anerkannt, dass es Sehstörungen gebe, die sich organisch nicht ausreichend erklären ließen. Das spektakulärste Beispiel sei die sogenannte psychogene Blindheit. Als Folge verdrängter seelischer Konflikte könnten Patienten nur unscharf oder gar nicht mehr sehen, obwohl die Augen gesund seien. Psychologen gingen davon aus, dass dem Phänomen unbewältigte Konflikte oder Traumata zugrunde lägen. Bei derartigen Beschwerden sei es typisch, dass Patienten ihre Symptome sehr viel stärker schilderten als der organische Befund vermuten lasse.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 7. März 2017 Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass bei der augenärztlichen Untersuchung und Erstellung des Gutachtens der Augenklinik des Klinikums L. die DIN-Normen beachtet worden seien. Die Entscheidung des Kreises R., die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" für die Klägerin abzulehnen, sei auch bei der Gewährung von Blindengeld zu berücksichtigen. Allein aufgrund der negativen Statusentscheidung zum Merkzeichen "Bl" sei die Gewährung von Blindengeld abzulehnen. Nach dem Gutachten des Universitätsklinikums K. bestehe zweifelsfrei keine Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung bei der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sei auch bei einer psychogenen Blindheit keine Blindheit im Sinne des Gesetzes über die Hilfe für Blinde und Gehörlose gegeben.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 12. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG zu. Es könne offenbleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch schon entgegenstehe, dass der Kreis R. mit Bescheid vom 23. August 2017 die Eintragung des Merkzeichens "Bl" in den Schwerbehindertenausweis der Klägerin und unter dem 5. November 2018 einen erneuten Antrag der Klägerin hinsichtlich der Änderung dieses Bescheides abgelehnt habe. Die Klägerin sei jedenfalls nicht blind im Sinne von § 1 Abs. 1 GHBG. Die Voraussetzung, dass ihr Sehvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (0,02) betrage, sei ausweislich der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen nicht erfüllt. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine als Blindheit geltende Sehstörung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG gegeben. Bei der Klägerin lägen keine nicht nur vorübergehenden Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vor, dass sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen seien. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit leide. Insbesondere brauche nicht entschieden zu werden, ob das von ihr geltend gemachte Nicht-Sehen-Können tatsächlich auf psychische Belastungen zurückzuführen sei oder sie ihre Sehbeeinträchtigung aggravierend darstelle oder es sich sogar um eine bewusste Simulation handele. Selbst wenn von einer psychogenen Blindheit auszugehen sein sollte, gälte die Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG nicht als Blinde. Eine der Blindheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG gleichzusetzende Störung des Sehvermögens setze eine die Sehfähigkeit betreffende cerebrale Störung oder eine organische Störung des Sehapparates voraus. Zu fordern sei damit immer ein die Blindheit erklärender anatomischer Untersuchungsbefund. Liege dieser - wie im Fall der Klägerin - nicht vor, sei ein Anspruch auf Blindengeld zu verneinen. Behinderte Menschen mit gnostischen Störungen ohne Störungen des Sehapparats wie psychogen Erblindete erhielten vielmehr einen adäquaten Behinderungsausgleich, indem ihnen nach dem Schwerbehindertenrecht ein Grad der Behinderung und entsprechende Merkzeichen zuerkannt werden könnten. Dementsprechend seien der Klägerin wegen ihrer Sehminderung, ihres seelischen Leidens, ihrer Depressionen und Angst sowie ihrer Hörminderung ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "RF" zuerkannt worden. Es beständen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführten Richtlinien der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft (im Folgenden: DOG) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung für die Bestimmung des Begriffs der Blindheit im Sinne von § 1 Abs. 1 GHBG heranzuziehen. Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass im Blindengeldrecht ein weiterer Blindheitsbegriff zu Grunde zu legen sei als im Schwerbehindertenrecht. Zwar diene das Blindengeld dem Ausgleich des sich aus dem Nicht-Sehen-Können ergebenden umfangreichen Aufwands zur Teilhabe, während das Schwerbehindertenrecht mit der dort zur Verfügung stehenden Bandbreite von Nachteilsausgleichen das Ziel eines umfassenden Behinderungsausgleichs verfolge. Dass hier eine unterschiedliche Zielsetzung vorliege, die dazu zwinge, die auf anderen als organischen Ursachen zurückzuführende Blindheit zu den der Beeinträchtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG gleichzusetzenden Sehstörungen zu zählen, sei jedoch nicht erkennbar. Insbesondere sei die psychogene Blindheit im Unterschied zur organisch bedingten Blindheit prinzipiell heilbar, weshalb die Betreffenden auf die Inanspruchnahme etwa einer psychotherapeutischen Behandlung verwiesen werden können, für ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aber jedenfalls nicht auf das Blindengeld angewiesen seien.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie zumindest die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG erfülle. Zutreffend sei, dass der Kreis R. mit Bescheid vom 5. November 2018 den Antrag auf Eintragung des Merkzeichens "Bl" in den Schwerbehindertenausweis der Klägerin abgewiesen habe. Hiergegen habe die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den bis heute noch nicht entschieden worden sei. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG enthalte keinen festen Maßstab für die Beeinträchtigung des Sehvermögens und setze insbesondere auch nicht zwingend voraus, dass bei den Betroffenen eine genaue bestimmbare messbare Einschränkung der Sehschwäche vorliege. Folglich könnten auch sonstige Störungen des Sehvermögens zum Vorliegen der Voraussetzung der Nummer 2 beitragen. Im Sinne dieser Norm sei lediglich darauf abzustellen, ob die Beeinträchtigungen zusammen so schwerwiegend seien, dass sie dem Schweregrad der Sehschärfebeeinträchtigung gemäß Nummer 1 entsprächen. Maßgeblich sei dabei nicht, auf welchen Ursachen die Störungen beruhten und ob das Organ selbst geschädigt sei. Dass die bei ihr vorliegende psychogene Blindheit derart schwerwiegend sei, dass die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt seien, sei auch vom Verwaltungsgericht nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Vorsorglich werde noch einmal angeregt, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Es finde sich in der hier anzuwendenden Vorschrift auch keinerlei Bezugnahme auf die Versorgungsmedizin-Verordnung, sodass der Gesetzgeber offensichtlich ebenfalls von einem anderen Blindheitsbegriff ausgegangen sei. Allein die Tatsache, dass offensichtlich einige landesrechtliche Vorschriften Bezugnahmen auf die ophthalmologischen Grundsätze beinhalteten und dies in Nordrhein-Westfalen nicht der Fall sei, zeige, dass der hiesige Landesgesetzgeber offenbar eine Gleichsetzung nicht gewünscht habe. Es erscheine daher auch nicht sachgerecht, für die Bestimmung des Begriffes der Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 1 GHBG auf diese Grundsätze abzustellen. Das Blindengeld solle dazu dienen, den sich aus dem Nicht-Sehen-Können ergebenden umfangreichen Aufwand zur Teilhabe an der Gesellschaft auszugleichen. Aus diesem Grund scheine es nicht sachgerecht, zwischen einer organischen oder einer psychogenen Blindheit zu unterscheiden. Für den Betroffenen sei dies jedenfalls nicht von Belang, da derjenige, welcher unter einer psychogenen Blindheit leide, nicht bessergestellt sei als ein Blinder, der organisch bedingt blind sei. Es möge zwar sein, dass eine psychogene Blindheit grundsätzlich heilbar sei, dies könne jedoch für die Unterscheidung keine Rolle spielen. Diesbezüglich beständen selbstverständlich entsprechende Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten, sodass in einem Fall der Heilung die Gewährung von Blindengeld wieder entfallen könne. Der unter einer psychogenen Blindheit Leidende habe die gleichen Beschwerlichkeiten im Alltag zu überwinden wie jemand, der unter einer organischen Blindheit leide. Ein Unterschied sei vorliegend nicht gegeben. Vereinfacht ausgedrückt verbleibe es dabei, dass die Klägerin schlichtweg nichts sehen könne und somit als Blinde im Sinne des § 1 Abs. 1 GHBG zu qualifizieren sei. Aus diesem Grund habe auch seinerzeit das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 3. März 1993, Az. 21 K 1778/92, die Gewährung des Blindengeldes aufgrund einer psychogenen Blindheit zugesprochen. Eine Unterscheidung, ob jemand aus organischen oder psychogenen Gründen blind sei, verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es mache es für den Betroffenen keinen Unterschied, aufgrund welcher Ursache er nicht sehen könne, da die Folgen und Beschwerden für den Betroffenen von gleicher Intensität seien.
Die Klägerin beantragt,
das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Juni 2018 zu verpflichten, ihr ab dem 7. März 2017 Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hilfsweise,
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass bei ihr eine psychogene Blindheit vorliegt, welche derart ausgeprägt ist, dass sie mit den Beeinträchtigungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG gleichzusetzen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 1 Abs. 1 GHBG in Betracht.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG gelten als Blinde im Sinne dieses Gesetzes neben den behinderten Menschen, denen das Augenlicht vollständig fehlt,
vgl. hierzu u. a. Stölting, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, § 72 (Stand: 1. Mai 2024) Rn. 17 unter Hinweis auf Teil A Nr. 6a der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008, BGBl. I Nr. 57 (im Folgenden: AnlVersMedV),
auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (0,02) beträgt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG) sowie Personen, bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG).
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin ist nicht blind i. S. v. § 1 Abs. 1 GHBG (dazu 1.). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und inwieweit die negative schwerbehindertenrechtliche Statusfeststellung des Kreises R. einer Bewilligung von Blindengeld entgegensteht (dazu 2.).
1. Die Klägerin ist nicht blind im Sinne von § 1 Abs. 1 GHBG.
Sie ist (offenkundig) keine Blinde im Sinne von Satz 1 der Vorschrift, da ihr nicht vollständig das Augenlicht fehlt. Sie gilt auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG als Blinde.
a) Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG, unter denen Personen als Blinde gelten, sind nicht gegeben. Denn die Sehschärfe der Klägerin beträgt nach den von ihr vorgelegten bzw. von dem Beklagten eingeholten augenfachärztlichen Stellungnahmen auf dem besseren Auge mehr als 1/50 (0,02).
Laut der augenfachärztlichen Bescheinigung der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis V., T. und Kollegen in S. vom 23. Februar 2017 beträgt die Zentrale Sehschärfe der Klägerin mit Korrektur auf dem besseren (linken) Auge 0,2. Nach dem vom Beklagten sodann eingeholten augenfachärztlichen Bericht derselben Arztpraxis vom 12. Mai 2017 ist eine Sehschärfe von 0,1 auf dem besseren (rechten) Auge festgestellt worden; gleiches gilt für den augenfachärztlichen Bericht der Fachärzte für Augenheilkunde Dr. A., Dr. W. und Dr. J. vom 1. Februar 2018, wonach eine Sehschärfe von jeweils 0,1 auf dem rechten und dem linken Auge vorhanden sei. Dass das Sehvermögen der Klägerin jedenfalls auf dem besseren Auge mehr als 1/50 beträgt, wird zudem bestätigt durch das augenfachärztliche Gutachten der Augenklinik L. vom 16. Mai 2018, in dem die Gutachter zu der abschließenden Beurteilung gelangt sind, Auge und Sehbahn der Klägerin seien "organisch gesund", es sei "am ehesten von einer Aggravation" auszugehen. In dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten augenfachärztlichen Gutachten der Universitätsklinik K. vom 2. Februar 2022 ist schließlich ausgeführt, dass bei der objektiven Messung der Sehschärfe mittels Visus-VEP eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 am rechten und eine immer noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 am linken Auge ermittelt würden. Die bei diesem Verfahren gemessenen Werte seien als Mindestsehschärfe zu interpretieren, d. h. die tatsächliche Sehschärfe könne sogar noch höher liegen.
Dass die jeweiligen Untersuchungen der Klägerin zu unterschiedlichen, zum Teil widersprüchlichen Ergebnissen geführt haben, stellt nicht in Frage, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG bei der Klägerin nicht vorliegen, und beeinträchtigt insbesondere die Aussagekraft der gutachterlichen Feststellungen der Universitätsklinik K. nicht maßgeblich. Soweit in dem Schreiben des Augenarztzentrums F. vom 25. Dezember 2018 ausgeführt ist, dass sich in "dem Gutachten […] beim Sehtest ein schlechteres Sehvermögen (<1/50) beider Augen (Lux bis FZ/HBW)" gezeigt habe, sind diese Angaben zum Nachweis der Sehschärfe der Klägerin auch deshalb nicht geeignet, weil sich ihnen nicht schon entnehmen lässt, auf welcher Grundlage und in welcher Form bei der Klägerin eine entsprechende Visusbestimmung überhaupt erfolgt sein soll.
b) Bei der Klägerin liegt auch keine andere gleich schwerwiegende Störung des Sehvermögens im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG vor. Danach gelten als Blinde auch Personen, bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen sind (sog. faktische Blindheit). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben.
Die Klägerin macht geltend, sie leide unter einer psychogenen Blindheit, die derart schwerwiegend sei, dass sie einer Beeinträchtigung des Sehvermögens nach Nummer 1 gleichzusetzen sei. Sie könne schlichtweg nichts sehen und sei somit als Blinde im Sinne des von § 1 Abs. 1 GHBG zu qualifizieren.
Es kann insofern offenbleiben, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit leidet oder ihr geltend gemachtes Nicht-Sehen-Können sich - was nach dem Inhalt des augenfachärztlichen Gutachtens der Universitätsklinik K. vom 2. Februar 2022 differentialdiagnostisch ebenfalls in Frage kommt - als eine bewusste Simulation oder Aggravation darstellt. Denn selbst wenn vom Vorliegen einer psychogenen Blindheit auszugehen wäre, gälte die Klägerin nicht als Blinde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG.
Psychogene Blindheit bzw. psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmologischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Die Prognose ist trotz aller Schwierigkeiten bei der Diagnostik und begrenzter Therapiemöglichkeiten sehr gut.
Vgl. Wiek, Funktionelle und psychogene Sehstörungen, SpringerMedizin, e.Medpedia, https://www.springermedizin.de/emedpedia/detail/die-augenheilkunde/funktionelle-und-psychogene-sehstoerungen?epediaDoi=10.1007%2F978-3-662-65929-8_86#CR2.
Bei einer solchen Sehstörung allein psychischer Natur handelt es sich nicht um eine gleich schwerwiegende Störung des Sehvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG. Voraussetzung dafür ist nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates (dazu (1)). Dessen ungeachtet sind auch in tatsächlicher Hinsicht bei der Klägerin keine Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad nachgewiesen, dass sie der Beeinträchtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG gleichzusetzen sind (dazu (2)).
(1) Eine psychogene Blindheit kann von vornherein mangels pathologischen organischen Befundes keine gleich schwerwiegende Störung des Sehvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG begründen. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Auslegung des Begriffs der faktischen Blindheit.
Das Gesetz über die Hilfe für Blinde und Gehörlose bestimmt nicht näher, was unter Störungen des Sehvermögens zu verstehen ist, die einen solchen Schweregrad haben, dass sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen sind. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat seinerzeit im Verfahren zum Erlass des Gesetzes zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes vom 9. März 1976 (GV. NW. 1976 S. 116), das mit Wirkung vom 1. April 1976 in Kraft getreten ist, ausdrücklich auf die Gesetzgebung zur Blindenhilfe im Bundessozialhilfegesetz Bezug genommen. In dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf ist ausgeführt, dass das Landesblindengeldgesetz an die Neufassung der §§ 24 und 67 BSHG durch das - am 1. April 1974 in Kraft getretene - Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) angepasst werden solle, um die gewollte Deckungsgleichheit zu erhalten. Diese Anpassung erstrecke sich unter anderem auf die Erweiterung des Blindheitsbegriffs (Art. I Nr. 2). In der Begründung zum neu gefassten § 1 Abs. 1 Satz 2 heißt es sodann:
"Die Abgrenzung der in Ihrem Sehvermögen besonders schwer Beeinträchtigten mit der Zielsetzung ihrer Gleichstellung mit den Vollblinden hat in der Praxis vielfach Schwierigkeiten bereitet. Die bisherige Fassung des Landesblindengeldgesetzes folgte der früheren Regelung im Bundessozialhilfegesetz, die - abgesehen von dem sich nicht ändernden Buchstaben a - nur die Fälle eines Zusammentreffens von Minderung der Sehschärfe und von Gesichtsfeldausfällen berücksichtigte. Demgegenüber hat die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft darauf hin-gewiesen, daß es auch andere Möglichkeiten von Sehschädigungen gibt, die - insbesondere zusammen mit anderen Beeinträchtigungen des Sehvermögens - in ihrem Schweregrad dem des Buchstaben a gleichzuachten sind. Dieser gutachtlichen Stellungnahme folgend hat sich der Bundesgesetzgeber für eine alle Möglichkeiten von Störungen der Sehfunktion umfassende Regelung entschieden. Auch die Arbeitsgemeinschaft der Medizinalbeamten der Länder ist für eine Erweiterung des Blindheitsbegriffs eingetreten."
Vgl. Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes vom 2. Dezember 1975, LT-Drucks. 8/406, S. 5. Zu dem damit in Bezug genommenen Dritten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) vgl. BT-Drucks. 7/308 vom 13. März 1973 (s. dort S. 11 zur Neufassung des § 24 BSHG).
Die einer Sehschärfe von 1/50 gleichzuachtenden Sehstörungen sind im Jahr 1975 in einer von Frau Prof. Aulhorn publizierten Stellungnahme der DOG zu der damaligen Neufassung des § 24 BSHG (jetzt § 72 SGB XII) festgelegt worden. Darin heißt es, aus der Neufassung habe sich die dringende Notwendigkeit ergeben, von augenärztlicher Seite Richtlinien herauszugeben, die in möglichst objektiver Form festsetzen, welche Sehschädigungen einer Herabsetzung der Sehschärfe von 1/50 gleichzusetzen seien. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Berechtigung für den Blindengelderwerb gleichmäßig und gerecht verteilt werde. Es liege im Interesse aller Augenärzte, durch Beachtung dieser Richtlinien eine gerechte und einheitliche Gewährung von Blindengeld zu ermöglichen.
Vgl. Sonderdruck aus "Klinische Monatsblätter für Augenheilkunde", redigiert von Fritz Hollwich, 167. Band, 2 Heft 1975, Offene Korrespondenz, Zur Veröffentlichung der Richtlinien des Blindengeldes (Neufassung des § 24 BSHG).
Eine gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den seinerzeit veröffentlichten Richtlinien der DOG vor bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich sowie bei homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien. Diese Vorgaben finden sich gegenwärtig weiterhin in Teil A Nr. 6 Buchst. b) AnlVersMedV. Dort ist unter Buchstabe c) weiter geregelt, dass blind auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit) ist, nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
Als naheliegend ist davon auszugehen, dass die im Jahr 1975 veröffentlichten Richtlinien der DOG den Inhalt gerade jener Stellungnahme der Gesellschaft widerspiegeln, welche zuvor mit entscheidungsleitender Wirkung sowohl für die Neufassung des § 24 BSHG als auch für die entsprechende Anpassung des § 1 Abs. 1 GHBG herangezogen worden war. Aus dieser Genese des landesblindengeldrechtlichen Blindheitsbegriffs erschließt sich, dass die umfassendere Berücksichtigung von "Störungen der Sehfunktion", die der Gesetzgeber seinerzeit mit dem Gesetz zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes vom 9. März 1976 anstrebte, lediglich auf eine erweiterte blindengeldrechtliche Anerkennung von ophthalmologisch feststellbaren Störungen des Auges und der Sehbahn zielte. Andersartige Beeinträchtigungen der Sehfunktion, erst recht solche ohne organischen Befund, hatte der Landesgesetzgeber offenkundig nicht im Blick.
Dieses Verständnis des Blindheitsbegriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG deckt sich auch mit der zu vergleichbaren blindengeldrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung.
Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung zum Begriff der Blindheit im Wesentlichen anhand des Bayerischen Landesblindengesetzes entwickelt und ist dabei - schon zur Begründung seiner Entscheidungskompetenz - davon ausgegangen, dass dieser mit den Blindheitsbegriffen anderer Landesblindengesetze (u. a. mit § 1 Abs. 1 GHBG) und - auch - mit dem der Blindheit oder gleichzuachtender Störungen in § 72 Abs. 5 SGB XII übereinstimme.
Vgl. etwa BSG, Urteile vom 14. Juni 2018 - B 9 BL 1/17 R -, juris Rn. 10, vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R -, juris Rn. 12, und vom 20. Juli 2005 - B 9a BL 1/05 R -, juris Rn. 14.
Danach sind für faktische Blindheit nicht nur die Beeinträchtigung der Sehschärfe und die Einschränkung des Gesichtsfeldes zu berücksichtigen, sondern vielmehr alle Störungen des Sehvermögens, soweit sie in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleichzuachten sind. Nicht maßgeblich ist, auf welchen Ursachen die Sehstörung beruht und ob das Sehorgan selbst (Auge, Sehbahn) geschädigt ist. Auch cerebrale Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, sind beachtlich, und zwar für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans. Allerdings war nach der früheren Rechtsprechung in Abgrenzung vor allem zu Störungen aus dem Bereich der seelisch-geistigen Behinderung zu differenzieren, ob das Sehvermögen, d. h. das Sehen- bzw. Erkennen-Können beeinträchtigt ist, oder ob - bei vorhandener Sehfunktion - (nur) eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw. mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden kann, die also nicht (schon) das Erkennen, sondern (erst) das Benennen betrifft.
Vgl. BSG, Urteile vom 20. Juli 2005 - B 9a BL 1/05 R -, juris Rn. 16, und vom 31. Januar 1995 - 1 RS 1/93 -, juris Rn. 34; dem folgend OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - 12 E 535/12 -, juris Rn. 2, und vom 22. Mai 2009 - 12 A 535/09 -, juris Rn. 4.
In Anlehnung an Empfehlungen der Sektion Versorgungsmedizin des Ärztlichen Sachverständigenbeirates beim früheren Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA, Rundschreiben vom 16. Februar 1990) wurde demnach zwischen Störungen beim "Erkennen" (Schädigung des Sehapparates) und beim "Benennen" (Schädigung in der Verarbeitung wahrgenommener optischer Reize) unterschieden. Ausfälle allein des Benennen-Könnens erfüllten die Voraussetzungen faktischer Blindheit nicht.
Vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R -, juris Rn. 18 ff.
Daraus ließ sich ableiten, dass alle sich auf die visuelle Wahrnehmung auswirkenden organischen Störungen (entweder der Augen, der Nerven oder des Gehirns) zur Blindheit führen können, nicht aber eine die visuelle Wahrnehmung beeinträchtigende seelisch-geistige Störung. Bei derartigen seelisch-geistigen Störungen handelte es sich gerade nicht um Störungen des Sehvermögens (dort im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII oder Teil A Nr. 6 AnlVersMedV), sondern um Störungen des Benennens des tatsächlich Gesehenen.
Vgl. zum Schwerbehindertenrecht: LSG Hamburg, Urteil vom 1. November 2011 - L 4 SB 9/10 -, juris Rn. 15; gleichermaßen auch: LSG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - L 13 SB 385/14 -, juris Rn. 41.
Nach dieser ursprünglich entwickelten Begriffsbestimmung kann eine psychogene Blindheit schon grundsätzlich keine faktische Blindheit begründen. Denn es handelt sich dabei um eine Störung des Benennen-Könnens des tatsächlich Gesehenen, ohne Vorhandenseins einer auf die visuelle Wahrnehmung auswirkenden organischen Störung.
So zuletzt Bay. LSG, Urteil vom 13. März 2025 - L 15 BL 7/23 -, juris Rn. 119; LSG Hamburg, Urteil vom 1. November 2011 - L 4 SB 9/10 -, juris Rn. 15; gleichermaßen auch (zum Schwerbehindertenrecht): LSG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - L 13 SB 385/14 -, juris Rn. 41; offengelassen zum Bayerischen Blindengeldgesetz: Bay. LSG, Urteil vom 31. Januar 2013 - L 15 BL 6/07 -, juris Rn. 165.
Es ist also weder eine Störung des Erkennen-Könnens noch eine die Sehfähigkeit betreffende cerebrale Störung und erst recht keine organische Störung des Sehapparates gegeben.
Vgl. Bay. LSG, Urteil vom 13. März 2025 - L 15 BL 7/23 -, juris Rn. 119; LSG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - L 13 SB 385/14 -, juris Rn. 41 (im Rahmen eines schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens zur Zuerkennung des Merkzeichens "Bl").
Soweit das Bundessozialgericht im Jahr 2015 dann - erneut bezogen auf das Bayerische Blindengeldgesetz - die Differenzierung zwischen Störungen des Benennen-Könnens und des Erkennen-Könnens aufgegeben hat,
vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R -, juris Rn. 18 ff.,
mit der Folge, dass entgegen Teil A Nr. 6 Buchst. c) AnlVersMedV auch eine visuelle Agnosie zur Blindheit (im blindengeldrechtlichen Sinne) führen kann,
vgl. für das Bayerische Blindengeldgesetz: BSG, Urteile vom 14. Juni 2018 - B 9 BL 1/17 R -, juris Rn.13 ff., und vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R -, juris Rn. 16 ff.; Bay. LSG, Urteil vom 13. März 2025 - L 15 BL 7/23 -, juris Rn. 119,
kann die Klägerin hieraus nichts rechtlich Erhebliches zu ihren Gunsten ableiten.
Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt, diese Differenzierung habe in Art. 1 BayBlindG keinen normativen Niederschlag gefunden. Zudem könne sie gerade bei cerebral schwer geschädigten Menschen medizinisch kaum nachvollzogen werden, d. h. die Ursache der Beeinträchtigung des Sehvermögens nicht genau bestimmt werden. Denn die Untersuchung visueller Wahrnehmungsleistungen setze voraus, dass Untersuchungsfähigkeit gegeben sei; dazu gehörten unter anderem ausreichende Leistungen in den kognitiven Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnis, ausreichende Sprachleistungen (Mitteilung u. a. über das eigene Sehvermögen bzw. Beschreiben von optischen Reizen) oder ausreichende Handfunktionen, etwa um Reaktionstasten im Rahmen perimetrischer Untersuchungen betätigen zu können. Ein hinreichend sachlicher Grund für das Erfordernis einer genauen Lokalisierung der Sehstörung sei daher nicht nachweisbar. Entscheidend für den Anspruch auf Blindengeld sei allein, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen" (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehle.
Vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R -, juris Rn. 20 f.
Auch das Fehlen einer spezifischen Sehstörung stehe dem Anspruch auf Blindengeld nicht entgegen. Denn die typisierende Annahme hinreichend verlässlicher Feststellbarkeit sei nicht in der Weise gerechtfertigt, dass hierauf die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast gleichheitsfest erstreckt werden könne.
Vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 9 BL 1/17 R -, juris Rn. 13 ff., unter Hinweis auf Urteil vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R -, juris Rn. 17 ff., 22 ff.
Auch ansonsten gebe es keine Möglichkeit zur Rechtfertigung der genannten Differenzierung. Zwar komme in der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Anliegen zum Ausdruck, dass Störungen aus dem geistig/seelischen Bereich nicht zu einem Blindengeldanspruch führen sollten, weil Behinderungen solcher Art gegebenenfalls durch anderweitige, auch einkommens- und vermögenunabhängige Sozialleistungen ausgeglichen würden, wenn deren Voraussetzungen vorlägen (etwa Leistungen der Pflegeversicherung oder der Eingliederungshilfe). Dies könne die Ungleichbehandlung schwer cerebral Geschädigter jedoch nicht begründen.
Vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R - juris Rn. 29.
Diese jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ändert nichts daran, dass eine psychogene Blindheit weiterhin nicht als faktische Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG anzusehen ist. Denn - wie dargelegt - sollte die Differenzierung zwischen Störungen des Erkennen- und Benennen-Könnens nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich der "Abgrenzung vor allem zu Störungen aus dem Bereich der seelisch-geistigen Behinderung" dienen.
Vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a BL 1/05 R -, juris Rn. 16.
Bei der psychogenen Blindheit geht es aber - wie ebenfalls bereits ausgeführt - um eine Störung, die offensichtlich allein seelischer Natur ist und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund hat. Insbesondere beruht die psychogene Blindheit weder auf einer krankhaften Störung des Auges oder der Sehbahn noch auf neurologischen Ausfällen, wie etwa in Fällen einer visuellen Agnosie, die zu den Hirnschäden mit herdbedingten Ausfällen zählt.
Vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 24.Oktober 2019 - B 9 SB 1/18 R-, juris Rn. 19.
Für Sehstörungen dieser Art hatte die Differenzierung zwischen Störungen des Erkennen- und Benennen-Könnens mithin von vornherein keine entscheidende Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Differenzierung zwischen dem Erkennen-Können und dem Benennen-Können ohnehin nur in Fällen aufgegeben worden ist, in denen aufgrund hirnorganischer Beeinträchtigungen Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die Frage, ob bzw. welcher Art Schädigungen des Sehapparates bestehen.
Vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Februar 2021 - L 5 SB 138/17 -, juris Rn. 29.
Soweit das Verwaltungsgericht Köln die Gewährung des Blindengeldes aufgrund einer psychogenen Blindheit zugesprochen hat,
vgl. Urteil vom 3. März 1993 - 21 K 1778/92 -, juris Leitsatz, NWVBl. 1994, 233 f.,
steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Ausschluss von allein seelischen Störungen.
Der Einwand der Klägerin, eine Unterscheidung, ob jemand aus organischen oder psychogenen Gründen blind sei, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, verfängt ebenso wenig. Es fehlt schon an einer Vergleichbarkeit. Denn eine psychogene Blindheit gilt grundsätzlich als heilbar. Organische Ursachen, die zu einer der Blindheit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG gleichzusetzenden - nicht nur vorübergehenden - Störung des Sehvermögens führen, sind hingegen regelmäßig nicht bzw. nicht mehr heilbar.
(2) Dessen ungeachtet sind auch in tatsächlicher Hinsicht keine gleich schwerwiegenden Störungen des Sehvermögens im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG nachgewiesen.
Selbst wenn im Falle der Klägerin eine psychogene Sehstörung oder Überlagerung unterstellt würde, stehen die - in erster Linie in dem Gutachten der Augenklinik K. vom 2. Februar 2022 - aufgeführten Visusbefunde mit einer Mindestsehschärfe von 0,8 rechts und 0,6 links einem Nachweis von Blindheit entgegen. Auch im Übrigen ergeben sich daraus keine konkreten Störungen, die von ihrer Schwere her einer Beeinträchtigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG gleichkommen. Im Gegenteil geht aus dem Gutachten hervor, dass der optokinetische Nystagmus bei beiden Augen sowohl horizontal und vertikal in alle Richtungen ausgelöst werden konnte und auch Blickfolgebewegungen auf Bewegung prompt auslösbar waren. Damit sprechen die objektiven Funktionsergebnisse dafür, dass die Klägerin durchaus in der Lage ist, optische Reize aufzunehmen und zu verarbeiten. Dies korreliert mit der Feststellung im Gutachten, dass mehrere Verhaltensmuster in den jeweiligen Untersuchungssituationen sowie auch dazwischen nicht denen von Personen mit einem so stark herabgesetzten Sehvermögen entsprachen.
Sind mithin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG nicht erfüllt, kommt es auf die Frage, zu wessen Lasten eine Nichterweislichkeit von Blindheit (im Falle von nur erheblichen Zweifeln daran, dass das Sehvermögen der Klägerin die gesetzlich vorgesehenen Werte unterschreitet) nicht entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen ginge eine solche Nichterweislichkeit zu Lasten der Klägerin. Nach den Grundsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obliegt es der Klägerin, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der von ihr begehrten Leistung vorliegen. Hierzu sind - entsprechend auch den Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren - die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen. Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt, d. h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt. Auch dem Vollbeweis können gewisse Zweifel innewohnen; verbleibende Restzweifel sind bei der Überzeugungsbildung unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten.
Vgl. Bay. LSG, Urteil vom 13. März 2025 - L 15 BL 7/23 -, juris Rn. 87, m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 1980 - 8 A 1411/76 -, Seite 8.
2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu I. 1. kommt es auf die Frage einer Bindungswirkung der (negativen) schwerbehindertenrechtlichen Statusfeststellung (hier: Ablehnung der Eintragung des Merkzeichens "Bl" in den Schwerbehindertenausweis der Klägerin) nicht an.
Vgl. dazu: BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - B 9 SB 1/18 R -, juris Rn. 21 (die Bindungswirkung negativer Statusfeststellungen ablehnend); so auch Stölting, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, § 72 (Stand: 1. Mai 2024) Rn. 23; Strnischa, in: BeckOGK, SGB XII, § 72 (Stand: 1. März 2022) Rn. 12.
II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Hilfe für hochgradig Sehbehinderte im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 GHBG.
Von einem Antrag auf "Blindengeld" ist grundsätzlich auch ein Antrag auf Hilfe für hochgradig Sehbehinderte Menschen mitumfasst, es sei denn, der Antrag ist beschränkt auf die Gewährung von Blindengeld für blinde Menschen.
Vgl. Bay. LSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - L 15 BL 6/17 -, juris Rn. 75 ff.
Hier hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr Antrag als Minus auch die Gewährung einer Hilfe für hochgradig Sehbehinderte mitumfassen soll.
Sie ist indes nicht hochgradig sehbehindert im Sinne von § 4 Abs. 2 GHBG, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen ebenso wenig erfüllt sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 GHBG sind hochgradig sehbehindert Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, ihr restliches Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, vor allem an einem angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend verwerten können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken. Für die Frage, ob das bessere Auge eine Veränderung aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße beeinträchtigt, gelten die vorstehenden Ausführungen zur faktischen Blindheit unter I. 1. b) (1) entsprechend.
Vgl. zum entsprechenden Maßstab im Fall einer hochgradigen Sehbehinderung nach § 4 Abs. 2 GHBG: OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2009 - 12 A 535/09 -, juris Rn. 6 f.
Danach kann eine entsprechende Einschränkung des Sehvermögens schon grundsätzlich nicht mit einer psychogenen Sehstörung begründet werden.
Im Übrigen hat die Klägerin auch insofern das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Sie erfüllt nach augenfachärztlichen Gutachten der Augenklinik des Klinikums L. vom 16. Mai 2018 und erst recht nach dem Gutachten der Universitäts-Augenklinik K. vom 2. Februar 2022 nicht die Voraussetzungen einer hochgradigen Sehbehinderung.
III. Soweit die Klägerin ursprünglich hilfsweise begehrt hat, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, hat sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Eine Entscheidung hierüber hat sich insofern erledigt.
IV. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag der Klägerin, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass bei ihr eine psychogene Blindheit vorliegt, welche derart ausgeprägt ist, dass sie mit den Beeinträchtigungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG gleichzusetzen ist, ist abzulehnen. Der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es schon deshalb nicht, weil das unter Beweis gestellte Vorliegen einer psychogenen Blindheit - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ist für den geltend gemachten Anspruch auf Blindengeld. Soweit der Beweisantrag darauf zielt, einen Schweregrad der psychogenen Blindheit festzustellen, der den Beeinträchtigungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG gleichzusetzen ist, kommt eine Beweiserhebung im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil das "Gleichsetzen" eine rechtliche Bewertung erfordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.