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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 492/21·11.07.2021

Beschwerde zurückgewiesen: Vorläufiger Rechtsschutz mangels Erfolgsaussicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (6 L 208/21) wird zurückgewiesen. Das OVG sieht die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als nicht erfüllt an, da die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Es wird auf einen parallelen Eilbeschluss (12 B 981/21) Bezug genommen. Die Entscheidung erfolgte gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung des VG Münster als unbegründet abgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes ist eine hinreichende Aussicht auf den Erfolg des Antrags erforderlich; fehlt diese, ist der Antrag abzuweisen.

2

Die Prüfung der Erfolgsaussicht richtet sich nach §166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §114 Abs. 1 ZPO und muss substantiiert erfolgen.

3

Das Beschwerdegericht kann in seiner Begründung auf Entscheidungen in verbundenen Eilverfahren verweisen und diese als Grundlage seiner Entscheidung heranziehen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und ZPO; bei Zurückweisung kann das Verfahren gerichtsgebührenfrei bleiben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten versagt werden (vgl. §188 VwGO, §127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 L 208/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

3

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besitzt auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht die - für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche - hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 981/21 sowie den dort in Bezug genommenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 6 L 208/21.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.