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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 981/21·11.07.2021

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Inobhutnahme zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und legten Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in einer Inobhutnahmeangelegenheit ein. Zentrale Frage war, ob die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Aussicht auf Erfolg hat. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Maßgeblich war die festgestellte dringende Gefahr für das Kindeswohl; strafprozessuale Entscheidungen sind hierfür nicht maßgeblich.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO voraus.

2

Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Interessenabwägung auf die Frage, ob eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht, die von den Antragstellern nicht abgewendet werden kann.

3

Die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ist für die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme nicht entscheidend, da insoweit unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe gelten.

4

Der überprüfende Senat kann sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Beurteilung beschränken, ob das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen substantiiert und nachvollziehbar geprüft hat, sofern diese Einwendungen nicht ernstlich in Frage gestellt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 170 Abs. 2 StPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 L 208/21

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

2

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

3

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt.

5

Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen aus Einwänden besteht, mit denen sich das Verwaltungsgericht bereits überzeugend auseinandergesetzt hat - insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den Taten durch den früheren Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1. - und auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht ernstlich in Frage gestellt.

6

Soweit mit der Beschwerde darüber hinausgehend geltend gemacht wird, die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren gegen den Bruder der Antragstellerin zu 1. eingestellt, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Maßgeblich für die Frage der - im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilenden - Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme ist die Frage, ob eine dringende Gefahr für das Wohl der Tochter der Antragsteller, M.    , besteht, die durch die Antragsteller nicht abgewendet werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht unter zutreffender und umfassender Würdigung des Sachverhalts bejaht. Prüfungsmaßstab der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Entscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO ist hingegen die Frage, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, wobei insbesondere auch die Beweisbarkeit der Tat eine Rolle spielt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 100 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).