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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 409/08·20.05.2008

Streitwert bei Aufnahme-/Einbeziehungsbegehren: Auffangwert 5.000 € je Person

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVertriebenenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht Minden festgesetzte Streitwertsumme von 20.000 €. Das Oberverwaltungsgericht NRW weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Wertfestsetzung. Es stellt fest, dass Anträge auf Erteilung eines Aufnahmebescheids oder auf Einbeziehung regelmäßig kein geldlich bemessbares Interesse erkennen lassen, sodass für jede betroffene Person der gesetzliche Auffangwert anzusetzen ist. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem GKG; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (20.000 €) als unbegründet zurückgewiesen; Festsetzung der Auffangwerte bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid fehlen regelmäßig genügende Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des Klägerinteresses; für jede betroffene Person ist daher der gesetzliche Auffangstreitwert anzusetzen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F. / § 52 Abs. 2 GKG).

2

Der Gesamtstreitwert bei mehreren Einbeziehungsbegehren ergibt sich durch Addition der jeweiligen Auffangwerte der betroffenen Personen.

3

Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften des GKG; ein Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei sein und die Erstattung von Kosten ausgeschlossen werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

4

Über Beschwerden, die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG dem Einzelrichter zugewiesen sind, entscheidet dieser; solche Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.§ 52 Abs. 1 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 2 K 256/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) – GKG – der Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 – 2 E 1474/06 – und vom 19. September 2006 – 12 E 1005/06 –, jeweils m. w. N.

5

In Anwendung dieser Grundsätze waren das Einbeziehungsbegehren der Tochter, des Schwiegersohnes sowie der beiden Enkelkinder der Klägerin jeweils mit 5.000,00 Euro zu bewerten.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).