Beschwerde zurückgewiesen: Streitwert bei Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Zentral ist, ob für jede beantragte Einbeziehung/Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist und wie vorläufiger Rechtsschutz zu berücksichtigen ist. Das OVG bestätigt die Festsetzung von 5.000 € je Person, bildet für sechs Personen 30.000 € und halbiert den Wert wegen vorläufigen Rechtsschutzes auf 15.000 €; der Gesamtstreitwert beträgt 17.500 €. Der Beschluss ist gebührenfrei und unanfechtbar; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Beschluss gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für jede beantragte Einbeziehung oder Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG ist grundsätzlich der in § 52 Abs. 2 GKG bestimmte Auffangwert von 5.000 Euro als Streitwert anzusetzen.
Bei mehreren beantragten Einbeziehungen ist der Streitwert als Summe der Einzelforderungen zu bestimmen; wird vorläufiger Rechtsschutz geltend gemacht, kann der errechnete Streitwert zu halbieren sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG; ein Beschluss kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne dass außergerichtliche Kosten erstattet werden.
Beschlüsse, über die der Berichterstatter als Einzelrichter nach den einschlägigen Vorschriften des GKG entscheidet, sind unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 2534/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers zu 2., über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf insgesamt 17.500 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 15.000 Euro auf den Antragsteller zu 2. Diese Festsetzung ist zutreffend.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, für jede Person, für die die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid oder die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 BVFG beantragt wird, als Streitwert jeweils den in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen.
Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2008 ‑ 12 E 409/08 ‑, juris, und vom 22. Juni 2011 ‑ 12 A 1089/10 ‑, juris.
Da der Antragsteller zu 2. die Einbeziehung bzw. Eintragung von 6 Personen beantragt, ergibt sich ein Streitwert von 30.000 Euro, der im vorliegenden Verfahren zu halbieren ist, da die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).