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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 154/15·17.02.2015

Beschwerde zurückgewiesen: Streitwert bei Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und Asylrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Zentral ist, ob für jede beantragte Einbeziehung/Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist und wie vorläufiger Rechtsschutz zu berücksichtigen ist. Das OVG bestätigt die Festsetzung von 5.000 € je Person, bildet für sechs Personen 30.000 € und halbiert den Wert wegen vorläufigen Rechtsschutzes auf 15.000 €; der Gesamtstreitwert beträgt 17.500 €. Der Beschluss ist gebührenfrei und unanfechtbar; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Beschluss gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für jede beantragte Einbeziehung oder Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG ist grundsätzlich der in § 52 Abs. 2 GKG bestimmte Auffangwert von 5.000 Euro als Streitwert anzusetzen.

2

Bei mehreren beantragten Einbeziehungen ist der Streitwert als Summe der Einzelforderungen zu bestimmen; wird vorläufiger Rechtsschutz geltend gemacht, kann der errechnete Streitwert zu halbieren sein.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG; ein Beschluss kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne dass außergerichtliche Kosten erstattet werden.

4

Beschlüsse, über die der Berichterstatter als Einzelrichter nach den einschlägigen Vorschriften des GKG entscheidet, sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 8 Abs. 2 BVFG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 L 2534/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers zu 2., über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf insgesamt 17.500 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 15.000 Euro auf den Antragsteller zu 2. Diese Festsetzung ist zutreffend.

4

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, für jede Person, für die die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid oder die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 BVFG beantragt wird, als Streitwert jeweils den in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen.

5

Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2008 ‑ 12 E 409/08 ‑, juris, und vom 22. Juni 2011 ‑ 12 A 1089/10 ‑, juris.

6

Da der Antragsteller zu 2. die Einbeziehung bzw. Eintragung von 6 Personen beantragt, ergibt sich ein Streitwert von 30.000 Euro, der im vorliegenden Verfahren zu halbieren ist, da die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht wird.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).