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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 400/22·21.06.2022

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren wurde zurückgewiesen. Das VG hatte die Bewilligung mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO versagt. Das OVG bestätigt, dass bei nur entfernter Erfolgschance PKH zu verweigern ist. Die Kostenentscheidung bleibt zugunsten der Gerichtskostenfreiheit.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO voraus.

2

Bei einer am Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung bedeutet "hinreichende Aussicht auf Erfolg", dass Erfolg nicht gewiss sein muss, aber keine nur entfernte Erfolgschance vorliegen darf.

3

Ist der Erfolg der Hauptsache nur noch entfernt möglich, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 188 VwGO; außergerichtliche Kosten werden nur erstattet, wenn dies den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 411/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt.

2

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

3

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.

4

Letzteres ist hier der Fall. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 640/22 sowie auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.