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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 640/22·21.06.2022

Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Elternbeiträgen für OGS zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunales Abgabenrecht (Elternbeiträge)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Elternbeitragsbescheid für die Offene Ganztagsschule. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 80 Abs. 4 VwGO bestehen. Entscheidend war das Bestehen des Betreuungsvertrags und das Vorhalten eines Betreuungsplatzes; pandemiebedingte Nichtinanspruchnahme rechtfertigt die Aussetzung nicht. Eine unzumutbare Härte wurde nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen Elternbeiträge als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 4 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraus; bloße pandemiebedingte Nichtinanspruchnahme einer Leistung genügt hierfür nicht.

2

Für die Erhebung kommunaler Elternbeiträge ist maßgeblich das Bestehen eines Betreuungsvertrags und das Vorhalten eines Betreuungsplatzes; die tatsächliche Inanspruchnahme in einzelnen Zeiträumen ist grundsätzlich unbeachtlich.

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Eine rückwirkende Neufestsetzung oder Nachforderung von Elternbeiträgen ist zulässig, wenn die Satzung eine Korrekturpflicht vorsieht und die Eltern ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage erforderlicher Einkommensnachweise nicht nachgekommen sind.

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Die Darlegung einer nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert substantiiertes, entscheidungserhebliches Vorbringen; pauschale Hinweise auf wirtschaftliche Schwierigkeiten genügen nicht.

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Die Prüfung einer Beschwerde ist auf das vom Beschwerdeführer vorgetragene Beschwerdevorbringen beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); übernommene Parteivorträge des Bevollmächtigten können den Vertretungsanforderungen nach § 67 Abs. 4 VwGO unterfallen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 5 Abs. 4 Satz 2 EBS§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 411/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begegnet es keinen Bedenken, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2022 anzuordnen.

2

Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die von der Antragstellerin selbst formulierten und von ihrem Bevollmächtigten mit der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2022 nur zum Gegenstand seines Vorbringens gemachten Ausführungen dem auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zu beachtenden Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO genügen.

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Vgl. zum grundsätzlich nicht genügenden Vorlegen von Ausführungen der Partei, die sich der Bevollmächtigte zu eigen macht: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 -, juris Rn. 7 m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung.

4

Selbst wenn man das eigene Vorbringen der Antragstellerin neben dem Vorbringen ihres Verfahrensbevollmächtigten berücksichtigt, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

5

Die Antragstellerin setzt sich bereits nicht mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, ihr vorläufiger Rechtsschutzantrag sei unzulässig, da die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung angekündigt habe. Auch wenn die seitens der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. März 2022 nur bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erklärte Zurückstellung der Vollstreckung das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für eben dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht entfallen lassen dürfte, hat die Beschwerde aber jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin auch die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit ihres Antrags mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage stellt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Begründetheit des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage verneint, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Elternbeitragsbescheids im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gegeben seien. Die Beitragsnacherhebung für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule (OGS) für das Kind O.   T.      im Zeitraum von Januar 2019 bis Juli 2021 sei voraussichtlich rechtmäßig erfolgt, da die Antragstellerin für die Jahre 2019 und 2020 nach den vorgelegten Einkommensnachweisen der Einkommensstufe 3 (bis 36.813 €) gemäß der Elternbeitragssatzung (EBS) der Antragsgegnerin mit einem grundsätzlichen monatlichen Elternbeitrag von 60 € zuzuordnen sei. Die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nach § 4 Abs. 5 EBS seien nicht erfüllt. Die rückwirkende Neufestsetzung der zunächst vorläufig und unter dem Vorbehalt der Änderung auf 0 € festgesetzten Elternbeiträge beruhe auf der in §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 EBS ortsrechtlich angelegten Korrekturverpflichtung, die allgemeinen Verfahrensregelungen vorgehe. Soweit die Antragstellerin auf einen pandemiebedingt ausgebliebenen OGS-Besuch verweise, dringe sie nicht durch. Bis Februar 2020 sei der Schul- und OGS-Betrieb ohne Einschränkungen gewährleistet gewesen, für die Monate März bis Juni 2021 sei der Elternbeitrag hälftig bzw. vollständig erlassen worden. Im Übrigen sei der Sohn der Antragstellerin nach deren Angaben zur Notbetreuung angemeldet gewesen und hätte die Möglichkeit gehabt, in diesem Rahmen nach dem Unterricht die OGS zu besuchen; wenn hiervon kein Gebrauch gemacht werde, lasse dies die Beitragspflicht nicht entfallen. Dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip sei durch den teilweisen Beitragserlass hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen bestünden keine Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die Satzungsbestimmungen der Antragsgegnerin. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Vollziehung der Beitragsneufestsetzung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Mit ihren gegen diese näher begründeten Erwägungen erhobenen Einwänden dringt die Antragstellerin nicht durch.

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Sie verweist darauf, dass sie als alleinerziehende Mutter mit systemrelevanter Tätigkeit gezwungen gewesen sei, für ihren Sohn die in der Pandemiezeit insbesondere für die üblichen Unterrichtszeiten eingerichtete Notbetreuung an der Schule zu nutzen. Dabei verkennt sie bereits, dass die angefochtene Beitragserhebung nicht auf einer Inanspruchnahme pandemiebedingt eingerichteter Notbetreuungsangebote beruht. Vielmehr knüpft der angefochtene und auf Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes und der städtischen Elternbeitragssatzung beruhende Bescheid daran an, dass der Sohn der Antragstellerin seit seiner Einschulung im August 2017 für eine Betreuung in der Offenen Ganztagsschule - mit einem seither nicht gekündigten Vertrag - angemeldet war und dass ihm insoweit in Zeiten des OGS-Betriebs im streitgegenständlichen Beitragszeitraum weiter ein OGS-Betreuungsplatz vorgehalten worden ist. Eine Beitragserhebung für die Inanspruchnahme der im Beitragszeitraum phasenweise - auf Grundlage der jeweiligen Fassung der Coronabetreuungsverordnung in Verbindung mit den weiteren Regelungen durch Erlasse (insbes. Schulmails) des zuständigen Ministeriums - vorgehaltenen Notbetreuung ist mit dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Dementsprechend spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen sich die Antragstellerin für eine Inanspruchnahme der während des pandemiebedingt eingeschränkten Schulbetriebs eingerichteten Notbetreuung entschieden hat und inwieweit das Verwaltungsgericht ihr diesbezügliches Vorbringen womöglich irrig dahingehend verstanden hat, dass sie die Notbetreuungsangebote nicht in Anspruch genommen habe. Damit geht auch der Einwand der Antragstellerin fehl, es seien von keiner Seite Hinweise auf eine Kostenpflichtigkeit der Notbetreuung erfolgt, die tatsächlich gar nicht bestanden hat. Ebenso wenig ist für die an die OGS-Betreuung anknüpfende Beitragserhebung der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass die (kostenfreie) Notbetreuung auch Kindern offen stand, die sonst nicht die OGS-Betreuung besuchen, von Belang.

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Dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule rechtswidrig wäre, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgruppe wird von der Antragstellerin nicht in Zweifel gestellt. Soweit sie geltend machen will, dass es pandemiebedingt zum Ausfall der OGS-Betreuung gekommen sei und stattdessen allein eine (kostenfreie) Notbetreuung stattgefunden habe, dringt sie nicht durch. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätzen zur Erhebung von Elternbeiträgen, insbesondere dazu, dass es nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme und eventuelle Schließungszeiten, sondern auf das Bestehen eines Betreuungsvertrags und das Vorhalten eines Betreuungsplatzes ankomme und dass dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip durch den bereits eingeräumten Erlass mehrerer Monatsbeiträge Rechnung getragen werde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass nicht im gesamten von der Beitragsfestsetzung betroffenen Zeitraum der OGS-Betrieb pandemiebedingt eingeschränkt war und dass zur Berücksichtigung von Zeiten ohne OGS-Betreuung ein hälftiger oder vollständiger Erlass des monatlichen Elternbeitrags erfolgt ist. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander.

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Vor dem Hintergrund, dass es für die Beitragspflicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme eines zugewiesenen und vorgehaltenen Betreuungsplatzes nicht ankommt, spielt es auch keine Rolle, ob der Sohn der Antragstellerin während der COVID-19-Pandemie lediglich zu Unterrichtszeiten zur Notbetreuung oder zum Präsenzunterricht in der Schule war und anschließend während der üblichen OGS-Zeiten aufgrund einer besonderen Gefährdung der Antragstellerin nicht zur Betreuung in der Schule verblieben ist. Eine Kündigung des OGS-Platzes ist nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

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Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, dass in Anbetracht ihrer knappen wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Forderung der Antragsgegnerin ihre Lebenssituation bedroht sei, dringt sie ebenfalls nicht durch. Weder zeigt sie damit eine Rechtswidrigkeit der Festsetzungsentscheidung auf noch legt sie unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend dar, dass die Vollziehung der Beitragsneufestsetzung entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge haben könnte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin für die nachträgliche Höherfestsetzung und Nachforderung mit verantwortlich ist, da sie entgegen der Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 EBS nicht auf eine Anpassung der Beitragszahlung an ihr gestiegenes Einkommen durch frühzeitige Vorlage entsprechender Nachweise hingewirkt hat. Zudem bestehen unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung unter Umständen Stundungs-, Ratenzahlungs- oder Erlassmöglichkeiten. Inwieweit die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebende Beitragsnachforderung durch eine mit dem Verwendungszweck "Rundfunkbeitrag" erfolgte Zahlung von 188,18 € womöglich teilweise erfüllt ist bzw. zu Unrecht mit der Beitragsforderung verrechnet worden ist, ist für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der gegen den - weiter über einen vollstreckbaren Inhalt verfügenden - Festsetzungsbescheid erhobenen Klage anzuordnen ist, nicht von Belang.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).