Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei SGB VIII-Heranziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des Gegenstandswerts eines Verfahrens über einen Heranziehungsbescheid nach SGB VIII von 2.079,00 € auf 1.386,00 €. Streitpunkt ist die Bemessung des Streitwerts bei geldbezogenen Heranziehungsansprüchen. Das OVG bestätigte die Festsetzung auf 2.079,00 €, wendet §52 GKG und §42 GKG a.F. entsprechend an und berücksichtigt den für die ersten zwölf Monate geforderten Betrag; nachträgliche Reduzierungen nach Klageerhebung bleiben unberücksichtigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 2.079,00 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert ist nach der aus dem Antrag im Klageverfahren ersichtlichen Bedeutung der Sache zu bemessen; bei bezifferten Geldleistungsansprüchen ist die Höhe der geforderten Geldleistung maßgeblich.
Bei Ansprüchen auf Heranziehung zu Kostenbeiträgen nach §§91 ff. SGB VIII ist §42 Abs.1 Satz1 GKG a.F. entsprechend anzuwenden, sodass grundsätzlich der für die ersten zwölf Monate geforderte Betrag zu berücksichtigen ist, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der Forderung.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf die bei objektiver Beurteilung aus der Antragstellung ersichtliche Bedeutung der Sache abzustellen; nachträgliche Teilerledigungen oder Reduzierungen der Forderung nach Klageerhebung bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids ist für die Höhe des Gegenstandswerts unbeachtlich; sie beeinflusst nicht die wertmäßige Bemessung im Verfahren.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Klägerin sinngemäß die Herabsetzung des Gegenstandswertes auf 1.386,00 Euro erstrebt, hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung des Gegenstandwertes auf 2.079,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG und dem entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (GKG a.F.). Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Hierbei ist in Streitverfahren, deren Gegenstand die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach dem SGB VIII ist, nach wie vor die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. entsprechend anzuwenden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 12 E 713/09 – m.w.N.
Nach dieser Regelung war bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (nur) der für die ersten 12 Monate nach Erreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Damit ist die Interessenlage bei Erhebung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII vergleichbar. Die entsprechende Handhabung solcher Fälle geht auch aus Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (siehe etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Anh. § 164 Rndnr. 14) hervor. Dass das Verwaltungsgericht statt des Jahresbetrages wegen der Vorläufigkeit des Heranziehungsbescheides nur den Betrag für ein halbes Jahr in Ansatz gebracht hat, lässt einen Ermessensfehler zumindest zu Lasten der Klägerin nicht erkennen und begünstigt sie lediglich.
Eine noch niedrigere Festsetzung des Gegenstandswertes kann nicht deshalb geltend gemacht werden, weil der Beklagte seine Beitragsforderung für die Monate September 2009 bis Dezember 2009 angeblich teilweise zurückgenommen haben soll. Abgesehen davon, dass der Klageerwiderung des Beklagten vom 24. November 2009 lediglich zu entnehmen ist, dass es bei der Heranziehung in Höhe des anteiligen Kindergeldes von jeweils 173,25 Euro monatlich für M. und T. , also zusammen 346,50 Euro, verbleiben soll, wäre eine Reduzierung der Beitragsforderung auch erst nach Klageerhebung und Stellung des Antrags auf Aufhebung des vorläufigen Bescheides des Beklagten am 3. November 2009 erfolgt. Maßgeblich ist aber allein die sich aus dieser Antragstellung bei objektiver Beurteilung für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache.
Weitere plausible Argumente, die eine Ermäßigung des Gegenstandswertes in Erwägung ziehen lassen könnten, vermag der Senat der Beschwerdeschrift vom 16. März 2010 und den von der Klägerin ergänzend eingereichten Unterlagen sowie dem nachgereichten Fax vom 12. Mai 2010 nicht zu entnehmen. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Jugendamtes, die die Beitragspflicht der Klägerin ausgelöst haben, spielt für die Höhe des Gegenstandswertes hier keine Rolle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.