Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz (SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde hatte Erfolg; der Senat setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf 6.795,00 Euro fest. Grundlage sind RVG- und GKG-Regelungen (einschl. §42 GKG a.F. und §52 GKG). Maßgeblich war die Forderung für mindestens sechs Monate Hilfe nach §41 SGB VIII; eine weitere Halbierung wegen Vorläufigkeit hielt das Gericht nicht für geboten. Außergerichtliche Kosten des kostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde in Bezug auf die Festsetzung des Gegenstandswerts überwiegend stattgegeben; Streitwert auf 6.795,00 € festgesetzt, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG i.V.m. den Bestimmungen des GKG (insbesondere §§ 2, 23, 33 RVG i.V.m. § 52 GKG und § 42 GKG a.F.).
Bei der Bewertung wiederkehrender Leistungsbegehren im einstweiligen Rechtsschutz ist grundsätzlich der für die ersten 12 Monate nach Antragstellung geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der begehrten Leistung.
Fordert der Antrag eine Mindestleistungsdauer (hier: mindestens sechs Monate), kann der Gegenstandswert nach dem Sechsfachen der monatlichen Kosten bemessen werden; eine pauschale zusätzliche Herabsetzung wegen der Vorläufigkeit ist dann nicht zwingend.
Außergerichtliche Kosten werden in einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren nicht erstattet (vgl. § 33 Abs. 9 RVG).
Beschlüsse über die Änderung der Gegenstandswertfestsetzung sind nach §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 6.795,00 Euro festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der sinngemäß die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.795,00 Euro begehrt wird und über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Der Wert des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen.
Diese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Abs. 9 RVG i.V.m. den hier einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG und des entsprechenden anzuwenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.
Dazu, das § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. in Übereinstimmung mit Ziffer 24.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen weiter entsprechend anwendbar ist: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 – 12 E 713/09 – und vom 17. Mai 2010 –12 E 355/10 –.
Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. In Anwendung des besagten § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist dabei der für ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.
Vgl. zu alledem etwa: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 –.
Da die Antragstellerin mit der Antragsschrift vom 8. Januar 2010 den Antrag gestellt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für mindestens sechs Monate Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII zugewähren, rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund, die Bedeutung der Sache auch mit dem 6-fachen der monatlichen Kosten für die begehrte Leistung, wie sie der Antragsgegner mit Schreiben vom 12. Februar 2010 beziffert hat, zu bewerten. Eine zusätzliche Halbierung des sich danach ergebenden Betrages im Hinblick auf die Vorläufigkeit der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrten Regelung,
vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 12 B 1358/08 –, m. w. N.,
ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin Leistungen für "mindestens" sechs Monate begehrt hat und sich eine Leistungsverpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung für diese bloße Mindestzeit als Vorwegnahme der Hauptsache dargestellt hätte,
vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2007 – 12 B 1237/07 – und vom 20. Dezember 2005 – 12 B 1312/05 –,
nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.