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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 314/05·30.03.2005

Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung in Sozialhilfestreit abgewiesen

SozialrechtSozialhilferechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im erstinstanzlichen Sozialhilfeverfahren; die Antragstellerin begehrt einen höheren Wert (1.040 EUR). Das OVG bestätigt die Festsetzung auf 312 EUR und wendet die bis zur KostRMoG geltenden BRAGO-Regeln an. Für wiederkehrende Sozialhilfeleistungen ist regelmäßig der Jahresbetrag der geforderten Leistungen maßgeblich. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wird als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten in Übergangsfällen die Vorschriften der BRAGO gemäß § 61 Abs. 1 RVG; der Wert ist nach der für den Mandanten bedeutsamen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Bei Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen ist für die Bemessung des Gegenstandswerts in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG a.F. regelmäßig der Jahresbetrag der geforderten Leistungen zugrunde zu legen, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist.

3

Zeitlich befristete Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen fallen unter den Begriff der wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG a.F., sodass § 13 Abs. 2 GKG a.F. nicht zur Anwendung kommt.

4

Die Kostenentscheidung in einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren richtet sich nach den gebühren- und verfahrensrechtlichen Vorschriften (z.B. § 10 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a.F.); außergerichtliche Kosten können damit ausgeschlossen werden.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG§ Art. 3 KostRMoG§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 BRAGO i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.§ 17 Abs. 1 GKG a.F.§ 13 Abs. 2 GKG a.F.§ 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1464/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Antrag verfolgen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 1.040,00 EUR festzusetzen, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 312,-- EUR festgesetzt.

3

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten hier nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 - BGBl I S. 718 - noch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Gem. §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 BRAGO i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vor der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG (GKG a.F.) ist der Wert des Gegen-stands der anwaltlichen Tätigkeit danach im Ansatz nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfesachen befassten Senat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, in Streitverfahren um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Gewährung von laufenden Sozialhilfeleistungen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. vom Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszugehen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 12 B 2638/03 - m. w. N.

5

Der Grund für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG im Sozialhilferecht liegt darin, dass die für die Regelung des § 17 Abs. 1 GKG a.F. maßgebliche Erwägung, die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existentieller Bedeutung nicht durch hohe - möglicherweise abschreckende - Gebührenforderungen zu belasten,

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vgl. dazu etwa Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage (2001), § 17 GKG Rdnr. 2,

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auch für laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zutrifft.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1997

9

- 8 E 1304/95 - m. w. N., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 4 O 4855/96 -, Infoalso 1997, 26.

10

Eine Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 17 Abs. 1 GKG a.F. liegt trotz der zeitlichen Begrenzung des Leistungszeitraums auch hier vor, so dass sich die Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG verbietet.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a.F. in entsprechender Anwendung.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.