Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit in Sozialleistungsstreit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die vom Verwaltungsgericht getroffene Wertfestsetzung. Es stützt sich auf §§2, 23, 33 RVG i.V.m. §52 GKG und Ziffer 40.1 des Streitwertkatalogs; bei laufenden Sozialleistungen ist der konkrete Leistungswert, höchstens der Jahresbetrag, anzusetzen. Rückständige bereits fällige Beträge werden nicht hinzugerechnet; außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§2, 23, 33 RVG i.V.m. §52 GKG und den einschlägigen Regelungen des Streitwertkatalogs.
Bei laufenden Leistungen nach landesgesetzlichem Sozialrecht ist gemäß Ziffer 40.1 des Streitwertkatalogs der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens jedoch der Jahresbetrag, als Gegenstandswert anzusetzen.
Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts sind rückständige, bereits fällige Leistungsbeträge nicht hinzuzurechnen.
Die besondere existenzielle Bedeutung sozialrechtlicher Leistungen rechtfertigt eine zurückhaltende Gebührenbemessung, um eine abschreckende Gebührbelastung für die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung in einem solchen Beschluss beruht auf §188 VwGO und §33 Abs.9 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar nach §33 Abs.4 Satz 3 RVG i.V.m. §152 Abs.1 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Halbsatz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend festgesetzt.
Die erfolgte Festsetzung des Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren findet ihre Rechtsgrundlage in dem §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Abs. 2 RVG i.V.m. den hier einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus im Klageverfahren ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Pflichtgemäßen Ermessen entspricht es insoweit, bei laufenden Leistungen nach dem landesgesetzlichen Sozialrecht in Anwendung von Ziffer 40.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
– Fassung 1996 –,
vgl. etwa NVwZ 1996, 563 (566),
die Ziffer 41 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen
siehe etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Anhang § 164 Rn. 14,
für weiterhin maßgeblich erklärt, den konkreten Wert der streitigen Leistung, höchstens jedoch den Jahresbetrag anzusetzen. Diese Praxis ist aus § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. abgeleitet
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2007 – 16 A 1622/05 –, vom 28. April 2008
– 16 A 2399/05 –, vom 5. Januar 2009
–16 E 1517/08 – und vom 14. Mai 2009
– 16 A 2285/07 –,
und im Bereich des – in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verbliebenen – Sozialrechts über die Aufhebung von § 42 Abs. 1 GKG a.F. durch Artikel § 101 des Gesetzes vom Dezember 1988 (BGBl. I, 2586) mit Wirkung vom 1. September 2009 hinaus aufrecht erhalten worden. In der Rechtsprechung des Senats ist mit Blick auf besagten § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. jedoch geklärt, dass bei alledem kein Raum für die Hinzurechnung rückständiger, bereits fälliger Leistungsbeträge besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2008
– 12 E 897/08 –, vom 27. Januar 2010
– 12 E 1110/09 – und vom 16. März 2010
–12 E 58/10 – jeweils mit weiteren Nachweisen.
Wie bei Sozialhilfeleistungen steht auch bei Leistungen nach dem GHBG die existenzielle Bedeutung für den Empfänger im Vordergrund und macht sie deshalb in erster Linie mit den Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, wie sie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. regelt, vergleichbar. Der Grund für die (entsprechende) Anwendung speziell und exklusiv des § 42 Abs.1 Satz 1 GKG a.F. auf Leistungen nach dem GHBG liegt insoweit darin, die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existenzieller Bedeutung nicht durch zu hohe – möglicherweise abschreckende – Gebührenforderungen zu belasten.
Vgl. neben den oben angeführten Beschlüssen des 16. Senates zu diesem entscheidenden Aspekt bei sozialrechtlichen Streitigkeiten auch: OVG Sach-sen/Anhalt, Beschluss vom 21. November 2006
– 3 O 208/06 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001 – 16 E 152/01 – FEVS 53, 68, juris, Beschluss vom 31. März 2005 – 12 E 314/05 –, juris.
Dieser Gesichtspunkt kann nicht deshalb in den Hintergrund treten, weil die Sozialbehörde zur Kostentragung verurteilt worden ist oder der Gesetzgeber in § 42 Abs. 3, GKG n.F. für Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nunmehr den dreifachen Jahresbetrag festgelegt hat. Eine entsprechende Gleichbehandlung ist schon deshalb nicht geboten, weil das Vergütungsverzeichnis zum RVG für das anwaltliche Tätigkeitwerden im sozialgerichtlichen Verfahren eigene Gebühren-tatbestände vorsieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.