Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach §146 Abs.2 VwGO Ablehnungsbeschlüsse, die allein auf fehlenden persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen (einschließlich Nichtvorlage von Unterlagen) beruhen, nicht beschwerdefähig sind. Ein nachträglicher Nichtabhilfebeschluss war den Beteiligten nicht bekanntgegeben. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn die Versagung ausschließlich auf der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen beruht.
Die Versagung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage zur Prüfung erforderlicher Unterlagen fällt unter den Rechtsmittelausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO.
Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind nur dann beschwerdefähig, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint.
Ein Nichtabhilfebeschluss ist ohne Bekanntgabe an die Beteiligten für den Instanzenzug ohne bindende Wirkung.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung der Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 und § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2420/16
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - OVG 5 M 52.14 u. a. -, juris Rn. 1, und vom 3. November 2014 - OVG 12 M 53.14 -, juris Rn. 2.
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Neuregelung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nämlich nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden,
vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.,
was nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht der Fall ist.
Dass das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 17. März 2017 ergänzend darauf abgestellt hat, die Rechtsverfolgung biete aus den in den angegriffenen Bescheiden dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, führt jedenfalls deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil dieser Beschluss den Beteiligten nach Aktenlage nicht bekanntgegeben worden ist. Denn in einem solchen Fall erschöpft sich die Bedeutung des Nichtabhilfebeschlusses darin, im Instanzenzug intern die Verfahrensvoraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Beschwerdegericht mit der (allein) beschwerenden Erstentscheidung befasst wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 12 E 470/14 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es der Klägerin unbenommen ist, mit den zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Prozesskostenhilfe-Unterlagen erneut beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu beantragen.