Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach § 146 Abs. 2 VwGO Ablehnungsbeschlüsse, die allein persönliche oder wirtschaftliche Voraussetzungen betreffen, nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Dies gilt auch, wenn die Versagung auf fehlender Vorlage erforderlicher Unterlagen beruht. Eine Entscheidung gegen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache lag nicht vor.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe versagt wurde, weil der Antragsteller erforderliche Unterlagen zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegt hat.
Eine Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist nur dann zulässig, wenn das Gericht zugleich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.
Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 und 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO; bei Verwerfung trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 3713/18
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2017 - 12 E 249/17 - juris Rn. 2 ff., m. w. N.
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Neuregelung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nämlich nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden,
vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.,
was hier nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.