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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1608/05·28.11.2006

Festsetzung des Gegenstandswerts bei laufenden Jugendhilfeleistungen – Beschwerde zurückgewiesen

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfahren über laufende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an. Streitpunkt war, ob der Jahresbetrag oder der im Klageantrag konkret bezeichnete Gesamtbetrag maßgeblich ist. Das OVG hält an der Festsetzung auf 402 EUR fest, weil das Begehren erst in der mündlichen Verhandlung zeitlich konkretisiert wurde und der Gesamtbetrag geringer ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Gegenstandswert bleibt bei 402 EUR, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei bezifferten Geldforderungen richtet sich die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des RVG (insbesondere §§ 33, 23 RVG); maßgeblich ist die geltend gemachte Geldsumme.

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Bei Streitverfahren um die Verpflichtung zur Gewährung laufender Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist grundsätzlich der Jahresbetrag der geforderten Leistungen für die Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen, soweit nicht der insgesamt geltend gemachte Betrag geringer ist.

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Wird das Leistungsbegehren erst in der mündlichen Verhandlung zeitlich konkretisiert, ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts der im (entscheidungsrelevanten) Klageantrag bezeichnete Gesamtbetrag maßgeblich; eine nur in der Klageschrift angekündigte höhere Forderung ist nicht entscheidungserheblich.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 188 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG; bei Zurückweisung der Beschwerde kann das Gericht die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG§ 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F.§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 33 Abs. 9 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3724/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. In Streitverfahren um die Verpflichtung zur Gewährung von laufenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. vom Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszugehen, wenn nicht der Gesamtbetrag geringer ist.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2004 - 12 B 1994/03 -, m. w. N.

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Im vorliegenden Fall ist der Gesamtbetrag geringer. Die begehrte Geldleistung ist vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Höhe des Jahresbetrages von 1.608,00 EUR (12 x 134,00 EUR), sondern lediglich in Höhe des durch den Klageantrag bestimmten Betrages von 402,00 EUR festgesetzt worden, da das mit der Klage verfolgte Begehren erst mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag in zeitlicher Hinsicht konkretisiert worden ist. Dass der in der Klageschrift angekündigte Klageantrag noch nicht der maßgebliche Klageantrag war, wird auch dadurch belegt, dass es in der mündlichen Verhandlung nicht zu einer Teilrücknahme der Klage gekommen ist; diese wäre jedoch erforderlich gewesen, wenn das Klagebegehren abschließend schon durch den in der Klageschrift angekündigten Antrag bestimmt gewesen wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO).