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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1538/08·29.09.2009

Kostenfestsetzung im Berufungsrechtszug: Beschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Festsetzung der Kosten der zweiten Instanz. Streitgegenstand ist die Frage, welche Anwalts- und sonstigen Verfahrenskosten im Berufungsverfahren entstanden und wie sie aufzuteilen sind. Das Gericht hält die Berechnung für zutreffend: Verfahrens- und Terminsgebühren entstehen nur einmal, Einigungsgebühr fehlt bei einseitiger Klaglosstellung, Erledigungsgebühr ist nicht gegeben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der zweiten Instanz als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 entsteht mit dem Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und fällt in einer Verfahrensinstanz nur einmal an.

2

Die Terminsgebühr nach § 13 RVG i.V.m. VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 entsteht bereits, wenn der Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist; sie darf nicht mehrfach für dieselbe Instanz angesetzt werden.

3

Streitwertunabhängige Auslagen (z. B. Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Postpauschale) entstehen im Berufungsverfahren nur einmal und sind nach den zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens geltenden Streitwertverhältnissen aufzuteilen.

4

Eine Einigungsgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 1000 VV entsteht nur bei Mitwirkung an einem Vertrag zur Beseitigung des Streits; eine einseitige Klaglosstellung begründet keine Einigungsgebühr.

5

Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV setzt besondere, über die normale Prozessführung hinausgehende anwaltliche Bemühungen zur Beilegung der Sache voraus; bloße Prozesshandlungen genügen nicht.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 3 VwGO§ 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV§ 13 RVG i.V.m. Nr. 3202 VV§ VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2§ VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 7803/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.

Gründe

2

Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die allein noch angegriffene Kostenfestsetzung für die zweite Instanz ist nicht als zu niedrig zu beanstanden.

3

Entsprechend der Darstellung in der Beschwerdeerwiderung der Beklagten vom 14. November 2008 ist bei der Berechnung der Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV sowie der Terminsgebühr nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV zu Recht einmalig von einem Streitwert von 15.000 EUR und einem festzusetzenden Kostenanteil von 1/6 ausgegangen worden, denn diese Gebühren waren bereits vor dem Abschluss des das Verfahren teilweise erledigenden Prozessvergleiches zur Entstehung gelangt und fallen in einer Verfahrensinstanz nicht mehrmals an. Die Verfahrensgebühr entsteht nach VV Teil 3. Vorb. 3 Abs. 2 für das "Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information", also nicht erst mit bzw. nach einem teilweisen Abschluss der Geschäftstätigkeit. Die Terminsgebühr entsteht nach Maßgabe von VV Teil 3. Vorb. 3 Abs. 3 bereits dann, wenn der Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist.

4

Vgl. etwa Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 3 So 197/08 –, NordÖR 2009, 260.

5

Auch die streitwertunabhängigen Kosten (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Postpauschale) können im Berufungsverfahren nur einmal entstehen und sind daher entsprechend den Streitwertverhältnissen zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens in dem Verhältnis festzusetzen, in dem die Hälfte von 5.000 EUR zum 3fachen Ausgangswert von 15.000 EUR steht.

6

Eine Einigungsgebühr für das nicht durch den Abschluss des Prozessvergleichs erledigte Verfahren ist nicht entstanden. Nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 1000 Abs. 1 VV entsteht die Einigungsgebühr nur für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nach Abs. 2 genügt auch die bloße Mitwirkung bei entsprechenden Vertragshandlungen. Eine vertragliche Vereinbarung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist hier aber nicht zustande gekommen, sondern es erfolgte eine einseitige Klaglosstellung.

7

Dass an die Stelle einer Einigungsgebühr eine Erledigungsgebühr getreten ist, wird von Klägerseite selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit durch anwaltliches Mitwirken, und zwar durch eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts erledigt. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen.

8

Vgl. im Einzelnen etwa: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 OA 78/08 –, JurBüro 2009, 307, m. w. N.

9

Dafür gibt es – wie die Beklagte mit der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat – keine hinreichenden Anhaltspunkte.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).