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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1249/15·17.01.2016

Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung nach §63 GKG verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil § 68 GKG die Beschwerde nicht gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen vorsieht. Einwendungen gegen die Höhe des vorläufigen Streitwerts sind nur im Verfahren über eine Zahlungsanordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG möglich. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 68 GKG ist nicht statthaft gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

2

Vorläufige Streitwertfestsetzungen sollen nicht durch selbständige Rechtsbehelfe angefochten werden, um das Hauptsacheverfahren nicht mit Nebenstreitigkeiten zu belasten.

3

Einwendungen gegen die Höhe des nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorläufig festgesetzten Streitwerts können nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen eine Zahlungsanordnung geltend gemacht werden.

4

Bei Verwerfung einer unstatthaften Beschwerde ist § 68 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 67 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 3181/15

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie unstatthaft ist.

3

Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben. Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die (endgültige) Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens, nicht dagegen auf die vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung - auch was das „Ob“ eines Streitwertes be-trifft - ausgeschlossen werden und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden.

4

Dementsprechend können nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG Einwendungen gegen die Höhe des nach Satz 1 vorläufig festgesetzten Streitwertes - darunter ist auch das Verlangen nach einer Herabsetzung auf 0,- Euro, also in der Sache die Beseitigung des Streitwertes als Gebührenbemessungsmaßstab, zu verstehen - nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Unabhängig davon, ob ein solcher Beschluss in verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt ergehen kann, geht es hier nicht um einen solchen Beschluss.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.