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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 110/19·08.06.2019

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Mutter-Kind-Maßnahme zurückgewiesen

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Verfahrensrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ihr Prozesskostenhilfe für die begehrte Mutter-Kind-Maßnahme nach § 19 Abs.1 SGB VIII zu versagen, wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insbesondere fehlt die nötige örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin, weshalb die Erfolgsaussichten fern sind. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Mutter-Kind-Maßnahme als unbegründet abgewiesen, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (fehlende örtliche Zuständigkeit) besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; sie darf nicht gewährt werden, wenn die Erfolgschance nur entfernt ist.

2

Bei der Prüfung der Aussicht auf Erfolg ist nicht ein sicherer Erfolg, sondern eine realistische, über bloß entfernte Chancen hinausgehende Erfolgserwartung erforderlich.

3

Zur Gewährung vorläufiger Maßnahmen bzw. zur Vorwegnahme der Hauptsache ist für den Anspruch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens darzulegen.

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Fehlt die örtliche Zuständigkeit der gegenüber Anspruchsinhaberin benannten Stelle, kann dies die Aussicht auf Erfolg der gebotenen Rechtsverfolgung erheblich mindern und die Prozesskostenhilfe versagen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 19 Abs. 1 SGB VIII§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 L 1525/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.

4

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine Entfernte ist.

5

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

6

Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Eine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf die von ihr begehrte Mutter-Kind-Maßnahme nach § 19 Abs. 1 SGB VIII fehlt bereits wegen der nicht gegebenen örtlichen  Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschlusses vom heutigen Tage im zugehörigen Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 12 B 190/19 -.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).