Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Feststellung der Erforderlichkeit von Tagespflege
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag bewilligt. Streitgegenstand ist die Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege durch Frau C1. L. für zwei minderjährige Kinder ab 1. November 2004. Das Gericht sieht hinreichende Erfolgsaussichten und ein Rechtsschutzinteresse; die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren kann bewilligt werden, wenn für den begehrten Feststellungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Die Anspruchsberechtigung für die Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit von Tagespflege knüpft an die Personensorgeberechtigung an.
Ein Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung besteht, wenn die Feststellung für die Prüfung von Aufwendungs- und Kostenersatzansprüchen der Tagespflegeperson von Bedeutung ist.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind anhand der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung etwaiger Rückzahlungsansprüche zu prüfen und können auch bei Belastungen durch kreditfinanzierte Anschaffungen erfüllt sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1892/05
Tenor
Der Klägerin wird unter Änderung des angefochtenen Beschlusses für den hilfsweise gestellten Klageantrag vom 6. Juni 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. H. aus C. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt.
Für die Klage mit dem - sinngemäßen - Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege durch Frau C1. L. für das Wohl der minderjährigen Kinder B1. und T. mit Wirkung ab 1. November 2004 - in dem bis zum 31. Oktober 2004 anerkannten Umfang - festzustellen, bestehen hinreichende Aussichten auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO). Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle am Rechtsschutzinteresse, weil die genannten Voraussetzungen im Rahmen der Prüfung des Anspruchs der Tagespflegeperson auf Aufwendungs- und Kostenersatz notwendiger Prüfungsgegenstand seien.
Aus der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Anspruchsberechtigung für diese Feststellung an die Personensorgeberechtigung anknüpft.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -, NVwZ-RR 2002, 196 = FEVS 53, 151 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG.
Kann die nach Lage der Akten personensorgeberechtigte Klägerin mithin grundsätzlich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der begehrten Feststellung verfolgen, vermag der Senat keinen Grund dafür zu erkennen, dass es - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin fehlen könnte.
Ob die Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Tagespflege in dem vom Beklagten bis zum 31. Oktober 2004 anerkannten Umfang auch für die Zeit ab 1. November 2004 erfüllt sind,
vgl. zu den Voraussetzungen u.a. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 12 A 3949/04 -,
wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein. Dies betrifft insbesondere die Frage, inwieweit durch Herrn T. , den Ehemann der Klägerin und Stiefvater der Kinder B1. und T. , eine Betreuung erfolgt(e) und inwieweit es danach jugendhilferechtlicher Leistungen der Tagespflege nach § 23 SGB VIII nicht mehr bedarf.
Nach der eingereichten aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sind - auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs bezüglich der auf das unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Fahrzeuges Golf Kombi bereits gezahlten Raten - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfebewilligung erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.