Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3949/04·08.05.2005

Zulassung der Berufung zu Kostenübernahme für Tagespflege abgelehnt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungsgewährung (SGB VIII)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger haben beim OVG NRW die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Münster begehrt, mit dem die Ablehnung der Erforderlichkeit von Tagespflegekosten bestätigt wurde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ab. Es betonte die ermessensgebundene Entscheidung des Jugendamtes nach §23 Abs.3 SGB VIII und die zulässige Berücksichtigung anderweitiger Bedarfsdeckung (z.B. Betreuungszuschüsse des Arbeitsamtes). Die Kläger haben dem keine entscheidungserheblichen Einwendungen entgegengehalten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann zuzulassen, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet.

2

Die Feststellung der Erforderlichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendamtes und ist gerichtlicher Überprüfung grundsätzlich nur eingeschränkt zugänglich.

3

Bei der Erforderlichkeitsprüfung kann das Jugendamt bereits die Frage einer vorrangigen Bedarfsdeckung durch andere Sozialleistungsträger oder Fördermöglichkeiten (z.B. Betreuungszuschüsse des Arbeitsamtes) in die Abwägung einbeziehen.

4

Zur Zulassung der Berufung sind substantiiertes Vorbringen und konkrete Einwände gegen die entscheidungstragenden Feststellungen der Vorinstanz erforderlich; bloße Rügen ohne darlegungsfähige Tatsachen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 417/02

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift vermögen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe zu Recht die Feststellung der Erforderlichkeit der Tagespflege abgelehnt, im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Dabei mag dahinstehen, ob die Sicherstellung der Kindesbetreuung durch eine aus den Kinderbetreuungszuschüssen des Arbeitsamtes finanzierte Tagesmutter ebenso unmittelbar die Frage der Erforderlichkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII berührt, wie es für die unentgeltliche Kinderbetreuung durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn angenommen wird,

3

vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 37.95 -, NJW 1997, 2768 (2770),

4

oder ob sich insoweit lediglich die der Bedarfsfeststellung nachgelagerte Frage einer vorrangigen Bedarfsdeckung durch anderweitige Sozialleistungsträger gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt,

5

vgl. zur Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs etwa BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 (340).

6

Bei der Feststellung der Erforderlichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII handelt es sich um eine im pflichtgemäßen jugendhilferechtlichen Ermessen des Jugendamtes stehende Entscheidung.

7

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51.95 -, NJW 1997, 2766 (2767 f.) = FEVS 47, 489.

8

Da die Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zur Erforderlichkeit und Geeignetheit als notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenersatz ausgestaltet ist und insoweit das generelle Eingreifen der öffentlichen Jugendhilfe signalisieren soll, ist es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn der Gesichtspunkt der anderweitigen Bedarfsdeckung schon hier - über die Auslegung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe hinaus - bei der Entscheidungsabwägung des Jugendamtes maßgeblich Beachtung findet. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, dass die Kinderbetreuung im erforderlichen Umfang durch die Betreuungszuschüsse des Arbeitsamtes finanziert werden konnten, sind die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

10

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).