Beschwerde gegen Zustimmungsbescheid (SGB IX) – Kein einstweiliger Rechtsschutz
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Zustimmungsbescheid zur Kündigung nach SGB IX. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Zustimmungsbescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig; Widerspruch/Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Es wurde auf das Hauptsacheverfahren verwiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zustimmungsbescheid nach SGB IX mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Zustimmungsbescheid nach SGB IX ist ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt dieses, ist der Antrag unbegründet.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zustimmung nach SGB IX haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, sodass das Gericht regelmäßig auf den Rechtsschutz des Hauptsacheverfahrens verweist.
Eine abweichende Interessenabwägung zugunsten einstweiligen Rechtsschutzes kommt nur in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder ein atypischer Sonderfall gegeben ist.
Die bloße Behauptung einer Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung (z. B. durch erklärte Kündigung) oder allgemeine wirtschaftliche Darlegungen des Arbeitgebers begründen ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.
Bei Zurückweisung der Beschwerde können der Antragstellerin die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens auferlegt werden; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 313/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, der auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats ergangen ist,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2012- 12 B 1531/11 - und vom 29. Dezember 2003 - 12 B 957/03 -,
Bezug genommen. Die Auffassung des 5. Senats des Sächsischen OVG, die dieser in einem Beschluss aus dem Jahr 2003 vertreten hat,
Beschluss vom 25. August 2003 – 5 BS 107/03 – Behindertenrecht 2004,81,
und auf den in der Beschwerdebegründung Bezug genommen wird, teilt der Senat nach wie vor nicht. Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung ist – jedenfalls nach erklärter Kündigung, wie sie hier mit Schreiben vom 22. Mai 2013 erfolgt ist – aus den bereits angeführten Gründen nicht erkennbar.
Unabhängig davon kann die Annahme des Wegfalls des Arbeitsplatzes der Antragstellerin aufgrund der zurückgegangenen Auftrags- und Umsatzlage und des Fehlens eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes im Zustimmungsbescheid vom 21. Mai 2013 nicht als offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden. Da der Zustimmungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist, hat es bei der Interessenbewertung durch den Gesetzgeber zu verbleiben, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 88 Abs. 4 SGB IX), so dass die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den – regelmäßig ausreichenden – Rechtsschutz des Hauptsacheverfahrens verwiesen ist. Dass hier ein atypischer Sonderfall vorliegt, der zu einer abweichenden Interessenabwägung Anlass gibt, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).