Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Dienstunfähigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz mittels Beschwerde gegen einen Zustimmungs-/Widerspruchsbescheid wegen angenommener Dienstunfähigkeit. Das Gericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da kein Rechtsschutzbedürfnis dargetan ist und die angefochtene Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Die Interessenabwägung lässt keinen atypischen Sonderfall erkennen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt hierzu nicht.
Ist eine Angelegenheit nicht offensichtlich rechtswidrig, bleibt es bei der gesetzgeberischen Interessenbewertung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
Eine Beschwerdebegründung rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nur, wenn sie neue, substantiierte Umstände darlegt, die eine andere rechtliche Bewertung nahelegen.
Die Kostenentscheidung in gebührenfreien Beschwerdeverfahren folgt den Vorschriften der VwGO, wonach der unterliegende Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat, ausgenommen nicht erstattungsfähige außergerichtliche Kosten Dritter.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, der der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2003 – 12 B 957/03 –,
Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung, die sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, rechtfertigt keine andere Bewertung.
Unabhängig davon kann die Annahme einer Dienstunfähigkeit des Antragstellers im Zustimmungs- bzw. Widerspruchsbescheid auf der Grundlage des Gutachtens vom 19. Juni 2009 nicht als offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden. Da der Zustimmungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist, hat es bei der Interessenbewertung durch den Gesetzgeber zu verbleiben, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 88 Abs. 4 SGB IX), so dass der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den – regelmäßig ausreichenden – Rechtsschutz des Hauptsacheverfahrens verwiesen ist. Dass hier ein atypischer Sonderfall vorliegt, der zu einer abweichenden Interessenabwägung Anlass gibt, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).