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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 5/12·10.01.2012

Beschwerde unzulässig verworfen und PKH abgelehnt wegen Anwaltspflicht und Fristversäumnis

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe und legt Beschwerde beim OVG NRW persönlich ein. Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war; die Frist zur formgerechten Antragstellung ist abgelaufen. Wiedereinsetzung wird versagt, da kein vollständiger PKH-Antrag vor Fristablauf eingereicht wurde. Die PKH wird abgelehnt; Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; die Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und versäumter Frist; Kosten trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsbehelf, für den nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungspflicht besteht, ist unzulässig, wenn er nicht durch einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt oder entsprechend befähigten Rechtslehrer eingelegt wird.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist; bei mittellosen Parteien gilt dies nur, wenn vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag mit allen Unterlagen eingereicht wurde, nicht mit einer Ablehnung gerechnet werden musste und das Gesuch lediglich noch nicht beschieden war.

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Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen ZPO-Normen ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Die Tatsache, dass eine Partei keinen Rechtsanwalt gefunden hat oder auf Übersendung von Antragsformularen durch das Gericht wartet, rechtfertigt ohne fristgerechte Einreichung des vollständigen PKH-Antrags regelmäßig keine Annahme unverschuldeter Fristversäumnis.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 67 Abs. 4 Sätze 1-3, Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht entsprochen werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Die Beschwerde der Klägerin, die sie persönlich eingelegt hat, ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 - 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, eingelegt worden ist. Die Antragstellerin ist auf das Vertretungserfordernis in der - dem Beschluss vom 12. Dezember 2011 angefügten - Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden.

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Die formgerechte Antragstellung kann auch nicht nachgeholt werden, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 VwGO nach Zustellung des Beschlusses vom 12. Dezember 2010 am 15. Dezember 2010 mit Ablauf des 29. Dezember 2010 verstrichen ist. Der Antragstellerin kann hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist auch weder auf Antrag noch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

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Die Antragstellerin hat die Rechtsmittelfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Für den Fall, dass einer mittellosen Partei die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, fehlt es nur dann an einem Verschulden der Partei - und ist ihr grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren -, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazu gehörigen Unterlagen eingereicht hat, sie nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste und das Gesuch lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und es ist gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, NWVBl 2001, 428, und vom 31. Dezember 2004 - 12 B 1568/04 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 7 S 887/01 -, NVwZ-RR 2002, 788; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888; Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 60, Rn. 15 und § 124a, Rn. 42; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 60, Rn. 8.

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Diese Vorgaben sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat zwar in dem Schriftsatz vom 24. Dezember 2010 auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt, das Formblatt zu der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) hat sie jedoch nicht innerhalb der Antragsfrist des § 147 Abs. 1 VwGO, sondern am 5. Januar 2012 erst nach deren Ablauf vorgelegt. Die Antragstellerin war auch davor nicht zwingend auf die gewünschte Übersendung des Formblattantrags durch das Verwaltungsgericht angewiesen; es oblag der prozesserfahrenen Antragstellerin vielmehr, sich dieses innerhalb der Rechtsmittelfrist selbst zu besorgen. Der Umstand, dass die Antragstellerin einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt noch nicht gefunden hatte, rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Beurteilung. Dieser Umstand hinderte die rechtzeitige Prozesskostenhilfeantragstellung nicht. Die Unterbrechung der Beschwerdefrist, wie sie von der Antragstellerin angeregt wird, sieht das Verwaltungsprozessrecht auch für diesen Fall nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.