Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII bei Missbrauchsgefahr: Beschwerde im Eilverfahren erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller wandten sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Fremdunterbringung ihrer Kinder aufgrund einer Inobhutnahme. Streitpunkt war u. a. die Auslegung der Eilanträge und die Rechtmäßigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der (erneut) verfügten Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII. Das OVG NRW sah keine durchgreifenden Darlegungen gegen die erstinstanzliche Gefahrenprognose und bestätigte, dass bei offener Erfolgslage die Interessenabwägung wegen drohender schwerster Kindeswohlgefährdungen zulasten der Eltern ausfällt. Eine Bindungswirkung familiengerichtlicher Wertungen zur Verhältnismäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung für die Beurteilung der Inobhutnahme lehnte das Gericht ab; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Inobhutnahme wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die nach § 146 Abs. 4 VwGO dargelegten Gründe beschränkt; pauschale Bezugnahmen genügen den Darlegungsanforderungen nicht.
Für die Auslegung eines Eilantrags ist maßgeblich, welche aktuell wirksame und vollziehbare hoheitliche Maßnahme die gegenwärtige Rechtsstellung des Antragstellers bestimmt; nicht (mehr) vollziehbare bzw. nicht bestandskräftige frühere Maßnahmen sind regelmäßig nicht Streitgegenstand.
Eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII setzt eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes voraus; bei drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen hochrangiger Rechtsgüter können an die Eintrittswahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen sein.
Lässt sich im Eilverfahren weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme feststellen, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei der Schutz von Kindern vor schweren physischen und psychischen Schäden regelmäßig erhebliches Gewicht hat.
Der prozedurale Nachrang der Inobhutnahme gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen begründet keine Bindungswirkung familiengerichtlicher rechtlicher Einschätzungen für die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 181/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes "nicht auf die zu beachtenden Umstände bei der Antragstellung" abgestellt, sondern "die wörtlich gestellten Anträge, die sich allein auf die Inobhutnahmen vom 16. März 2022 bezogen" hätten, "in der Weise unzulässig umgedeutet, dass allein die nachträglich verfügte Inobhutnahmen vom 22. Februar 2023 streitgegenständlich" gewesen seien, verfängt im Ergebnis nicht.
Die Beschwerde meint, hier werde "der grundrechtlich geschützte Rechtsschutz in verfassungswidriger Weise verkürzt." Folge man "der vom Verwaltungsgericht praktizierten Rechtsanwendung", dann habe "die hoheitliche Gewalt immer die Möglichkeit, zunächst fehlerhaftes staatliches Handeln nachträglich zu korrigieren, ohne dass der im Sinne der einschlägigen Bestimmungen bedürftige Bürger jemals Prozesskostenhilfe erlangen" könne. Das Verwaltungsgericht sei auch im Rahmen der summarischen Prüfung offensichtlich zu dem Schluss gelangt, dass den wörtlich gestellten Anträgen habe entsprochen werden müssen, wenn die Antragsgegnerin nicht am 22. Februar 2023, also "nach diesseitiger Antragstellung, die erneute Inobhutnahme mit Sofortvollzug ausgesprochen hätte."
Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der Eilanträge legen die Antragsteller mit diesem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise dar. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, für die Auslegung der Anträge sei maßgeblich, dass Rechtsgrundlage für die Fremdunterbringung der Kinder der Antragsteller derzeit ausschließlich die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2023 verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Inobhutnahmen sein dürften. Die am 16. März 2022 zunächst mündlich erklärten Inobhutnahmen dürften weder bestandskräftig noch - mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung - vollziehbar geworden sein. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen.
Für die Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzantrags kommt es nicht auf die "Umstände bei der Antragstellung" an. Ungeachtet dessen bezieht sich dieses Vorbringen der Antragsteller ausdrücklich auf die "ablehnende PKH Entscheidung" des Verwaltungsgerichts. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, hier lasse sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023 verfügten Inobhutnahme feststellen und die daher vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenso wenig durchgreifend in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht zweifelhaft, dass weiterhin eine Fremdunterbringung der Kinder der Antragsteller erforderlich sei, um eine dringende Gefahr für das Wohl der Kinder i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII abzuwenden. Im elterlichen Haushalt sei das Wohl der Kinder gefährdet, weil diesen ein sexueller Missbrauch durch die Antragstellerin drohe, der gravierende physische und psychische Schäden zur Folge haben könne. Dass den Kindern der Antragsteller bei einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt ein solcher Missbrauch drohe, habe das Amtsgericht Dorsten – Familiengericht – im Beschluss vom 30. Januar 2023 – 17 F 18/23 - (Bl. 356 Beiakte 2) überzeugend dargelegt. Die Antragstellerin habe nicht nur kinderpornographisches Bildmaterial konsumiert (auf ihrem Mobiltelefon seien 362 Bild- und 35 Videodateien mit kinderpornographischen Darstellungen festgestellt worden), sondern sich auch im Internet mit Chatpartnern detailliert über sexuellen Kindesmissbrauch ausgetauscht. Diese Nachrichten hätten darin gegipfelt, dass die Antragstellerin konkrete Phantasien über den Missbrauch ihrer eigenen Kinder geäußert habe. Mit Blick auf diese Phantasien und vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit einen inadäquaten Sexualpartner (einen Hund) in ihr tatsächliches Sexualleben einbezogen habe, sei eine weitere Steigerung dahingehend zu befürchten, dass die Antragstellerin künftig sexuelle Handlungen an ihren Kindern vornehme. Dies gelte jedenfalls solange, wie die Antragstellerin ihre sexuellen Neigungen noch nicht in einer Therapie aufgearbeitet habe. Es deute nichts darauf hin, dass es dem Antragsteller möglich sei, die Kinder wirksam vor einem sexuellen Missbrauch durch die Antragstellerin zu schützen, und zwar auch dann nicht, wenn er die Unterstützung seiner im Haushalt lebenden volljährigen Kinder habe. Denn es erscheine ausgeschlossen, dauerhaft sicherzustellen, dass die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt mit einem ihrer Kinder allein sei, zumal der Antragsteller aus beruflichen Gründen (er übe Montagetätigkeiten aus) häufig nicht zu Hause sei. Soweit zur Antragsbegründung auf die Möglichkeit verwiesen werde, dass die Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung ausziehen könne, sei dies bislang nicht geschehen und scheine auch jedenfalls kurzfristig nicht beabsichtigt zu sein.
Diese umfassende - und anhand eines zutreffenden und mit der Rechtsprechung in Einklang stehenden Maßstabs - getroffene Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Der Hinweis, der Antragstellerin, sie sei wegen ihrer Straftaten zwischenzeitlich durch das Schöffengericht zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden und die Strafe sei zur Bewährung - mit Therapieauflage - ausgesetzt worden, ändert an der dezidiert begründeten Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nichts. Gleiches gilt für ihren Einwand, "seit dem Tag der Hausdurchsuchung" habe sie "mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet" und sie sei auch "im Hinblick auf die in Obhut genommenen Kinder vollumfänglich kooperationswillig" gewesen. Dass weder "die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch die im familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Institutionen (…) den anfänglich bestehenden Tatverdacht auf sexuellen Missbrauch der in Obhut genommenen Kinder im Ansatz bestätigt" habe, zeigt nicht ansatzweise auf, warum die - auch vom Amtsgericht ausführlich dargelegten - Umstände für eine entsprechend konkrete Gefahrenlage für die minderjährigen Kinder der Antragsteller nicht (mehr) gegeben sind. Die Behauptung der Antragsteller, "eine mögliche Kindeswohlgefährdung" sei "auszuschließen", ist spekulativ. Der Einwand der Antragsteller, das Familiengericht Dorsten weise "in seiner Entscheidung vom 27.01.2023 zutreffend darauf hin, dass nach derzeitigem Forschungsstand kein einfachmonokausaler Zusammenhang" bestehe, "dass der Konsum von Kinderpornographie in sexuelle Übergriffe mit Körperkontakt" münde, verfängt nicht. Er übersieht bereits die in diesem Zusammenhang erfolgten weiteren Ausführungen des Amtsgerichts Dorsten - Familiengericht - in seinem Beschluss vom 27. Januar 2023 (17 F 18/23), wonach der Umkehrschluss, das von Konsumenten kein konkretes Risiko eines Übergriffs ausgehe, ebenfalls nicht zulässig sei. Ungeachtet dessen hat das Amtsgericht weiter ausgeführt, dass es bei der Antragstellerin ohnehin nicht beim reinen Konsum von Bildmaterial geblieben sei. Ihre Gedanken hätten sich in Chats manifestiert. Dies stelle eine gewisse Entwicklung dar, denn für einen solchen Austausch in Chats müssten vorab gleichgesinnte Chatpartner gesucht und gefunden werden. Die Chatnachrichten seien schließlich in der Einbeziehung der eigenen Kinder gegipfelt. Weiterhin habe die Kindesmutter gezeigt, dass sie in der Vergangenheit bereits einen inadäquaten Sexualpartner (nämlich einen Hund) in ihr tatsächliches Sexualleben einbezogen habe. Im Fall der Antragstellerin ist insofern schon eine andere Sachlage als der alleinige "Konsum" von Kinderpornographie gegeben.
Soweit die Beschwerde moniert, das Jugendamt habe "weniger beschränkende Maßnahmen der Gefahrenabwehr" nicht geprüft, und darauf verweist, dass "mit dem Kindesvater (…) zu keinem Zeitpunkt entsprechende Gespräche geführt worden" seien, zeigt auch dies eine Fehlerhaftigkeit der Gefahreneinschätzung durch das Verwaltungsgericht nicht auf. Zutreffend - und in Übereinstimmung mit dem Familiengericht - weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein ausreichender Schutz der minderjährigen Kinder der Antragsteller nicht dauerhaft sichergestellt sei, zumal der Antragsteller aus beruflichen Gründen (er übe Montagetätigkeiten aus) häufig nicht zu Hause sei. Der Einwand der Antragsteller, es sei "abstrus und moralisch verwerflich", dem Antragsteller "jetzt vorzuhalten, er hätte sich selbst um den Umzug seiner Ehefrau kümmern müssen, ohne dass ihm aufgezeigt" werde, "was die Antragstellerin dann" gedenke zu tun, ist für die Frage der Gefährdungsbeurteilung unbeachtlich. Auch mit dem übrigen Beschwerdevorbringen zeigen die Antragsteller keine belastbaren Anhaltspunkte für eine anderweitige Gefahrenprognose auf.
Dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - eine Trennung von Eltern und Kindern nicht mehr verhältnismäßig wäre, legen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen ebenso wenig dar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Auffassung des Familiengerichts, der Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt sei inzwischen soweit herabgesetzt, dass eine Trennung von Eltern und Kindern nicht mehr verhältnismäßig sei, werde nicht geteilt. Es verkenne nicht, dass die bereits seit etwa einem Jahr andauernde Trennung von ihren Kindern für die Antragsteller eine große Belastung bedeute und mit einem gewichtigen Eingriff in ihr verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz geschütztes Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder verbunden sei. Dieser erhebliche Grundrechtseingriff sei jedoch mit Blick auf die schwerwiegenden Gefahren weiterhin gerechtfertigt, mit denen eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt für die Kinder der Antragsteller verbunden sei. Weil ein potentiell drohender sexueller Übergriff gravierende und folgenschwere Schäden für die Kinder habe, seien nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen. Auch wenn die Antragstellerin, die ihr Verhalten inzwischen selbst als krank erkannt habe, bereit sei, sich in Therapie zu begeben, sei die Gefahr, dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen komme, derzeit trotz der Involvierung verschiedener Stellen (insbesondere des Jugendamts) noch nicht auf ein hinnehmbares Maß reduziert. Denn es erscheine nicht gewährleistet, dass die Antragstellerin sich durch eine Überwachung durch das Jugendamt und sonstige Stellen von Übergriffen auf ihre Kinder abhalten lasse. Wenn erfolgte Übergriffe aufgrund der Überwachung bekannt würden, könne dies einen erlittenen sexuellen Missbrauch und den durch ihn verursachten Schaden für die Kinder nicht ungeschehen machen.
Diese Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand, die Antragsgegnerin habe "im Interesse der Kinder und dem massiven Grundrechtseingriff im Rahmen der Verhältnismäßigkeit alle Maßnahmen ausschöpfen müssen, um den Eingriff in die grundrechtlich geschützten Rechte der Kinder aber auch der Eltern so gering wie möglich zu halten", ist unsubstantiiert. Die Beschwerde legt bereits nicht hinreichend konkret dar, welche milderen und ebenso geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Kinder ergriffen werden könnten. Auch das weitere Vorbringen der Antragsteller, immer wieder meine das Verwaltungsgericht "auf vermeintliche Gefahren für das Kindeswohl abstellen zu müssen, ohne diese an den tatsächlichen Umständen in der Person der Kindesmutter nach mehr als einem Jahr Trennung und der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse im familiengerichtlichen und strafrechtlichen Verfahren zu überprüfen", geht an den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vorbei. Um welche "tatsächlichen Umstände" und "zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse" es sich handelt, wird von den Antragstellern im Übrigen nicht weiter spezifiziert. Allein die Tatsache, "dass sämtliche im Haushalt lebenden Familienmitglieder Kenntnis von der eigenen Geschichte der Antragstellerin und des erlebten eigenen kindlichen sexuellen Missbrauchs" sowie der Verurteilung "zu einer erheblichen Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung" haben, reicht zu einer hinreichenden Reduzierung der von dem Verwaltungsgericht aufgezeigten konkreten Gefahrenlage für einen sexuellen Übergriff durch die Antragstellerin angesichts der Hochrangigkeit der betroffenen Rechtsgüter (die sexuelle Selbstbestimmung sowie die seelische und körperliche Unversehrtheit der Kinder der Antragsteller) nicht aus. Gleiches gilt für den Hinweis der Antragsteller, mit den "Mitteln der Jugendhilfe in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe" könne "eine engzeilige Kontrolle der Lebensverhältnisse der Kinder erfolgen", zumal eine durchgehende Kontrolle insbesondere während der Abend- bzw. Nachstunden hierüber ersichtlich nicht gewährleistet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin bislang mit einer Therapie nicht einmal begonnen hat. Vielmehr hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 2. März 2023 angegeben, am 28. Februar 2023 "nach langer Wartezeit nun endlich eine Therapieplatzzusage der vom Land anerkannten und geförderten Therapieeinrichtung für Sexualstraftäter "O. " in C. erhalten" zu haben. Allerdings könne "dort die Therapie frühestens Ende des Jahres 2023 beginnen." Zudem sei ihr bei der Sexualtherapeutin Dr. med. L. "ein Therapieplatz (hier schon zum 17.05.2023) zugesagt" worden, den die Antragstellerin wegen der näheren zeitlichen Erreichbarkeit angenommen habe. Die Therapie müsse die Antragstellerin aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln bestreiten, was ihr "sehr schwer" falle. Dass die Antragstellerin zeitnah überhaupt eine geeignete Therapie beginnt, erscheint danach ungewiss.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Familiengericht habe "als das vorrangig zuständige Fachgericht eindeutig formuliert, dass die weitere Trennung von Eltern und Kindern nicht mehr gerechtfertigt ist", bindet die zugrunde liegende rechtliche Würdigung des Familiengerichts weder das Jugendamt der Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht im Streit um die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme. Zwar verdeutlichen die Vorschriften des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, dass die Inobhutnahme gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich nachrangig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 82; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. November 2021 - 12 S 3125/21 -, juris Rn. 31; OVG M.-V., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6.
Aus diesem generellen prozeduralen Nachrang ist indes nicht abzuleiten, dass die rechtliche Einschätzung des Familiengerichts zur Unverhältnismäßigkeit einer - mit der Trennung der Eltern von den Kindern verbundenen - Entziehung des Sorgerechts eine Bindungswirkung für die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII auslöst.
Der Einwand der Beschwerde, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die "gemäß § 42 I 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche vordringliche Befassung des Familiengerichts" könne "nicht rechtzeitig eingeholt werden", sei fehlerhaft, verfängt schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht diese Frage gerade offen gelassen hat. Es hat ausgeführt, dagegen spreche, dass das Familiengericht bereits mit der Angelegenheit befasst sei und am 30. Januar 2023 eine Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes - 17 F 18/23 - getroffen habe. Dafür, dennoch von einer Unmöglichkeit auszugehen, rechtzeitig eine familiengerichtliche Entscheidung herbei zu führen, spreche, dass das Familiengericht bewusst keine Entscheidung über den einstweiligen Verbleib der Kinder getroffen habe, weil es sich hieran aufgrund der bestehenden Inobhutnahmen gehindert sehe. Damit sei die von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII als vorrangig angesehene familiengerichtliche Entscheidung über den einstweiligen Aufenthalt der Kinder bislang nicht ergangen und es sei mit Blick auf die Rechtsauffassung des Familiengerichts auch nicht zu erwarten, dass eine solche Entscheidung kurzfristig ergehe. Dass die Antragsgegnerin weder "angekündigte Rechtsmittel eingelegt" noch dem Familiengericht mitgeteilt hat, dass beabsichtigt sei, "eine erneute Inobhutnahme zu erklären", stellt die diesbezügliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei offen, ob eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden könne (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), nicht durchgreifend in Frage.
Die von dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die offenen Erfolgsaussichten vorgenommene Interessenabwägung ziehen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen ebenso wenig durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Hierfür seien die schwerwiegenden physischen und psychischen Schäden maßgeblich, die den Kindern der Antragsteller im Falle eines sexuellen Missbrauchs drohten. Hinter dieser schweren Betroffenheit höchstrangiger Rechtsgüter habe das ebenfalls hochrangige und durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht der Antragsteller auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder jedenfalls solange zurückzustehen, bis die Antragstellerin ihre geplante Therapie erfolgreich abgeschlossen habe oder das vom Familiengericht in Auftrag gegebene Gutachten eine andere Gefahrenbeurteilung zulasse. Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe offensichtlich "keine oder nur unzulängliche Kenntnis, wie lange eine Sexualtherapie unter Beachtung des eigenen kindlichen sexuellen Missbrauchs und der dadurch entwickelten psychischen Schädigung dauern" könne, verkennt, dass eine "sicherere Bewertung der Gefahrenlage" selbst nach den Ausführungen des Familiengerichts (erst) nach Einholung des mit Beweisbeschluss vom 30. Januar 2023 (17 F 158/22) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens möglich sein wird.
Soweit mit der Beschwerdebegründung abschließend "der gesamte erstinstanzliche Vortrag in Bezug genommen" wird, genügt dieser pauschale Verweis nicht den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.