Beschwerde gegen Ablehnung von PKH/Beiordnung bei Inobhutnahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Bewilligung mit dem Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten für die begehrte Aufhebung der Inobhutnahmen begründet. Das Gericht stellte klar, dass die Aufhebung nicht im vorläufigen Rechtsschutz begehrt werden könne und ein zuvor eingelegter Widerspruch (§ 70 VwGO) maßgeblich für die Erfolgsaussichten sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen hinreichende Erfolgsaussichten des beantragten Rechtsschutzes voraus.
Die Aufhebung einer Inobhutnahme kann im vorläufigen Rechtsschutz nicht begehrt werden; zulässig ist allenfalls die Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.
Fehlt vor Stellung eines Eilantrags ein zuvor eingelegter Widerspruch gegen die Maßnahme, spricht dies gegen hinreichende Erfolgsaussichten des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass die wörtlich gestellten Anträge zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten gehabt hätten; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden in der Regel nicht erstattet (vgl. §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 166 Abs. 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 181/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.
Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 313/23. Soweit die Antragsteller meinen, das Verwaltungsgericht sei "im Rahmen der summarischen Prüfung offensichtlich zu dem Schluss gelangt", dass den "wörtlich gestellten Anträgen hätte entsprochen werden müssen" und sie damit sinngemäß geltend machen, im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags seien hinreichende Erfolgsaussichten für ihr Begehren gegeben gewesen, greift dieser Einwand nicht durch. Dass die wörtlich gestellten Anträge ("1. dass die Inobhutnahme der Kinder der Antragsteller F. T. , geb. am 16.12.2011 und O. T. , geb. am 05.06.2009, wird aufgehoben" und "2. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder F. T. , geb. am 16.12.2011 und O. T. , geb. am 05.06.2009, unverzüglich an die Antragsteller herauszugeben") hinreichende Erfolgsaussichten gehabt hätten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass die Aufhebung der Inobhutnahmen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht begehrt werden kann, sondern allenfalls die Wiederherstellung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller vor Stellung ihres Eilrechtsschutzantrags gegen die am 16. März 2022 mündlich verfügten Inobhutnahmen ihrer Kinder Widerspruch (vgl. § 70 VwGO) überhaupt eingelegt hätten. Der Widerspruch wurde nach Aktenlage vielmehr erstmals mit Schriftsatz vom 2. März 2023 eingelegt.
Dier Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.