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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 216/25·04.08.2025

Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung bei Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Zwangsgeldbescheid. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet: Bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW kann regelmäßig auf eine Anhörung verzichtet werden, ohne dass es einer gesonderten Begründung bedarf. Ein atypischer Sachverhalt oder substantiiertes Vorbringen zur materiellen Rechtswidrigkeit bzw. Unbestimmtheit der Anordnungen ist nicht aufgezeigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Anhörungsmängel und unzureichendem substantiiertem Vorbringen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW kann die Behörde grundsätzlich von einer Anhörung absehen; ein Absehen ist im Regelfall nicht gesondert zu begründen, sofern kein atypischer Sachverhalt vorliegt.

2

Die Behörde ist nur dann gehalten, das Absehen von einer Anhörung nachvollziehbar zu begründen, wenn Umstände vorliegen, die die Ausnahme vom Grundsatz der Anhörungspflicht indizieren (atypischer Sachverhalt).

3

Bedeutende formelle Abweichungen wie eine marginal abweichende Datumsangabe begründen nicht ohne Weiteres einen atypischen Sachverhalt, wenn für den Adressaten der zugrundeliegende Verwaltungsakt und dessen Inhalt erkennbar bleiben.

4

Die Rüge mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit eines Verwaltungsakts erfordert substantiiertes, fallbezogenes Vorbringen; die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.

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Fehlt es an der inhaltlichen Bestimmtheit der zugrundeliegenden Anordnungen, berührt dies die Vollstreckungsfähigkeit des Verwaltungsakts (vgl. § 55 VwVG NRW) und schließt Vollstreckungsmaßnahmen aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW§ 28 Abs. 2 VwVfG§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, ­6 L 1286/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.125 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

3

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

4

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (6 K 4199/24) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 7. Februar 2025 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hat.

5

Die Antragstellerin legt mit ihrer Beschwerde nicht dar, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig ist (dazu 1.). Ebenso wenig zeigt sie materielle Rechtsfehler auf (dazu 2.).

6

1. In formeller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Bescheid nicht an einem relevanten Anhörungsmangel leide. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung von Zwangsgeldern und Androhung weiterer Zwangsgelder seien Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung i. S. d. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW, bei denen von einer Anhörung abgesehen werden könne, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten sei. Anhaltspunkte für einen Sonderfall, der dem Antragsgegner hätte Anlass geben müssen, vor der Zwangsgeldfestsetzung eine Anhörung zu erwägen und durchzuführen, seien nicht erkennbar. Diese Annahmen hat das Verwaltungsgericht weitergehend begründet.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

8

Nach der in der angegriffenen Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts besteht keine Pflicht zur Begründung des Absehens von einer Anhörung und ist die Behörde auch nicht daran gehindert, grundsätzlich bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung i. S. d. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung abzusehen, sofern sie atypische Sachverhalte berücksichtigt. Dabei spricht für das Absehen von einer Anhörung, dass Maßstab der Ermessensausübung im Vollstreckungsverfahren allein Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein haben und das Interesse des Betroffenen daran, vor Ergehen einer Vollstreckungsmaßnahme trotz der damit verbundenen Verfahrensverzögerung gehört zu werden, im Regelfall nicht schwer wiegt.

9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2023 - 2 B 1154/22 -, juris Rn. 13 f., und vom 23. Dezember 2019 - 4 A 743/17 -, juris Rn. 10 f., jeweils m. w. N.

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Soweit die Antragstellerin hierzu einwendet, die Behörde müsse in der Begründung des Verwaltungsakts nachvollziehbare Erwägungen für ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG zeigen und es müsse mit hinreichender Deutlichkeit daraus hervorgehen, dass und wie ein Ermessen über den Ausschluss des Anhörungsrechts ausgeübt worden sei, setzt sie sich nicht näher mit der zitierten Rechtsprechung auseinander, wonach ein Absehen von der Anhörung bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich nicht begründungsbedürftig ist, es sei denn, dass ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Der Verweis der Antragstellerin darauf, dass "keine Umstände ersichtlich" seien, "die eine Ausnahme von der Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG rechtfertigen könnten", geht an diesem auf Nummer 5 der Vorschrift bezogenen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorbei.

11

Die Antragstellerin zeigt mit ihrer Beschwerde auch nicht auf, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ein atypischer Sachverhalt vorlag, der bei der Entscheidung über ein Absehen von der Anhörung explizit hätte gewürdigt werden müssen.

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Dass bis zum Erlass des Berichtigungsbescheides vom 7. Februar 2025 in dem Festsetzungsbescheid vom 15. November 2024 ein um einen Tag abweichendes Datum des Grundverwaltungsakts angegeben war (nämlich der 19. Juli 2024; nach Korrektur: 18. Juli 2024), vermag unter keinem ernsthaft in Betracht kommenden Aspekt eine Atypik zu begründen. Das gilt schon deshalb, weil für die Antragstellerin als Adressatin der Bescheide ohne Weiteres erkennbar war, welche zugrunde liegenden Anordnungen in der Festsetzungsentscheidung vom 15. November 2024 gemeint waren. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen.

13

Der Vortrag der Antragstellerin dazu, dass "die Androhung von Zwangsmitteln jedenfalls bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom 19.08.2024 fehlte und danach die Angemessenheit der Fristsetzung und deren Pflichtenschärfe in Frage stehen mussten", gibt für eine atypische Fallgestaltung ebenso wenig etwas her. Auf das ursprüngliche Fehlen der Fristsetzung kommt es - nach deren Nachholung - von vornherein nicht mehr an. Ebenso wenig ist erkennbar, warum der Antragsgegner gehalten gewesen sein sollte, die "Angemessenheit der Fristsetzung und deren Pflichtenschärfe" bei der Frage des Absehens von einer Anhörung besonders zu berücksichtigen, insbesondere nachdem der Bescheid vom 19. August 2024 (ebenso wie der zugrunde liegende Bescheid vom 18. Juli 2024) bestandskräftig geworden war.

14

Der weitere Einwand der Antragstellerin, die "inhaltlich hinreichende Bestimmtheit aller Tenorpunkte des Grund-Verwaltungsaktes" habe "erkennbar in Frage stehen" müssen, greift ebenfalls nicht durch. Es ist schon nicht dargelegt, weshalb die behauptete inhaltliche Unbestimmtheit der Regelungen des Grundverwaltungsakts nach dem oben angesprochenen Maßstab der Ermessensausübung, der im Vollstreckungsverfahren anzulegen ist, einen atypischen Sachverhalt begründen sollte, soweit es um die hier in Rede stehende Frage des Absehens von einer Anhörung geht.

15

Ist nach alledem nicht aufgezeigt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier ein Anhörungsmangel vorliegt, kommt es auf den weiteren Beschwerdevortrag zu einer (von der Antragstellerin verneinten) Heilung eines solchen Mangels von vornherein nicht an.

16

2. Dass der angefochtene Bescheid in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft ist, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Die bereits erstinstanzlich erhobenen Einwendungen gegen die inhaltliche Bestimmtheit der hier streitgegenständlichen Anordnungen in dem Grundverwaltungsakt vom 18. Juli 2024 richten sich der Sache nach allerdings nicht, wie vom Verwaltungsgericht offenbar angenommen (vgl. S. 7 ff. des Beschlusses, unter cc.), gegen die formelle Rechtmäßigkeit der damit verbundenen Zwangsgeldandrohung. Deren inhaltliche Bestimmtheit würde allein dadurch, dass die zugehörigen Anordnungen im Grundverwaltungsakt unbestimmt wären, nicht in Frage gestellt. Eine unterstellte Unbestimmtheit dieser Anordnungen hätte indes zur Folge, dass es insoweit an einem vollstreckungsfähigen Verwaltungsakt (hier: i. S. v. § 55 Abs. 1 VwVG NRW) fehlte und Maßnahmen zur Vollstreckung der Anordnungen - auch bei deren Bestandskraft - ausgeschlossen wären.

17

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 - 10 B 3029/97 -, juris Rn. 4 f., Sächs. OVG, Beschluss vom 23. August 2021 - 4 A 298/21 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 8 ME 39/19 -, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Januar 2013 - 8 S 2919/11 -, juris Rn. 21 f., jeweils m. w. N.

18

Das Beschwerdevorbringen unter I. 2. zur Frage der inhaltlichen Bestimmtheit der hier streitgegenständlichen Anordnungen stellt lediglich eine Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens aus der Antragsschrift unter I. 4. dar. Das genügt den aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO abzuleitenden Darlegungsanforderungen nicht. Danach muss der Beschwerdeführer (neben der Stellung eines bestimmten Antrags) die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

19

Vgl. zu diesen Anforderungen näher: OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

20

Eine solche Auseinandersetzung mit den eingehenden Gründen des angegriffenen Beschlusses lässt auch der weitere Beschwerdevortrag zum Einwand mangelnder Bestimmtheit vermissen. Die Antragstellerin referiert umfangreich allgemein gehaltene rechtliche Anforderungen, stellt indes keinen hinreichenden Bezug zum vorliegenden Fall und der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts her.

21

Soweit mit der Beschwerde die "Bestimmtheit des im Raum stehenden Verwaltungsakts im Ganzen" bemängelt wird, bleibt die Zielrichtung dieses - neben der Rüge der Unbestimmtheit der "Einzelbestimmungen" erhobenen - Einwands unklar. Mit dem Bescheid vom 18. Juli 2024 hat der Antragsgegner die dort unter den Nummern 1 bis 15 aufgeführten, voneinander weitgehend unabhängigen Regelungen getroffen. Was die Antragstellerin insofern mit einer "Bestimmtheit […] im Ganzen" meint, erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht.

22

Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Antragstellerin, für die "Frage der Erfüllung der Anforderungen an die Bestimmtheit des Grund-Verwaltungsaktes und der nachfolgen Akte der Verwaltung" seien "die vom Antragsgegner zu verantwortenden Fehler im Zusammenhang der Angaben zu Zeit, Ort und Datum der Behördenentscheidung schon wegen des Erfordernisses der Schriftform, insbes. der Androhung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG, nicht ohne Belang". Sollte die Antragstellerin damit auf das nachträglich korrigierte Datum des Bescheides vom 18. Juli 2024 abstellen wollen, ist ein rechtlicher Bezug zur Frage der inhaltlichen Bestimmtheit der mit diesem Bescheid getroffenen Anordnungen nicht ansatzweise ersichtlich. Gleiches gilt für die Bestimmtheit nachfolgender "Akte der Verwaltung". Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Einhaltung des für die Zwangsmittelandrohung zu beachtenden Schriftformerfordernisses, welches hier aus § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW (nicht § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG) folgt. Der Verweis der Antragstellerin darauf, dass zur Schriftform die Angabe von "Zeit und Ort des Bescheiderlasses" gehöre, geht vollkommen daran vorbei, dass der Grundverwaltungsakt mit den Zwangsgeldandrohungen durchaus datiert war und das ursprünglich benannte Datum nur minimal von der nachträglich korrigierten Tagesangabe abwich.

23

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu formellen Anforderungen bei der Zwangsmittelandrohung, deren Nichtbeachtung zu deren Unwirksamkeit führe, lassen einen konkreten Fallbezug nicht erkennen.

24

Zu den vom Verwaltungsgericht angenommenen Zuwiderhandlungen gegen die hier streitgegenständlichen Anordnungen verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).