Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Pflegewohngeld zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Zahlung von Pflegewohngeld. Das OVG verneint Rechtsschutzbedürfnis wegen Fristversäumnis und verweigert Wiedereinsetzung; zudem fehlen Anordnungsanspruch und -grund. PKH wird abgelehnt, die Beschwerde zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Bei Vorwegnahme der Hauptsache besteht ein Anordnungsanspruch nur, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sind.
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass die Versäumung der Frist ohne eigenes Verschulden erfolgt ist; ungenaue Vermutungen (z. B. pauschales Kanzleiversehen) genügen nicht.
Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass die beantragte einstweilige Anordnung den geltend gemachten Nachteil noch abwenden kann; dies ist insbesondere glaubhaft zu machen, wenn Fristen oder bereits ergangene Räumungsurteile dem entgegenstehen.
Schenkungen begründen nicht ohne weiteres einen ersatzlosen Vermögensverlust, da Rückforderungsansprüche oder sonstige Vermögensrechte weiterhin bestehen und dem Vermögen zuzurechnen sind.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 3678/17
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Unabhängig von dem Beschwerdevorbringen ist sie bereits deshalb unbegründet, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Ein solches fehlt, da die am 4. Mai 2017 erhobene Klage 11 K 5543/17 gegen den Bescheid vom 27. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfristet ist. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Der Kläger hat keine Tatsachen im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, nach denen er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war. Er legt lediglich dar, dass die abgefasste und komplett vorbereitete Klage nicht abgesetzt worden sei. Aus welchen Gründen die Absetzung der Klage unterblieben ist, ist nach den ausdrücklichen Angaben des Klägers ungeklärt. Dass es sich dabei nur um ein Kanzleiversehen handeln könne, ist eine Mutmaßung, die der Kläger nicht belegt.
Im Übrigen rechtfertigen die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, da es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehle. Ein Anordnungsanspruch fehle, da im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum der Antragsteller möglicherweise über einzusetzendes Vermögen verfügt habe, dessen Wert oberhalb der Schongrenze des § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW gelegen habe. Aus dem Verkauf seines Grundstücks in D. -S. sei ihm ein Betrag von 75.000 € zugeflossen, von dem der Verbleib eines Betrages von 27.820 € ungeklärt sei. Auch bei wohlwollender Beurteilung sei nicht hochgradig wahrscheinlich, dass ein Verlust der 27.820 € eingetreten sei. Ferner sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden sei, dass der Verlust des Heimplatzes durch die Zahlung des in Rede stehenden Pflegewohngeldes noch abgewendet werden könne. Ein Unwirksamwerden der Kündigung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 WBVG sei ausgeschlossen, da die dort niedergelegte Frist zur Befriedigung der Heimträgerin binnen zwei Monaten ab Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs bereits abgelaufen sei. Dass der Heimvertrag zwischen dem Antragsteller und seiner Heimträgerin eine von § 12 Abs. 3 Satz 3 WBVG abweichende (für den Antragsteller günstigere) Regelung beinhalte, habe der Antragsteller trotz Hinweises nicht dargetan. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Heimträgerin trotz dieser Rechtslage im Fall einer Zahlung von Pflegewohngeld zum Verzicht auf die Räumung bereit wäre.
Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Soweit der Antragsteller gegen die Verneinung eines Anordnungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht anführt, es lasse sich nicht feststellen, ob er aus dem Verkauf seines Grundstücks in X. noch über einzusetzendes Vermögen in Höhe von mehr als 10.000 € verfüge, so dass die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen seien, stellt dies den Ansatz des Verwaltungsgerichts, wegen der hier vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache bestehe ein Anordnungsanspruch nur dann, wenn der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Pflegewohngeld habe, nicht infrage. In Anbetracht des unstreitigen Zuflusses von 75.000 € aus dem Verkauf seines Grundstückes ist dies nur der Fall, wenn hochwahrscheinlich ist, dass hinsichtlich des Teils, der das Schonvermögen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW übersteigt, ein ersatzloser Verlust eingetreten ist. Dies legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Ausführungen zum Verbleib der vom Verwaltungsgericht als ungeklärt angesehenen 27.820 € enthält die Beschwerdebegründung nicht. Ein ersatzloser Verlust in dieser Höhe ist auch sonst nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit belegbar. Soweit der Antragsteller einwendet, er habe u. a. seine Söhne sowie seine ehemalige Haushälterin beschenkt, führt dies - unabhängig davon, dass diese solche Schenkungen teilweise bestritten haben - nicht zu einem ersatzlosen Vermögensverlust, da insoweit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - Schenkungsrückforderungsansprüche im Betracht kommen, die dem Vermögen des Antragstellers zuzurechnen wären.
Auch die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsgrund, greift der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht mit Erfolg an. Wenn er darauf verweist, der Betreiber der Pflegeeinrichtung habe gegen ihn Räumungsklage beim Landgericht C. erhoben und dieses habe ihn mit Urteil vom 19. Januar 2018 zur Räumung seines Zimmers in der Pflegeeinrichtung verurteilt, führt dies nicht auf einen Anordnungsgrund. Ein solcher setzt voraus, dass mit der begehrten einstweiligen Anordnung der geltend gemachte Nachteil überhaupt noch verhindert werden kann. Das Verwaltungsgericht verlangt daher zu Recht die Glaubhaftmachung, dass der Verlust des Heimplatzes durch die vorläufige Zahlung des Pflegewohngeldes überhaupt noch zu verhindern ist. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht der Fall. Weder greift der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 3 WBVG an, noch legt er dar, dass der Betreiber des Pflegeheims ungeachtet dieses Fristablaufs und des zwischenzeitlich ergangenen Räumungsurteils bereit wäre, bei Zahlung des Pflegewohngeldes auf die Räumung des Zimmers zu verzichten. Allein die Rechtshängigkeit der Räumungsklage oder die vom Antragsteller geltend gemachte Wohnungs- und Obdachlosigkeit begründet noch keinen Anordnungsgrund für eine Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig Pflegewohngeld zu zahlen. Der Gefahr der Obdachlosigkeit und einer damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung kann durch ordnungsrechtliche Maßnahmen begegnet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.